Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Bei einem Gewinnspiel mit Verlosung von Konzertkarten dürfen die Markennamen der Veranstaltungen benutzt werdenveröffentlicht am 10. Januar 2014
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.11.2013, Az. 6 U 177/13
§ 23 Nr. 2 MarkenG; § 5 UWGDas OLG Frankfurt hat ein Urteil des LG Frankfurt (hier) bestätigt, dass es weder gegen Wettbewerbsrecht noch gegen Markenrecht verstößt, wenn ein Unternehmer für ein Gewinnspiel Konzertkarten auslobt und im Rahmen dessen die Marken nennt, unter denen das Konzert geschützt ist. Die Benutzung der fremden Marke sei gerechtfertigt, wenn diese zurückhaltend dargestellt werde. Eine Irreführung über ein nicht gegebenes Sponsoring liege nicht vor. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Frankfurt a.M.: Bei einem Gewinnspiel mit Verlosung von Eintrittskarten dürfen die geschützten Namen der jeweiligen Veranstaltungen genannt werdenveröffentlicht am 6. Januar 2014
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.07.2013, Az. 3-10 O 42/13
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 UWG, § 8 Abs. 1 UWG; § 14 MarkenG, § 15 MarkenG, § 23 Nr. 2 MarkenGDas LG Frankfurt hat entschieden, dass weder eine unlautere Irreführung noch eine Markenverletzung vorliegt, wenn ein Unternehmen Tickets für Veranstaltungen im Rahmen eines Gewinnspiels verlost und dabei die (markenrechtlich geschützten) Namen der Veranstaltungen nennt. Die reine Bezugnahme auf die Existenz der Veranstaltungen sei zulässig und die Beklagte gebe sich dadurch nicht als Sponsor oder Veranstalter der in Bezug genommenen Ereignisse aus. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Zur irreführenden Verwendung einer fremden Marke durch einen Händlerveröffentlicht am 18. April 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.03.2013, Az. 6 U 170/12
§ 14 MarkenG, § 23 MarkenG, § 24 MarkenGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Abbildung einer fremden Marke in der Ladenbeschilderung eines Händlers irreführend ist, wenn dadurch der unrichtige Eindruck erweckt wird, dass zwischen dem Händler und dem Markeninhaber vertragliche Beziehungen bestehen. Dadurch werde die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt. Dies hätte der Händler durch einen ausreichend deutlichen Hinweis verhindern können. Gehe der Markeninhaber über einen längeren Zeitraum nicht gegen die Verletzung vor, könne ein Schadensersatzanspruch jedoch durch Zeitablauf verwirkt sein, nicht aber der Anspruch auf Unterlassung. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Markenmäßige Benutzung auch bei Merchandising-Wareveröffentlicht am 22. Juni 2011
OLG Hamburg, Urteil vom 12.05.2010, Az. 5 U 173/08
§§ 26, 49 Abs. 1 S. 1, 55 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Marke für Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen, die von einem Diskothekenbetreiber mit dem Namen der Disko angemeldet wurde, rechtserhaltend genutzt wird, wenn der Betreiber T-Shirts und Kappen mit dem Aufdruck der Marke in seiner Diskothek als Merchandising-Ware verkauft. Eine kleinere Stückzahl (mehrere hundert Stück pro Jahr) sei hier zur wirtschaftlich sinnvollen Nutzung auch ausreichend. Durch den Verkauf von T-Shirts und Kappen und deren Präsentation in Verkaufvitrinen in der Diskothek werde dem Verkehr signalisiert, dass der Markeninhaber neben dem Werbeeffekt für die Diskothek auch eine Verantwortung für die Produkte als solche übernehme. Darin liege zugleich die Verwendung der Marke als Herkunftshinweis.