Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Die Marken „pjur“ und „pure“ sind trotz identischer Waren nicht verwechslungsfähigveröffentlicht am 27. August 2012
BGH, Urteil vom 09.02.2012, Az. I ZR 100/10
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass zwischen den Marken „pjur“ und „pure“, die beide für Massageöle verwendet werden, keine Verwechslungsgefahr besteht. Bedeutung und Klang der beiden Marken seien identisch, daher komme es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ausschließlich auf die visuelle Zeichenähnlichkeit an. Dabei erlange die Klagemarke Unterscheidungskraft nur durch den zusätzlichen Buchstaben „j“ in dem Markenwort. Gerade insoweit fehle es aber an einer Übereinstimmung der einander gegenüberstehenden Zeichen. Damit sei eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, weil die Zeichenähnlichkeit zwischen der Klagemarke 1 und den angegriffenen Zeichen trotz bestehender Warenidentität und unterstellt normaler Kennzeichnungskraft der Klagemarke 1 nur ganz gering ist. Zum Volltext der Entscheidung: