Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Bielefeld: Wer für „Senseo Edelstahl Kaffeemaschine“ wirbt, darf nicht lediglich kompatibles Gerät eines Drittanbieters verkaufenveröffentlicht am 16. Mai 2013
LG Bielefeld, Urteil vom 19.02.2013, Az. 12 O 172/12 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 UWGDas LG Bielefeld hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches in einem Newsletter (2,5 Mio. Empfänger) mit der Sonderaktion wirbt „„Senseo Edelstahl Kaffeemaschine nur 8.97 (statt 40.00 Euro) / Druckerpatronen 95% billiger … Pad Edelstahl Kaffeemaschine, 550 Watt. Kompatibel zu allen Kaffeepads von Senseo, Tchibo, Melitta, Jacobs, Dallmayr etc. inkl. Kaffeepadhalter und Thermo Edelstahl-Tasse.“ den Verbraucher in irreführender Weise täuscht, wenn er statt einer Senseo Edelstahl Kaffeemaschine die Kaffeepadmaschine eines Drittanbieters verkauft, für die Senseo-Kaffeepads verwendet werden konnten. Das werbende Unternehmen hatte argumentiert, dass Verbraucher durch den Hinweis „Pad Edelstahl Kaffeemaschine, 550 Watt. Kompatibel zu allen Kaffeepads von …“ ausreichend Klarheit über die tatsächlich angebote Maschine erhielten. Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt; geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.
- BGH: Ein Markenprodukt und ein unter einer Handelsmarke vertriebenes Produkt sind nicht „gleichartig“ im Sinne von Nr. 5 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWGveröffentlicht am 2. März 2011
BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 183/09
Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWGNr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG bestimmt, dass Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Absatz 3 zu einem bestimmten Preis unzulässig sind, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Der BGH hat nunmehr entschieden, dass der Werbende die beworbene Markenware nicht durch Ware einer Handelsmarke ersetzen darf. Zitat: „Hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu 1 rügt die Revisionserwiderung ferner vergeblich, dass das Berufungsgericht die in den Lidl-Filialen jeweils vorgehaltene Butter der (Eigen-)Marke „Milbona“ zu Unrecht nicht als gleichartiges Produkt im Sinne von Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG 2008 angesehen hat. Eine solche Gleichartigkeit liegt nur dann vor, wenn das andere Produkt tatsächlich gleichwertig und zudem aus der Sicht des Verbrauchers, bei der auch subjektive Gesichtspunkte wie der Wunsch nach Erwerb eines bestimmten Markenprodukts eine Rolle spielen können, austauschbar ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des UWG 2008, BT-Drucks. 16/10145, S. 13, 31). Dass die zweite dieser beiden Voraussetzungen erfüllt war, hat die Beklagte selbst nicht vorgetragen.„
- OLG Hamm: Produktangebot im Internet ohne Einschränkung bedeutet die sofortige Verfügbarkeit der Wareveröffentlicht am 21. Juli 2010
OLG Hamm, Urteil vom 22.04.2010, Az. I-4 U 205/09
§ 5 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Bewerbung von Markenprodukten, in diesem Fall Matratzen, wettbewerbswidrig ist, wenn die Lieferbarkeit des beworbenen Produkts nicht sichergestellt ist und auf diesen Umstand in der Werbung auch nicht hingewiesen wird. Ein insofern kommentarloses Angebot im Internet erwecke beim Verbraucher die Vorstellung, dass das Produkt verfügbar sei und unverzüglich versandt werden könne. Treffe dies nicht zu, liege eine Irreführung vor. Zum Volltext:
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