Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Braunschweig: Abgrenzungsvereinbarungen zwischen Markeninhabern können nicht ohne Weiteres gekündigt werdenveröffentlicht am 17. Oktober 2013
LG Braunschweig, Urteil vom 28.08.2013, Az. 9 O 2637/12
§ 314 BGBDas LG Braunschweig hat entschieden, dass die Kündigung einer markenrechtlichen Abgrenzungsvereinbarung nicht ohne Weiteres möglich ist, wenn die Vereinbarung selbst kein Kündigungsrecht enthält. Eine ordentliche Kündigung sei somit nicht möglich, für eine außerordentliche Kündigung fehle es vorliegend an einem wichtigen Grund. Ein solcher könne die wesentliche Änderung von Marktverhältnissen zwischen den Vertragsparteien sein, dies sei hier jedoch zu verneinen. Zur Pressemitteilung vom 28.08.2013: