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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. Februar 2013

    LG Freiburg, Urteil vom 04.01.2013, Az. 12 O 127/12
    § 12 Abs. 4 UWG

    Das LG Freiburg hat ein bemerkenswertes Urteil erlassen: Ein angeblich den lauteren Wettbewerb und die Übervorteilung von Verbraucherinteressen wahrender „Verbraucherverein“ hatte ein nach dem Wortlaut der Entscheidung „massenhaft abgewickeltes Verfahren“ an Abmahnungen losgetreten. Die Empfehlung „Klasse statt Masse“ bedeutete den Freunden des Abmahntsunamis nun aber eher weniger, was nicht verwundert, da solche Vorhaben unter der Maxime vom Stapel gelassen werden, dass 25 % der Abgemahnten immer zahlen. Und das passt dann scho‘! Nun passierte aber, was passieren musste: Der Abgemahnte rührte sich nicht, ließ die Abmahner klagen und erkannte die Unterlassungsansprüche im Verfahren unter Hinweis auf die zu unbestimmte und damit unwirksame Abmahnung an. Das Gericht folgte dem, allerdings mit einer überraschenden Wendung: Den (von dem „Verbraucherverein“?) angesetzten Streitwert reduzierte die Kammer indes und zwar mit folgender hanebüchener Begründung: „Es handelt sich um einen nach Art und Umfang einfach gelagerten Sachverhalt, lediglich die Streitwertbemessung und die Kostenentscheidung bedürfen einer eingehenderen Begründung, was den Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs nicht berührt. Sowohl die vorprozessuale, nicht auf den Einzelfall zugeschnittene Behandlung des Sachverhalts durch den Kläger wie auch das gerichtliche Verfahren belegen, dass es sich um äußerst einfache, mit Textbausteinen behandelte massenhaft abgewickelte Verfahren handelt. Was wir davon halten? Mit dem Thema des Rechtsmissbrauchs hat man sich in Baden-Württemberg jedenfalls von Amts wegen wohl nicht mehr beschäftigt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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