IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Dezember 2011

    OLG Köln, Urteil vom 11.11.2011, Az. 6 U 86/03 – nicht rechtskräftig
    § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Kugelform der „Rocher“-Pralinen nicht per se markenrechtlich geschützt ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Mai 2010

    Die Kollegen von der Kanzlei Sewoma warnen Onlinehändler davor, iPads aus den USA in die EU zu importieren, um sie hier vor der „offiziellen“ Apple-Auslieferungsfrist (28.05.2010) oder einfach nur billiger in Deutschland vertreiben zu können. Das ist richtig. Die Firma Apple als Markeninhaber kann über den Vertrieb der iPads bestimmen, solange die Ware nicht mit Zustimmung Apples in der EU in den Verkehr gebracht worden ist („Erschöpfungswirkung“, § 24 Abs. 1 MarkenG). Wir fügen an: Kaum hilfreicher ist es, ein in der EU ansässiges Partnerunternehmen (z.B. in Polen) zwischenzuschalten, welches die Ware nach Deutschland weiterhandelt. Erforderlich ist nämlich, dass – wenn die Ware von Apple schon nicht in der EU auf den Markt gebracht wurde – Apple der Einfuhr der iPads in die EU zugestimmt hat (vgl. OLG Frankfurt GRUR Int. 1998, S. 313Reimport aus Russland). (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urt. vom 16.07.09, Az. 327 O 117/09
    §§ 15 Abs. 2, 4 MarkenG; 8, 3, 4 Nr. 10 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Inhaber einer Domain „möbel.de“ bzw. „moebel.de“ keinen Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber einer Domain „wwwmoebel.de“ besitzt. Weder auf marken- noch auf wettbewerbsrechtlichen Ansprüche könne sich die Klägerin stützen. Nach Auffassung des Gerichts hat die Domain und die Firmierung der Klägerin „möbel.de“ keinen markenrechtlichen Schutz durch Verkehrsgeltung erlangt, da sie lediglich beschreibenden Inhalt habe und deshalb von großen Teilen des Verkehrs nicht als individueller Herkunftsnachweis verstanden werde. Die Bekanntheit der Domain und die Anzahl der Nutzer spiele dagegen nur eine untergeordnete Rolle und sage nichts darüber aus, ob der Bezeichnung „möbel.de“ ein Herkunftsnachweis oder lediglich ein Hinweis auf das Thema des Internetportals entnommen werde. Ebensowenig werde die Domain „wwwmoebel.de“ des Beklagten in einer kennzeichenrechtlich relevanten Weise benutzt. Nach den Ausführungen des Gerichts könne dann konsequenterweise auch kein wettbewerbsrechtlicher Verstoß im Sinne einer zielgerichteten Behinderung durch den Beklagten festgestellt werden. Wo der Klägerin kennzeichenrechtlicher Schutz auf Grund der rein beschreibenden Domain nicht zukomme, müsse sie in Kauf nehmen, dass Wettbewerber ähnliche, ebenfalls beschreibende, Domains verwenden.

  • veröffentlicht am 19. April 2009

    Der Versuch, die Wort-/Bildmarke „Currywurst & Schampus“ für einen Berliner Gastronomiebetrieb zu nutzen, ist gescheitert. Die im Februar 2009 u.a. für Dienstleistungen zur Beherbergung und Verpflegung von Gästen unter der Registernummer 302008009841.4 angemeldete Marke wurde am 22.09.2009 gelöscht wie das Markenmagazin des Kollegen Breuer berichtet (JavaScript-Link: Markenmagazin). Der Löschung vorausgegangen sei eine Abmahnung der Vereinigung der Champagnerhersteller CIVC mit der Begründung, der Begriff „Champagner“ (vin de Champagne) sei als geographische Herkunftsangabe für einen Schaumwein reserviert, der in der Weinbauregion Champagne in Frankreich nach streng festgelegten Regeln angebaut und gekeltert werde (vgl. auch BGH, Urteil vom 19.05.2005, Az. I ZR 262/02 – Champagner Bratbirne; BGH, Urteil vom 17.01.2002, Az. I ZR 290/99 – „Champagner bekommen, Sekt bezahlen“). Der Schutz ergibt sich aus dem deutsch-französischen Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 08.03.1960. Demnach haben  Schaumweine anderer Provinienz andere Bezeichnungen zu führen, deutscher Schaumwein etwa die Bezeichnung „Sekt“ und bestimmter spanischer Schaumwein aus Katalonien die Bezeichnung „Cava“.

  • veröffentlicht am 16. Januar 2009

    LG Köln, Urteil vom 02.05.2008, Az. 84 O 33/08
    §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das LG Köln hat mit dieser Entscheidung festgestellt, dass in der Verwendung der Abkürzung “VZ” für Internetdienstleistungen durch andere Unternehmen als den Markeninhaber ein markenrechtlicher Verstoß zu sehen ist. Der Zusatz “VZ” sei keineswegs rein beschreibender Natur für “Verzeichnis” oder ähnliche Begrifflichkeiten und sei auch nicht freihaltebedürftig. Verboten sind daher die Domains „fussballerVZ”, „PokerVZ”, „BewerberVZ”, „RotlichtVZ”, „MatheVZ”, „tunivz” oder „DogVZ”.
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  • veröffentlicht am 15. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 02.10.2008, Az. 312 O 464/08
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 14 Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz, 23 Nr. 2, MarkenG

    Das LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass dem in seinen Markenrechten Verletzten ein Gerichtsstand nicht dadurch aufgezwungen werden kann, dass der abgemahnte Verletzer eine negative Feststellungsklage erhebt. Bei der negativen Feststellungsklage handele es sich nicht um die Hauptsache im Sinne von § 937 Abs. 1 ZPO. In der Folge würde die einstweilige Verfügung durch Erhebung der negativen Feststellungsklage auch nicht unzulässig. Der Inhalt einer negativen Feststellungsklage sei nicht deckungsgleich mit dem einer Leistungsklage; der Leistungsanspruch gehe vielmehr über das Ziel einer bloßen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses hinaus, weil auch die eine Durchsetzung des Anspruchs ermöglichende Verurteilung zur Leistung verlangt werde. Die Hamburger Richter schlossen sich damit dem OLG Hamburg und LG Berlin bzw. KG Berlin an. Die Entscheidung steht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M., des OLG Hamm, des OLG Schleswig sowie der Rechtsauffassung der herrschenden Meinung in der Literatur, welche davon ausgeht, dass bei der negativen Feststellungsklage – nur in umgekehrten Parteirollen – die gleiche Rechtsfrage wie in einer Hauptsacheklage zu klären sei. Im Übrigen sah das LG Hamburg in der Verwendung der Abkürzung „VZ“ für Internetdienstleistungen durch andere Unternehmen als den Markeninhaber einen markenrechtlichen Verstoß. Der Zusatz „VZ“ sei keineswegs rein beschreibender Natur für „Verzeichnis“ oder ähnliche Begrifflichkeiten. Verboten sind daher die Domains „fussballerVZ“, „PokerVZ“, „BewerberVZ“, „RotlichtVZ“, „MatheVZ“, „tunivz“ oder „DogVZ“ mit denen sich das LG Köln oder das LG Hamburg zu befassen hatten.
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  • veröffentlicht am 17. Dezember 2008

    OLG Hamburg, Urteil vom 24.07.2008, Az. 3 U 216/06
    §§
    3, 4 Nr. 10 , 6 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 5, Nr. 6 UWG, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat in diesem Urteil, bei über 70 Seiten Stärke von wahrhaft eindrucksvollem Umfang, zu der Frage Stellung genommen, inwieweit eBay verpflichtet ist, vorbeugende Maßnahmen gegen Markenrechtsverletzungen zu treffen. Dass dies technisch keinesfalls einfach fallen dürfte, zeigt sich bereits bei der Überlegung, dass eBay über sämtliche (!) markenrechtlich geschützten Waren informiert sein und für jede einzelne Marke eine softwarebasierte Filterungsmethode entwickeln müsste. Erfasst werden, nach Auffassung der Hamburger Richter, auch Gelegenheitsverkäufer, also solche eBay-Mitglieder, die ihre Ware nicht gewerblich veräußern. Ein solches Unterfangen dürfte nicht zuletzt mit einem ganz erheblichen finanziellen Aufwand verbunden sein.

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