Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Frankfurt a.M.: Zur Beweislast bei der Behauptung der Erschöpfung von Markenwareveröffentlicht am 31. Januar 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.02.2013, Az. 6 U 188/12
§ 24 Abs. 1 MarkenGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Darlegungs- und Beweislast für eine behauptete Erschöpfung beim Behauptenden liegt, unabhängig davon, ob der Vorwurf des Markeninhabers auf den Vertrieb gefälschter Ware oder auf den Vertrieb ohne seine Zustimmung in Verkehr gebrachter Ware lautet. Beide Vorwürfe könnten mit einem einheitlichen Klageantrag verfolgt werden. Zu modifizieren sei die Beweislast lediglich dann, wenn die Beweislast des Inanspruchgenommenen es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Zur Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Erschöpfung von Markenrechten, wenn durch ein geschlossenes Vertriebssystem eine Marktabschottung drohtveröffentlicht am 5. September 2012
BGH, Beschluss vom 07.08.2012, Az. I ZR 99/11
§ 24 Abs. 1 MarkenG und Art. 13 Abs. 1 GMVDer BGH hat erneut darauf hingewiesen, dass die Voraussetzung einer Erschöpfung von Markenrechten grundsätzlich von demjenigen darzulegen und zu beweisen sind, der wegen einer Markenverletzung in Anspruch genommen wird. Die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs machten allerdings eine Modifizierung dieser allgemeinen Beweisregel notwendig, wenn sie es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen. Danach obliege dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in Verkehr bringe, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden seien, wenn der von ihm wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommene Dritte nachweisen könne, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte bestehe, falls er den Beweis der Erschöpfung zu erbringen habe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)