Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamburg: Zur Nutzung einer fremden Marke als Schlüsselwort für eine Werbeanzeige (Keyword-Advertising)veröffentlicht am 1. März 2016
OLG Hamburg, Beschluss vom 13.07.2015, Az. 3 W 52/15
Art. 9 Abs. 1 S. 1 EGV 207/2009, Art. 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. a EGV 207/2009, Art. 9 Abs. 2 Buchst. d EGV 207/2009Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Verwendung einer fremden Marke als Schlüsselwort beim Keyword-Advertising im Internet nicht notwendigerweise eine Markenverletzung darstellt. Wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheine und selbst weder die Marke noch einen anderen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthalte, werde die Herkunftsfunktion einer Marke nach der Rechtsprechung der BGH grundsätzlich nicht beeinträchtigt. Ein ausdrücklicher Hinweis auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zum Markeninhaber sei nicht erforderlich, wenn nicht andere Elemente der Anzeige eine Verbindung ansonsten nahe legen würden. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG München I: Zeigt Amazon in den Suchergebnissen neben der gesuchten Marke Konkurrenzprodukte, liegt eine Markenverletzung vorveröffentlicht am 2. Februar 2016
LG München I, Urteil vom 18.08.2015, Az. 33 O 22637/14
§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 7 MarkenGDas LG München hat entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung vorliegt, wenn der Betreiber einer Internet-Verkaufsplattform in der Ergebnisliste seiner Suchmaschine neben der gesuchten Marke auch konkurrierende Waren anderer Hersteller aufführt. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Düsseldorf: Zur Haftung des Geschäftsführers für Markenverletzungenveröffentlicht am 26. Januar 2016
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2015, Az. I-20 U 26/15
§ 14 MarkenGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Geschäftsführer eines Unternehmens nicht automatisch persönlich für Markenverletzungen haftet, die durch das Unternehmen begangen wurden. Dafür müssten seitens des Abmahnenden Voraussetzungen für eine persönliche Haftung dargelegt werden. Es genüge nicht, dass der Geschäftsführer von dem Vertrieb eines markenverletzenden Produkts Kenntnis gehabt und diesen nicht unterbunden habe. Nach der Rechtsprechung des BGH müsse der Geschäftsführer darüber hinaus kausal zur Rechtsverletzung beitragen und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzen (hier). Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Köln: Amazon haftet für markenverletzende Suchergebnisseveröffentlicht am 21. Januar 2016
OLG Köln, Urteil vom 20.11.2015, Az. 6 U 40/15
Art. 9 GMV; § 15 MarkenGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Betreiberin der Internethandelsplattform Amazon für markenverletzende Ergebnisse der plattformeigenen Suchmaschine haftet. Würden bei der Suche nach einer Marke (hier: „MAXNOMIC“) auf Grund des programmierten Suchalgorithmus Suchergebnisse anderer Produkte angezeigt, ohne dass erkennbar ist oder darauf hingewiesen wird, dass diese nicht vom Markeninhaber stammen, werde die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt. Dies gelte allerdings nicht für Marken, die aus beschreibenden Begriffen bestehen, welche im Suchergebnis ebenfalls tatsächlich auftauchen (hier: „NEEDforSEAT“). Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Hamburg: Zur Feststellung der Schadensersatzpflicht bei einer Markenverletzungveröffentlicht am 30. Oktober 2015
LG Hamburg, Urteil vom 05.03.2015, Az. 327 O 306/14
§ 256 ZPODas LG Hamburg hat entschieden, dass die klageweise Geltendmachung eines Anspruchs auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gegen den Verletzer einer Marke unzulässig ist, wenn der Verletzer bereits vorprozessual erschöpfend Auskunft zu den Verletzungshandlungen erteilt hat. In diesem Fall sei der Markeninhaber in der Lage gewesen, seinen Schadensersatz bereits zu beziffern, was den Feststellungsanspruch unzulässig werden lasse. Dass der Markeninhaber vorliegend fälschlich davon ausgegangen sei, weitere Auskunftsansprüche zu haben und deshalb keine Bezifferung vorgenommen habe, ändere an der Unzulässigkeit des Anspruchs nichts. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Düsseldorf: Schadensersatz von 0,05 EUR für den markenrechtswidrigen Verkauf einer Handy-Hülleveröffentlicht am 26. Oktober 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2015, Az. I-20 U 92/14
§ 14 MarkenGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach wegen einer Markenverletzung jedenfalls ein nominaler Mindestschadensersatz zu schätzen ist, da von einer unentgeltlichen Nutzungsgewährung nicht ausgegangen werden kann. Vorliegend betrage dieser Mindestschadensersatz 0,05 EUR für den Verkauf einer Handy-Hülle zum Preis von 4,29 EUR, da Markenlizenzen in der Regel zwischen 1% und 3% des Verkaufspreises lägen. Weitere Verkäufe durch den Beklagten seien seitens der Klägerin nicht vorgetragen und nachgewiesen worden. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Zur rechtmäßigen Nutzung eines fremden Unternehmenskennzeichensveröffentlicht am 3. Juni 2015
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.04.2015, Az. 6 U 35/15
§ 15 Abs. 2 MarkenG, § 23 Nr. 3 MarkenGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Nutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens in der Form „Unabhängige Interessenvertretung der Handelsvertreter der XVZ“ nicht markenrechtswidrig ist. Es sei bereits zweifelhaft, ob überhaupt eine Benutzung der Marke „XVZ“ vorliege. Jedenfalls aber sei diese Art der Verwendung gemäß § 23 Nr. 3 MarkenG erlaubt, sofern die Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Dienstleistung diene, dafür notwendig sei und nicht gegen die guten Sitten verstoße. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Parodie einer bekannten Marke wegen Ausnutzung der Wertschätzung unzulässigveröffentlicht am 9. April 2015
BGH, Urteil vom 02.04.2015, Az. I ZR 59/13
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass die Parodie einer bekannten Marke unzulässig sein kann. Vorliegend war die Marke des Sportartikelherstellers Puma (Schriftzug „PUMA“ mit Umriss einer springenden Raubkatze) durch die Marke Pudel (Schriftzug „PUDEL“ und Umriss eines springenden Pudels) parodiert worden. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass zwar keine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen bestehe, allerdings durch die Parodie die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke ausgenutzt werde. Daher sei die o.g. Marke „Pudel“ zu löschen. Zur Pressemitteilung Nr. 50/2015:
- BGH: Der Betreiber eines Internetmarktplatzes haftet für von ihm selbst geschaltete Anzeigen für fremde Angebote, die Markenrechte verletzenveröffentlicht am 27. März 2015
BGH, Urteil vom 05.02.2015, Az. I ZR 240/12
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 MarkenG; § 7 Abs. 2 S. 1 TMG; Art. 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. a GemeinschaftsmarkenverordnungDer BGH hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetmarktplatzes wie z.B. eBay für Anzeigen haftet, die er für von Dritten eingestellte Angebote schaltet, wenn diese Angebote Markenrechte verletzen. Der Betreiber übernehme durch die Schaltung der Anzeigen eine aktive Rolle, die zu weitergehenden Prüfungspflichten führe. Für das Einstellen der markenverletzenden Angebote selbst, welches durch Dritte in einem automatisierten Verfahren erfolge, sei nämlich keine Haftung anzunehmen, da hier die Privilegierung des Diensteanbieters greife. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Frankfurt a.M.: Zur markenrechtswidrigen Nutzung einer fremden Marke in AdWords-Anzeigenveröffentlicht am 22. August 2014
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.10.2013, Az. 3-08 O 103/13
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG , § 14 Abs. 5 MarkenGDas LG Frankfurt hat entschieden, dass die Nutzung einer fremden Marke in einer Google AdWords-Anzeige zu unterlassen ist, wenn die herkunftshinweisende Funktion der Marke dadurch beeinträchtigt wird. Dies sei z.B. der Fall, wenn mit der konkreten Verwendung des Zeichens suggeriert werde, dass zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin als Markeninhaberin der Wortmarke eine wirtschaftliche Verbindung bestehe oder der Verbraucher auf Grund der vagen Angaben nicht erkennen könne, ob eine solche Verbindung möglicherweise bestehe. Zum Volltext der Entscheidung: