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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Januar 2016

    LG Hamburg, Urteil vom 01.10.2015, Az. 327 O 166/15 – nicht rechtskräftig
    § 4 Nr. 11 UWG a.F., § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass es seitens eines Online-Reisevermittlers wettbewerbswidrig ist, wenn dieser als einzige Zahlungsart ohne zusätzliches Entgelt die Kreditkarte „Visa Entropay“ (eine virtuelle Prepaid-Kreditkarte) anbietet. Gemäß § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist es unwirksam, einen Verbraucher zu verpflichten, für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels ein zusätzliches Entgelt zu entrichten, wenn nicht gleichzeitig für den Verbraucher eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit angeboten werde. Die Kreditkarte „Visa Entropay“ sei jedoch in Deutschland kaum verbreitet und sei daher als kostenlose Zahlungsalternative nicht zumutbar. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 8. Januar 2016

    BGH, Urteil vom 15.01.1987, Az. I ZR 215/84
    § 1 UWG a.F., Art. 13 Abs. 1 Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

    Der BGH hat entschieden, dass ein Frachtunternehmen nicht in den Frachtablauf eines anderen Frachtunternehmens dergestalt eingreifen darf, dass es vor Ablieferung der Ware (etwa an dem Eingangstor einer Markthalle) dem Fahrer durch eine Kontrollperson die Frachtpapiere abnehmen lässt und nicht wieder aushändigt, und stattdessen die Überlassung der Ware an den Empfänger selbst übernimmt. Es ist unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden, wenn die Beklagte einen Auftrag des Empfängers zum Vorgehen nach Art. 13 Abs. 1 CMR erfüllt, selbst wenn die Voraussetzungen für ein Vorgehen des Empfängers nach Art. 13 Abs. 1 CMR noch nicht vorliegen, da dies bedeutet, dass ein etwaiger Vertrag der Klägerin mit dem Absender über die Abfertigung und Verzollung nicht mehr durchgeführt werden kann. Der Empfänger könne nach Art. 13 Abs. 1 CMR erst nach der Ankunft des Gutes an dem für die Ablieferung vorgesehenen Ort berechtigt sein, vom Frachtführer zu verlangen, dass ihm der Frachtbrief übergeben und das Gut abgeliefert werde. Der Senat hat mit dieser Entscheidung Art. 13 Abs. 1 CMR als Marktverhaltensregelung behandelt. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 21. Juli 2015

    BGH, Urteil vom 08.01.2015, AZ. I ZR 123/13
    § 4 Nr. 11 UWG, § 48 Abs. 1 AMG, § 4 Abs. 1 AMVV

    Der BGH hat entschieden, dass ein Apotheker in einem Ausnahmefall, wenn auf andere Art und Weise eine erhebliche, akute Gesundheitsgefährdung des Patienten nicht abzuwenden ist, ein verschreibungspflichtiges Medikament gemäß § 34 StGB analog auch ohne ärztliches Rezept oder telefonische Anweisung eines Arztes (nach vorheriger Patientenuntersuchung) herausgeben darf. Im vorliegenden Fall wurde ein solcher Ausnahmetatbestand aber abgelehnt. Bei einem fehlenden Rezept über ein blutdrucksenkendes Mittel hätte ohne Ausfallerscheinung vorher der ärztliche Notdienst aufgesucht werden können. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Juni 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.05.2015, Az. 6 U 64/14
    § 4 Nr. 11 UWG; § 3 Abs. 1 ProdSG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn auf eine Sicherheitsgefährdung bei einer bestimmten Verwendung eines Produkts (hier: Garagentorantrieb) nicht in der Gebrauchsanleitung hingewiesen werde. Bei der entsprechenden Vorschrift § 3 Abs. 1 ProdSG handele es sich um eine Marktverhaltensregel, da sie dem Schutz der Verbraucher und sonstigen Abnehmer der Produkte im Hinblick auf die Einhaltung sicherheitstechnischer Anforderungen diene. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. Juni 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.09.2014, Az. 6 U 99/14
    Art. 4 EUV 305/2011, Art. 8 EUV 305/2011, Art. 11 EUV 305/2011; § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine durch die EU-Bauprodukteverordnung erforderliche CE-Kennzeichnung eines Produkts (hier: Entrauchungsklappe) nicht dadurch entfällt, dass eine bauaufsichtliche Zulassung für das Produkt besteht. Die Kennzeichnungspflicht verfolge andere Zielsetzungen als die Bauaufsicht, so dass darauf nicht verzichtet werden könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. April 2015

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.01.2015, Az. 6 U 63/14
    § 1 AÜG; § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung (hier: Hostessen für Messeservice) ohne behördliche Erlaubnis keinen Wettbewerbsverstoß darstellt. Bei der Erlaubnispflicht handele es sich um eine Marktzutrittsregel, nicht um eine für einen Wettbewerbsverstoß erforderliche Marktverhaltensregel. Die Erlaubnispflicht diene lediglich dem Schutz der überlassenen Arbeitnehmer, nicht dem der Marktpartner. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. November 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 22.02.2005, Az. 4 U 139/04
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 33c GewO

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass derjenige, der Gewinnspielgeräte ohne gewerbliche Erlaubnis aufstellt (§ 33c GewO) zugleich wettbewerbswidrig handelt. Zu den Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zähle auch § 33 c Gewerbeordnung. Da die in dieser Vorschrift normierte Erlaubnispflicht nicht nur den Marktzutritt regele, sondern auch das Marktverhalten u. a. zum Schutze der Verbraucher, aber auch zum Schutze der Mitbewerber, stelle ein Verstoß gegen § 33 c Gewerbeordnung zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß dar. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Januar 2011

    LG Hamburg, Urteil vom 16.09.2010, Az. 327 O 507/10
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG; 33 Abs. 1, 34 Satz 4, 23 Abs. 1 PostG; 4 Nr. 11b UStG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung, vorliegend bezüglich Leistungen der Postzustellung, ebenso wie andere steuerrechtliche Vorschriften keine Marktverhaltensregelungen sind, die einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch rechtfertigen könnten. Zweck der steuerrechtlichen Regelung sei es, das Gemeinwesen zu finanzieren, nicht die Interessen von Marktteilnehmern zu schützen. Die Parteien stritten sich um die Umsatzsteuerpflichtigkeit von förmlichen Postzustellungsaufträgen. Das Gericht erklärte, dass zwar, soweit in einem Wirtschaftsbereich die Preise staatlich geregelt oder doch einer staatlichen Genehmigung unterworfen seien, derartige Regelungen Marktverhaltensregelungen zum Schutze der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer darstellten. Dies betreffe jedoch nur die Nettoentgelte der Postleistungen, die von der Regulierungsbehörde bestimmt bzw. genehmigt würden. Die Umsatzsteuerpflicht sei davon unberührt und nach § 4 Nr. 11b UStG zu bestimmen. Diese erstrecke sich nach Ansicht des Gerichts auch auf förmliche Postzustellungsaufträge. Die – nicht ganz unkomplizierte – Regelung lautet:

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  • veröffentlicht am 20. Mai 2010

    LG Dresden, Urteil vom 19.01.2010, Az. 42 HK O 345/09
    § 10 Abs. 1 S. 3 BORA; §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Dresden hat entschieden, dass ein Einzelanwalt auf seinem Kanzleibriefkopf nicht mit dem Zusatz „Rechtsanwälte“ werben darf.  Vorstehender Zusatz dürfe nur dann verwendet werden, wenn eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufgeführt werde.
    Das LG Dresden sah in der Norm des § 10 Abs. 1 BORA eine gesetzliche Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. „Die Rechtsnormqualität im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG sei erfüllt. Denn zu den gesetzlichen Vorschriften nach § 4 Nr. 11 UWG zähle auch die durch Satzung nach §§ 59b, 191a Abs. 2, 191e BRAO ergangene BORA (BGH, Urteil vom 27.01.2005, Az. 1 ZR 202/02, zitiert nach Juris Tz. 16 m.w.N.). (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. März 2010

    Wir sind kürzlich auf einen sehr interessanten Beitrag des Kollegen Jede gestoßen, ob die Umgehung des Gegenanwaltes, welche dem Rechtsanwalt durch § 12 Abs. 1 BORA untersagt ist, nicht nur standeswidrig ist, sondern zugleich auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) begründet. So argumentiert der Kollege, das es sich bei § 12 Abs. 1 BORA um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handele, da sie die Frage regele, wie ein „Unternehmer auf die Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirke.“ Er sieht demnach in jedem Ansprechen ein „Einwirken“, was wir nicht für unproblematisch halten. Jedenfalls gilt der Rechtsanwalt als „Unternehmen“ (vgl. Keller in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl. [2010], § 2, Rn. 190), auch wenn § 2 Abs. 2 BRAO zum Beruf des Rechtsanwalts erklärt „Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe“. Im Unterschied zum Kollegen Jede lehnt die wohl herrschende Meinung einen Wettbewerbsverstoß ab, da § 12 BORA nicht als Marktverhaltensregelung zu werten sei (OLG Nürnberg NJW 2005, 158; OLG Köln NJW 2003, 783; LG Berlin, Beschluss, Az. 16 O 284/08; Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Auflage, §12 BO, Rn. 26; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl, UWG § 4 Rn.11.85; Link in: Ullmann JurisPK-UWG, § 4 Nr. 11, Rn. 153).

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