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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Dezember 2011

    BGH, Urteil vom 14.10.2010, Az. I ZR 212/08
    § 254 Abs. 1 BGB, § 278 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt für eine von ihm unvollständig durchgeführte Markenrecherche haftet, jedoch nicht für alle Schäden, die daraus entstehen, dass eine daraus resultierende Abmahnung durch einen Zweitanwalt unzureichend bearbeitet wird. Zwar sei ein Verschulden des zunächst beauftragten Anwalts anzunehmen, wenn er bei der Recherche für eine Marke „MKG – Mega-Kasten-Gewinnspiel“ für ein Aktion eines Getränkevertriebs die unter anderem für Verpflegung eingetragene Marke „MKG“ übersehe, für die Fehler eines zur Abwehr einer erfolgten Abmahnung beauftragten Zweitanwalts sei er jedoch nicht haftbar. Habe der Zweitanwalt bei der Abwehr der Abmahnung Verteidigungsmöglichkeiten übersehen, die einen finanziellen Schaden der Klägerin zur Folge hatten, habe sich die Klägerin diesen Schaden als Mitverschulden anrechnen zu lassen und könne dies nicht gegen den ersten Anwalt geltend machen. Zum Volltext der Entscheidung:

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