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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 25.02.2008, Az. I-3 U 189/08
    §§ 823, 1004 BGB

    Das OLG Hamm räumt dem Berufungsverfahren gegen das Urteil des LG Bochum (Link: LG Bochum) keine Erfolgschancen ein. Der Journalist Axel Gronen hatte ein Unternehmen als „Massenabmahner“ bezeichnet. Nunmehr erklärten die Hammer Richter u.a. in ihrem Hinweisbeschluss, auf den die Gegenseite nunmehr innerhalb von zwei Wochen reagieren kann: Die Verfügungsklägerin habe tatsächlich anlässlich des vom Verfügungsbeklagten auf seiner Internetseite behandelten Ebay-Fehlers eine Vielzahl von Abmahnungen ausgesprochen, so dass der (in sich wertneutrale) Begriff der „Massenabmahnung“ in diesem Zusammenhang zutreffend verwendet worden sei. Keineswegs besage der Begriff der „Massenabmahnung“ etwas über die Berechtigung oder Missbräuchlichkeit der entfalteten Abmahntätigkeit, auch impliziere er keine drei- oder vierstellige (Mindest-)Anzahl ausgesprochener Abmahnungen. Dementsprechend habe beispielsweise der Wettbewerbssenat des OLG Hamm für die Fallkonstellation eines berechtigten Unterlassungsbegehrens gegen Mitbewerber nach dem UWG durchaus schon eine  Abmahnung von Wettbewerbsverletzungen in nur 20 Fällen als „Massenabmahnung“ bezeichnet, wobei – so der Senat – „massenhaften“ Verstöße von Mitbewerbern fraglos auch durch eine Vielzahl von Abmahnungen begegnet werden dürfe. Dass der Verfügungsbeklagte hier angesichts von jedenfalls 30 Abmahnungen namens der Verfügungsklägerin wegen ein und desselben wettbewerbsrechtlichen Beanstandung von „Massenabmahnung“ gesprochen habe, sei nach alledem nicht zu beanstanden und berechtige nicht den Erlass des beantragten Äußerungsverbots.

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  • veröffentlicht am 12. Dezember 2008

    LG Bochum, Urteil vom 17.11.2008, Az. 2 O 762/08
    §§ 823, 1004 BGB

    Das LG Bochum hat entschieden, dass die Schmidt Wellness GmbH als „Massenabmahner“ bezeichnet werden darf. Die Schmidt Wellness GmbH hatte in der jüngeren Vergangenheit, vermutlich vor allem zum Zwecke der Erzielung rechtsanwaltlicher Abmahngebühren, eine technische Panne der Internethandelsplattform eBay ausgenutzt, derzufolge bei eBay hinterlegte Widerrufsbelehrungen der Onlinehändler nicht angezeigt wurden und stattdessen sich ein Hinweis „Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück“ fand, und an betroffene Onlinehändler massenhaft Abmahnungen wegen wettbewerbsrechtlichen Verstoßes verschickt. Der Verfügungsbeklagte Axel Gronen hatte sich gegen diese „Abzocke“ im Namen der Onlinehändler gewehrt und einen Bericht über das Abmahnverhalten der Schmidt Wellness GmbH (Bericht) und dessen Prozessbevollmächtigten verfasst. Hiergegen wehrte sich die Firma Schmidt Wellness GmbH zunächst mit einer außergerichtlichen Unterlassungsaufforderung (Abmahnung), sodann per Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das LG Bochum entschloss sich, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. In dieser konnte der Verfügungsbeklagte Gronen 30 streitgegenständliche Abmahnungen vorlegen. Das LG Bochum hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nunmehr per Urteil abgelehnt und die Äußerungen Gronens einerseits als zutreffend, andererseits als durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt angesehen. Mitunter darf Gronen auch seine frühere Behauptung aufrecht erhalten: „Der Abmahnanwalt ist interessanterweise Andreas G. aus K., der früher den Betrügerverein ‚Ehrlich währt am längsten‘ vertrat.“ und zu Sanktionen gegenüber der Schmidt Wellness GmbH aufrufen. Dem Vernehmen nach soll die Angelegenheit durch die Schmidt Wellness GmbH noch im Hauptsacheverfahren vor einem anderen Gericht weiterverfolgt werden.
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  • veröffentlicht am 19. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammWie die Kanzlei DR. DAMM & PARTNER bereits berichtete, hat die Schmidt Wellness GmbH nach Auskunft von Axel Gronen u.a. zahlreiche Opfer einer eBay-Panne, nach der die Widerrufsbelehrung in der von eBay zur Verfügung gestellten Rubrik nicht angezeigt wurde, abgemahnt (Schmidt Wellness). Es ist nicht das erste Mal, dass die Schmidt Wellness GmbH abmahnend in Erscheinung tritt. Die gewohnt markige Ausdrucksweise von Herrn Gronen nahm der Rechtsanwalt der Schmidt Wellness GmbH nunmehr zum Anlass, für seine Mandantin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen (LG  Bochum, Az. 2 O 762/08). Mit der beantragten einstweiligen Verfügung sollte Herrn Gronen u.a. untersagt werden, die Schmidt Wellness GmbH als „Massenabmahner“ zu bezeichnen. Dem Vernehmen nach lehnte das Landgericht dieses Unterfangen jedoch nach Vorlage von mindestens 30 Abmahnungen der Schmidt Wellness GmbH ab. In der Folge kann die Schmidt Wellness GmbH zukünftig als „Massenabmahner“ bezeichnet werden. Die gerichtliche Begründung der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des LG Bochum sollte spätestens am 08.12.2008 vorliegen. Der Rechtsanwalt der Schmidt Wellness GmbH erklärte zwischenzeitlich, dass gegen das Urteil Berufung eingelegt würde und gleichzeitig Hauptsacheklage beim Landgericht Köln erhoben worden sei. Ferner soll gegen Axel Gronen nach dessen direkter Kontaktaufnahme mit der Schmidt Wellness GmbH ein weiteres Verfahren angestrengt werden/worden sein.

    Jeder Onlinehändler, der von der Schmidt Wellness GmbH abgemahnt wurde und anwaltlich vertreten wird, wird gebeten, sich mit dem Verband des bundesdeutschen Onlinehandels (vdbo.de) in Verbindung zu setzen. Wer eine Abmahnung der Schmidt Wellness GmbH erhalten hat und noch nicht anwaltlich vertreten wird, sollte sich umgehend mit unserer Kanzlei in Verbindung setzen. Rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail (Kontakt).

    Dr. Damm & Partner
    Rechtsanwälte
    Saalestr. 8
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