IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Juni 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 02.10.2008, Az. I ZR 220/05
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 11 Abs. 1 S. 1 LFGB; § 1 DiätV

    Der BGH hat entschieden, dass die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels als „diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ nicht zulässig ist, wenn lediglich eine Modifizierung der normalen Ernährung vorliegt, mit welcher sich besondere medizinische Zwecke nicht oder nicht sicher erreichen lassen, die Modifizierung nicht praktikabel oder für den Patienten unzumutbar ist. Darüber hinaus genüge es jedoch für einen „medizinisch bedingten Nährstoffbedarf“, wenn die an bestimmten Beschwerden, Krankheiten oder Störungen leidenden Personen einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter Nährstoffe ziehen können. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Dezember 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2010, Az. I-4 U 148/10
    §§ 3 Abs. 2, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 Satz 1 Nr.1 HWG oder § 27 Abs.1 Satz 1 LFGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung für ein Ultraschallverfahren u.a. mit „macht per Ultraschall in einem nichtinvasiven Body-Contouring-Verfahren ein für allemal Schluss mit Problemzonen“ und „Alternative zur Fettabsaugung“ ohne wissenschaftlichen Nachweis für die beschriebenen Wirkungsweisen unzulässig ist. Die von der Antragsgegnerin angeführte Kundenzufriedenheit (nur 2 von 500 Kunden machten von der „Geld-zurück-Garantie“ bei Unzufriedenheit Gebrauch) reiche als Nachweis für eine Heilwirkung nicht aus. Erfahrungsberichte zufriedener Kunden beträfen einzelne Behandlungen und gäben die subjektive Einschätzung des Behandelten wieder. Sie machten sämtlich ausschließlich auf den Einzelfall bezogene Aussagen darüber, wie die Behandlung in ihrem Fall gewirkt habe, ohne dass die Gründe dafür bekannt seien. Den Werbenden treffe die Verantwortung für die objektive Richtigkeit seiner Angabe. Er müsse sie im Streitfall beweisen. Ein von der Antragstellerin vorgelegtes Gutachten eines Sachverständigen habe im Jahr 2004 den wissenschaftlichen Nachweis eines Abbaus von Fettpolstern im Wege einer Behandlung mit Ultraschall verneint. Die Antragsgegnerin habe nicht dargelegt, warum diese Einschätzung nicht mehr zutreffen solle. Zum Volltext der Entscheidung:

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