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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Oktober 2013

    LG Braunschweig, Urteil vom 28.08.2013, Az. 9 O 2637/12
    § 314 BGB

    Das LG Braunschweig hat entschieden, dass die Kündigung einer markenrechtlichen Abgrenzungsvereinbarung nicht ohne Weiteres möglich ist, wenn die Vereinbarung selbst kein Kündigungsrecht enthält. Eine ordentliche Kündigung sei somit nicht möglich, für eine außerordentliche Kündigung fehle es vorliegend an einem wichtigen Grund. Ein solcher könne die wesentliche Änderung von Marktverhältnissen zwischen den Vertragsparteien sein, dies sei hier jedoch zu verneinen. Zur Pressemitteilung vom 28.08.2013:

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