IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 21.01.2010, Az. 3 U 264/06
    §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 5 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass auch bei einer markenrechtlichen Angelegenheit der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten nur in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr besteht. Das Gericht führte aus: „Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Geltendmachung von 2,5 Gebühren überhöht. Gemäß Nr. 2300 VV kann eine Gebühr von mehr als 1,3 Gebühren nur dann gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Dies ist nicht dargelegt. Allein aus dem Umstand, dass es sich um eine markenrechtliche Abmahnung handelt, ergibt sich dies nicht. Auch der Inhalt der Abmahnung vom … rechtfertigt nicht die Annahme, dass es sich bei der Erstellung der Abmahnung um eine umfangreiche und schwierige Sache gehandelt habe. Zudem führt auch der Umstand, dass die Klägerin darauf verzichtet hat, einen Patentanwalt zuzuziehen, nicht dazu, einen erhöhten Gebührensatz zu rechtfertigen.“

  • veröffentlicht am 2. Juli 2008

    LG Berlin, Urteil vom 18.09.2007, Az. 15 O 698/06
    §§ 14 Abs. 6, 4 Nr. 1, 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, 677, 683, 670 BGB

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDas LG Berlin ist der Ansicht, dass der vom BGH im Markenrecht angenommene Regelstreitwert von 50.000,00 EUR für Löschungswiderspruchsverfahren gilt, jedoch nicht ohne weiteres für alle sonstigen markenrechtlichen Streitigkeiten, die sich auf Markenverletzungen beziehen. In Fällen, die sich nicht mit der Löschung von Marken befassen, ist der Streitwert für jeden einzelnen Fall nach dem Interesse des Klägers an einer Unterlassung bzw. an Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen zu bemessen. Desweiteren entschied das LG Berlin, dass die Hinzuziehung eines Patentanwalts in dem außergerichtlichen Verfahren auf Grund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Schadensminderungspflicht rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der markenrechtliche Verstoß auf der Hand liegt und keiner weiteren Begründung und/oder rechtlichen Beurteilung bedarf.

    (mehr …)

I