IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. März 2013

    Rechtsanwalt Torsten Riebe von der Hamburger Kanzlei Bode & Partner GbR (www.abmahnung-bode-partner.com) mahnt derzeit offensichtlich massenhaft für die Firma Order Online USA Inc., 109 E 17th St 25, WY 82001 Cheyenne, USA, ab. Auf Grund der besonderen Ausgestaltung der Abmahnungen ist von über hundert Abmahnungen auszugehen. Häufig thematisiert, aber nicht einziger Abmahnungsgrund, ist angeblich eine rechtswidrige Ausgestaltung des Kauf-Buttons (sog. Button-Lösung). Abgemahnt wird u.a. auch die fehlende Angabe wesentlicher Merkmale der Ware. Die Unterschriften unter den jeweiligen Prozessvollmachten wirken identisch, so dass die Möglichkeit besteht, dass hier statt der Originalunterschrift des Vertretungsberechtigten der Order Online USA Inc. nur Grafikdateien auf den jeweiligen Vollmachten platziert wurden. Was sollte man zu diesem Vorgehen wissen? (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Beschluss vom 03.08.2010, Az. 5 U 82/08
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das KG Berlin hat der „Rosinen-Theorie“ im Abmahnwesen eine Absage erteilt, nach welcher der Abmahnende an den (von einem Prozessfinanzierer gestellten) Rechtsanwaltskosten nicht beteiligt war, aber an einer etwaigen Vertragsstrafe partizipierte. Das Kammergericht erachtete es in diesem Fall für erwiesen, dass die Abmahnungen vorwiegend dazu dienten, gegen den Abgemahnten einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 21.04.2010, Az. 28 O 596/09
    § 97 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass kein Fall von rechtsmissbräuchlicher Massenabmahnung vorliegt, wenn ein Musikverlag – teils in ganz erheblichem, fünfstelligen Umfang – Filesharer wegen Urheberrechtsverstößen abmahnen lässt. Beim Rechtsmissbrauch gehe es darum, dass die Ausübung eines individuellen Rechts als treuwidrig und unzulässig beanstandet werde (Palandt/ Heinrichs, BGB, 68. Auflage, 2009, § 242 Rn. 40). Der Rechtsmissbrauch begründe typischerweise eine rechtsvernichtende Einwendung (Palandt/Heinrichs, aaO.). Die Rechtsmissbräuchlichkeit habe nach allgemeinen Darlegungsgrundsätzen derjenige vorzutragen, welcher sich hierauf berufe. Der Vortrag des Beklagten beschränke sich allerdings darauf, auf eine angebliche Massenabmahnung zu verweisen. Dieser pauschale Vortrag sei nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch darzulegen. Denn unstreitig sei die Klägerin Tonträgerunternehmen und gerichtsbekanntermaßen in großem Umfange am Markt aktiv. Sie habe lediglich die Unterlassung für Songs begehrt, an denen sie die ausschließlichen Nutzungsrechte habe. Hierin liege noch kein Rechtsmissbrauch, sondern die erlaubte Ausübung des Rechts.

  • veröffentlicht am 10. April 2010

    Eine in der Geschichte der Internethandelsplattformen (eBay, Amazon & Co.) wohl einmalige Reaktion zeigt dem Vernehmen nach die Yatego GmbH. Sie hat nach Auskunft des Journalisten Axel Gronen die Relexim Ltd. vom Handel bei Yatego ausgeschlossen, nachdem sich diese übermäßig am Abmahnwesen ergötzte. Die Angebote der Ltd. werden demnach sukzessive gelöscht.

  • veröffentlicht am 9. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 25.02.2008, Az. I-3 U 189/08
    §§ 823, 1004 BGB

    Das OLG Hamm räumt dem Berufungsverfahren gegen das Urteil des LG Bochum (Link: LG Bochum) keine Erfolgschancen ein. Der Journalist Axel Gronen hatte ein Unternehmen als „Massenabmahner“ bezeichnet. Nunmehr erklärten die Hammer Richter u.a. in ihrem Hinweisbeschluss, auf den die Gegenseite nunmehr innerhalb von zwei Wochen reagieren kann: Die Verfügungsklägerin habe tatsächlich anlässlich des vom Verfügungsbeklagten auf seiner Internetseite behandelten Ebay-Fehlers eine Vielzahl von Abmahnungen ausgesprochen, so dass der (in sich wertneutrale) Begriff der „Massenabmahnung“ in diesem Zusammenhang zutreffend verwendet worden sei. Keineswegs besage der Begriff der „Massenabmahnung“ etwas über die Berechtigung oder Missbräuchlichkeit der entfalteten Abmahntätigkeit, auch impliziere er keine drei- oder vierstellige (Mindest-)Anzahl ausgesprochener Abmahnungen. Dementsprechend habe beispielsweise der Wettbewerbssenat des OLG Hamm für die Fallkonstellation eines berechtigten Unterlassungsbegehrens gegen Mitbewerber nach dem UWG durchaus schon eine  Abmahnung von Wettbewerbsverletzungen in nur 20 Fällen als „Massenabmahnung“ bezeichnet, wobei – so der Senat – „massenhaften“ Verstöße von Mitbewerbern fraglos auch durch eine Vielzahl von Abmahnungen begegnet werden dürfe. Dass der Verfügungsbeklagte hier angesichts von jedenfalls 30 Abmahnungen namens der Verfügungsklägerin wegen ein und desselben wettbewerbsrechtlichen Beanstandung von „Massenabmahnung“ gesprochen habe, sei nach alledem nicht zu beanstanden und berechtige nicht den Erlass des beantragten Äußerungsverbots.

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  • veröffentlicht am 10. Dezember 2008

    KG Berlin, Beschluss vom 25.01.2008, Az. 5 W 371/07
    § 8 Abs. 4 UWG

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDas Kammergericht Berlin hat entschieden, dass es bei einer großen Anzahl von Abmahnungen, die gerichtlich verfolgt werden, für die Annahme einer Rechtsmissbräuchlichkeit spricht, wenn der Abmahner das jeweilige Gericht danach aussucht, dass es möglichst weit vom Gegner entfernt liegt. Grundsätzlich sei die Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes noch kein Indiz für eine Rechtsmissbräuchlichkeit. Bei einer planmäßigen Verfolgung der Prozesstaktik des in Rede stehenden Abmahners werde jedoch klar, dass der Abmahner durch die Generierung hoher Reisekosten für die Abgemahnten diese davon abhalten wollte, sich gegen die Abmahnung zu verteidigen. Es sei ein Indiz für einen Missbrauch, wenn dem Anspruchsberechtigten schonendere Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung zur Verfügung stehen, die er – wie im vorliegenden Fall – ohne triftigen Grund nicht nutzt. Hinsichtlich der Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes als Indiz für Rechtsmissbräuchlichkeit konnte das LG Hamburg die Auffassung des KG Berlin nicht teilen. (LG Hamburg).
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  • veröffentlicht am 3. Dezember 2008

    AG Mannheim, Urteil vom 15.12.2006, Az. 1 C 463/06
    §§
    677, 683 BGB

    Das AG Mannheim hat entschieden, dass nicht in jedem Fall einer (berechtigten) Abmahnung ein Anspruch des Abmahners auf die dadurch verursachten Rechtsanwaltskosten gegeben ist. Im vorliegenden Fall hatte die Abmahnerin über ihre Prozessbevollmächtigten eine große Zahl (3700) urheberrechtlicher Abmahnungen versendet. Grundsätzlich sei nach Auffassung des Gerichts ein Kostenerstattungsanspruch immer dann gegeben, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für den Abmahner erforderlich sei, d.h. wenn der Abmahnende nicht selbst über die notwendige Sachkunde verfügt. Im Falle einer massenhaften Verfolgung von Urheberrechtsverstößen könne jedoch für gleichartige Sachverhalte ein Musterbrief erstellt werden, den die Abmahnerin in Eigenregie versenden könne. Dafür sei die kostenpflichtige Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nicht mehr erforderlich. Nur im Falle abweichender Sachverhalte könne eine Rechtsberatung wieder als notwendig angesehen werden. Darüber hinaus könne im entschiedenen Sachverhalt nicht von einem Fremdgeschäftsführungswillen der Abmahnerin ausgegangen werden, da diese die Bearbeitung der Abmahnungen vollständig ihrem Prozessbevollmächtigen überließ, der nur in Form von „Updates“ Bericht erstattete. Eine allgemeine Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung stellte das Gericht nicht fest.

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  • veröffentlicht am 9. Oktober 2008

    AG Charlottenburg, Urteil vom 11.04.2005, Az. 236 C 282/04
    §§ 2 Abs.1 Nr.7, 97 Abs. 1 UrhG

    Das AG Charlottenburg vertritt in diesem älteren Urteil die interessante Rechtsansicht, dass die mit einer Abmahnung entstehenden rechtsanwaltlichen Gebühren ohne weiteres auf eine Pauschalsumme von 100,00 EUR gekürzt werden können, wenn in einer großen Anzahl von Fällen mit nahezu identischem, rechtlich einfach gelagerten Tatbestand Abmahnungen verschickt werden. Die Beklagte war ein Unternehmen im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung. „Für die Erstellung eines einfachen Briefes unter Beifügung einer vorgefertigten strafbewehrten Unterlassungserklärung einschließlich der Ermittlung von dem Inhaber der entsprechenden Homepage und dessen ladungsfähiger Anschrift ist eine Pauschale von 100,00 EUR angemessen, aber auch ausreichend, denn hierbei handelt es sich in der Hauptsache um gehobene Sekretärinnen-, allenfalls Assistentinnentätigkeit, die auch nicht länger als insgesamt 30 Minuten (eher deutlich weniger) in Anspruch nehmen sollte. Porto und Papier sind ebenfalls berücksichtigt.“ so das Amtsgericht Das Urteil erweitert damit die seit dem 01.09.2008 geltende Abmahnpauschale gemäß § 97a Abs. 2 UrhG, welche indes nur für den Rechtsverstoß einer privat handelnden Person gilt (?Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: UrhG-Novelle).

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