IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. März 2011

    BGH, Beschluss vom 31.03.2010, AZ. I ZB 62/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Der BGH hat in einer nicht enden wollenden Prozesslawine, die vom Bundespatentgericht zum Bundesgerichtshof und zurück ging (vgl. auch hier Marlene I), entschieden, dass das Konterfei der verstorbenen prominenten Schauspielerin Marlene Dietrich
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    Marlene Dietrich

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    als Marke geschützt werden kann. Unter anderem könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass auch einem Portraitfoto für diese Waren und Dienstleistungen Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zukommen kann, wenn sich bei den relevanten Verkehrskreisen eine entsprechende Herkunftsassoziation zu bestimmen Produkten eingestellt habe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. Juni 2010

    BGH, Beschluss vom 24.04.2008, Az. I ZB 21/06
    §§ 3 Abs. 1; § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Foto von Marlene Dietrich nicht für alle beantragten Waren und Dienstleistungen als Marke eingetragen werden kann, da eine Unterscheidungskraft nur hinsichtlich solcher Waren und Dienstleistungen besteht, die keinen Bezug zu der abgebildeten Person haben. Für Waren und Dienstleistungen z.B. aus den Gebieten Computerprogramme und Computerprogrammsysteme, bespielte Ton- und/oder Bild(ton)träger, Video-/Tonbänder, -platten, -CDs, -DVDs und Kassetten, Kino- und Fernsehfilme, Bücher, Druckereierzeugnisse, Kalender, Grußkarten, Lesezeichen; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Musikdarbietungen; Theateraufführungen; Filmproduktion, -verleih; Produktion von Hörfunk- und Fernsehsendungen; Produktion von Showdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Zeitungen, sei in der Abbildung jedoch lediglich eine bloße Sachangabe gegeben. Darin sähen die angesprochenen Verkehrskreise einen thematischen oder sonstigen sachlichen Bezug zu der abgebildeten Person und fassten es deshalb als (bloß) beschreibenden Hinweis auf diese und nicht als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen auf.
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