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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. Juni 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 10.05.2012, Az. I ZR 70/11
    § 677 BGB, § 683 S.1 BGB, § 670 BGB, § 14 Abs. 6 S. 1 MarkenG

    Der BGH hat in einem weiteren Fall der anwaltlichen Gebührenschinderei in Markensachen entgegengewirkt. Eine beliebte Methode der Gebührenmaximierung gerade von „etablierten“ Kanzleien im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes ist es, neben dem Rechtsanwalt noch einen Patentanwalt in das Verfahren hineinzuzwängen, um höhere Gebühren vereinnahmen zu können, mit teilweise abenteuerlichen Begründungen. Im vorliegenden Fall hielt es eine Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz (!) für erforderlich, einen Patentanwalt die Markenrecherche (!) durchführen zu lassen, um doppelt bei der Gegenseite abkassieren zu können. Dem hat der Senat einen Riegel vorgeschoben. Zitat: „Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz. Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz muss über besondere Sachkunde im Kennzeichenrecht verfügen und ist regelmäßig dazu imstande, im Rahmen einer Abmahnung eine Markenrecherche durchzuführen (vgl. BGH, GRUR 2011, 754 Rn. 26 – Kosten des Patentanwalts II). Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die im Streitfall gebotene Recherche keine Besonderheiten aufwies, unterliegt es keinem Zweifel, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin selbst in der Lage gewesen wäre, im Rahmen der Abmahnung eine Markenrecherche hinsichtlich des Zeichens „Schneeflöckchen“ durchzuführen„. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. September 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Beschluss vom 04.02.2011, Az. 19 U 109/10
    § 133 BGB, § 157 BGB

    Das KG Berlin hat in diesem Hinweisbeschluss entschieden, dass eine Werbeagentur, die mit Erstellung eines Werbelogos beauftragt wurde, dieses nicht zwangsläufig frei von Markenrechten Dritter schuldet. Ob dies der Fall sei, hänge immer von der vertraglichen Vereinbarung im Einzelfall ab, aber grundsätzlich schulde die Agentur lediglich die Erstellung eines Logos nach den Vorgaben der Auftraggeberin. Auch eine Aufklärung, dass die Agentur keine eigenständige Markenrecherche vorgenommen habe, sei vorliegend nicht notwendig und auch nicht zumutbar gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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