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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. April 2013

    OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2013, Az. 4 U 186/12
    § 5 UWG, § 8 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein sog. Restpostenverkäufer, der Ware mit durchgestrichenen sog. „statt“-Preisen bewirbt, darauf hinzuweisen hat, worauf sich der Vergleichspreis bezieht (Herstellerpreis / üblicher Marktpreis). Anderenfalls verhalte er sich irreführend und wettbewerbswidrig. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. November 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 25.09.2012, Az. 33 W (pat) 552/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „green follows function“ als Wortmarke im Bereich Bauwesen Unterscheidungskraft besitzt und damit eintragungsfähig ist. Es handele sich nicht um eine rein beschreibende Angabe, da sie mehrdeutig und daher interpretationsbedürftig sei. Dass die Wortfolge an den bekannten Architekturgrundsatz „form follows function“ angelehnt sei, sei dabei nicht schädlich. Sie könne aufgrund ihrer Originalität als Herkunftshinweis dienen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. April 2012

    LG Kiel, Urteil vom 30.09.2011, Az. 14 O 56/11
    § 4 Nr. 4 UWG, § 5 UWG

    Das LG Kiel hat entschieden, dass die Werbung eines Möbelhauses, welche auf Preisetiketten einen „Listenpreis“ angab, der deutlich über dem darunter fett abgedruckten „Abholhpreis“ lag, irreführend und damit unlauter ist. Der Begriff „Listenpreis“ sei mehrdeutig und ohne klarstellenden Zusatz für den Verbraucher nicht zwangsläufig als z.B. Preis aus der allgemeinen Preisliste des Werbenden erkennbar. Er könne die Angabe ebenso als Herstellerpreis o.ä. vestehen. Es werde daher dem Verbraucher mit dieser Werbung ein Preisvorteil suggeriert, dessen Existenz und Höhe er in keiner Weise nachvollziehen könne. Aus diesem Grund sei die Werbung wettbewerbswidrig. Das OLG Hamm hat in diesem Urteil dagegen ein allgemeines Verbraucherverständnis für „Listenpreise“ angenommen, allerdings begrenzt auf die Automobilbranche. Zum Volltext der Entscheidung:

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