Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Ist der Wortbestandteil einer Wort-/Bildmarke schutzunfähig, kann er nicht den Gesamteindruck der Marke prägenveröffentlicht am 17. Dezember 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2015, Az. I – 20 U 42/14
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 MarkenGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Wort-/Bildmarke, die aus einer grafischen Gestaltung und einem beschreibenden Wort zusammengesetzt ist, nicht allein durch die Benutzung des Wortes verletzt wird. Der beschreibende Wortanteil präge nicht den Gesamteindruck der Marke, da eine isolierte Schutzfähigkeit nicht gegeben sei. Das Wort allein sei wegen mangelnder Unterscheidungskraft nicht als Marke eintragungsfähig, so dass die Nutzung des Wortes durch Dritte auch nicht über den „Umweg“ der kombinierten Wort-/Bildmarke untersagt werden könne. Vorliegend ging es um die Bezeichnung „Shiva-Auge“ als gebräuchliche Bezeichnung für das Operculum der Turban- oder Kreiselschnecke und der daraus gefertigten Schmuckstücke. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- KG Berlin: Der Aufdruck „Tussi ATTACK“ auf einem T-Shirt stellt keine markenmäßige Benutzung darveröffentlicht am 9. Dezember 2015
KG Berlin, Beschluss vom 27.10.2015, Az. 5 W 216/15
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDas KG Berlin hat entschieden, dass der Aufdruck „Tussi ATTACK“ auf einem T-Shirt keine markenverletzende Benutzung des Kennzeichens „ATTACK“ darstellt, da ein solcher Aufdruck regelmäßig als rein dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen verstanden wird. Eine Verwechslungsgefahr sei auszuschließen. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Verwechslungsgefahr bei ähnlichen Kennzeichen für unterschiedliche Waren / Dienstleistungenveröffentlicht am 12. November 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.12.2014, Az. 6 U 94/11
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass zwei ähnliche oder identische Kennzeichen nicht zwangsläufig verwechslungsgefährdet sind, wenn sie sich auf Waren und/oder Dienstleistungen beziehen, welche nur geringe Ähnlichkeit aufweisen. Letzere nahm das Gericht für Bautenlacke gegenüber industriellen Lackieranlagen an. Dieser Abstand zwischen den beanspruchten Waren / Dienstleistungen sowie die Abweichung der Zeichen („Lactec“ ggü. „LUCITE®LacTec“) genügten zum Ausschluss einer Verwechslungsgefahr. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Veräußerung einer Marke während eines anhängigen Prozesses ist zulässigveröffentlicht am 19. Februar 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.11.2014, Az. 6 U 239/13
§ 14 MarkenG; § 265 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Übertragung einer Marke während eines Markenverletzungsprozesses durch den Kläger zulässig ist. Gemäß § 265 ZPO hindert die Rechtshängigkeit eines Anspruchs nicht die Veräußerung oder Abtretung der streitbefangenen Sache. Weiterhin bestätigte das OLG in diesem Urteil nochmals die markenmäßige Benutzung eines als Marke eingetragenen Vornamens als Modellbezeichnung für Bekleidung (vgl. auch hier). Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Ein Vorname kann als Modellbezeichnung markenmäßig benutzt werdenveröffentlicht am 6. Januar 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2014, Az. 6 U 141/14
§ 14 MarkenGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Verwendung eines Vornamens als Modellbezeichnung für ein Kleidungsstück in der Regel als markenmäßige Benutzung anzusehen ist. Sei dieser Vorname (hier: „Sam“) markenrechtlich für Bekleidung geschützt, stelle die Verwendung durch einen Dritten eine Verletzung dieser Marke dar. Dabei sei der Markeninhaber nicht gehalten, gegen den im Ausland (USA) ansässigen Hersteller vorzugehen, sondern könne sich auf die Abmahnung der Händler im Inland beschränken, da die Marke lediglich in Deutschland geschützt sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Nürnberg-Fürth: Wer ein Buch mit dem Titel „You & Me“ vertreibt, verstößt nicht gegen die Rechte an der Marke „You & Me“ (für Druckereierzeugnisse)veröffentlicht am 3. September 2014
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.08.2014, Az. 3 O 1565/14
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDas LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass derjenige, der ein Buch mit dem Titel „You & Me“ vertreibt, nicht die für Druckereierzeugnisse geschützte Marke „You & Me“ verletzt, da der Buchtitel nicht markenmäßig benutzt werde. Dem Verfahren wurde ein für markenrechtliche Angelegenheiten eher geringer Streitwert von 37.500,00 EUR zu Grunde gelegt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- KG Berlin: Aus der Wortmarke „Stadt Land Fluss“ kann kein Verbot einer gleichnamigen Spiele-App begründet werdenveröffentlicht am 16. Juli 2014
KG Berlin, Urteil vom 01.11.2013, Az. 5 U 68/13
§ 5 MarkenG, § 14 MarkenG, § 25 MarkenGDas KG Berlin hat entschieden, dass die Inhaberin der Wortmarke „Stadt Land Fluss“ dem Vertreiber einer Smartphone-App des Namens „Stadt, Land, Fluss – Multiplayer“ dies nicht untersagen kann. Es liege durch den App-Vertreiber keine markenmäßige Benutzung der Marke vor, sondern lediglich die beschreibende Verwendung als Name eines bekannten Spieleklassikers. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Die Verwendung eines Bildzeichens als Muster für einen Pullover ist keine markenmäßige Benutzungveröffentlicht am 14. Januar 2014
OLG Köln, Urteil vom 18.10.2013, Az. 6 U 75/13
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Verwendung eines als Bildmarke geschützten Zeichens (hier: drei Dreiecke, wobei zwei Dreiecke nebeneinander und das dritte darüber gezeigt wird) als Verzierung eines Pullovers keine markenmäßige Benutzung darstellt. Der Markeninhaber werde in seinen Rechten nicht verletzt, da vorliegend eindeutig kein Hinweis auf die Herkunft des Pullovers gegeben werde (anders bei Verwendung des Zeichens nur einmal in Brusthöhe oder auf dem Etikett). Im streitigen Fall sei der Pullover mit dem Zeichen geradezu „übersät“, so dass für den Verkehr unzweifelhaft nur auf ein Dekor des Kleidungsstücks und nicht auf seine Herkunft geschlossen werde. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Die Verkehrsdurchsetzung einer Farbmarke für einen ausgedehnten Produktbereich muss bei einem Zuordnungsgrad von 75% liegenveröffentlicht am 16. September 2013
BPatG, Beschluss vom 19.03.2013, Az. 24 W (pat) 75/10
§ 54 MarkenG, § 50 Abs. 1, 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die für den Hersteller von Haut- und Körperpflegeprodukten eingetragene Einfarbmarke „Blau (Pantone 280 C)“ zu löschen ist. Es fehle an der notwendigen Unterscheidungskraft. Für diese wäre erforderlich, dass der maßgebliche Markt sehr spezifisch sei, in dem betreffenden Markt entweder die Verwendung von Farben überhaupt unüblich oder die konkrete Farbe äußerst ungewöhnlich sei und der Verkehr langfristig an eine Verwendung von Farben als Kennzeichnungsmittel gewöhnt sei. Diese Kriterien seien vorliegend jedoch nicht erfüllt. Eine Verkehrdurchsetzung durch Benutzung sei ebenfalls nicht gegeben, da der nach Auffassung des Senats dafür erforderliche Zuordnungsgrad von ca. 75% nicht erreicht werde. Eine Umfrage habe lediglich einen Zuordnungsgrad von 55% festgestellt. Zitat:
- BPatG: Bloße konzerninterne Benutzung stellt noch keine markenmäßige Benutzung im Sinne von § 43 MarkenG darveröffentlicht am 15. August 2013
BPatG, Beschluss vom 25.06.2013, Az. 33 W (pat) 70/11
§ 43 Abs. 1 S. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass eine bloß konzerninterne Benutzung noch keine markenmäßige Benutzung darstellt, weil der geschäftliche Sinn und Zweck einer Marke gerade darin besteht, dass für Waren oder Dienstleistungen, die mit dem die Marke bildenden Zeichen versehen sind, gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen ein Absatzmarkt erschlossen oder gesichert wird (EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 37) – Ansul/Ajax; EuGH GRUR 2009, 156 (Nr. 14) – Radetzky-Orden/BKFR). Innerhalb eines Konzernverbunds komme der Erschließung von Absatzmärkten demgegenüber keine Bedeutung zu, da die konzernverbundenen Unternehmen unter der Leitung des herrschenden Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit bilden und Absatzmärkte der abhängigen Unternehmen durch Vorgaben des herrschenden Unternehmens bestimmt und abgegrenzt werden können. Bei Produktnutzungen, die sich trotz rechtlicher Selbständigkeit einzelner Konzernunternehmen wirtschaftlich faktisch als interne Maßnahme einer verselbständigten Betriebsabteilung für den Einkauf darstellen, liege deshalb keine Nutzung zur Gewinnung von Absatzmärkten vor (vgl. im Ergebnis ebenso zum WZG: GRUR 1969, 479 f. – Colle de Cologne, BGH GRUR 1979, 551 f. – lamod; BGH GRUR 1980, 52 f. – Contiflex).