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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. September 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 14.06.2012, AZ. III ZR 227/11
    § 3 Nr. 17a TKG, § 25 TKG, § 97 TKG

    Der BGH hat in dieser Entscheidung erneut darauf hingewiesen, dass die Forderungen aus der Erbringung von sog. Premiumdiensten im Telefonbereich nicht ohne Weiteres abgetreten werden können. Bei den entsprechenden Daten handele es sich um Verkehrsdaten. § 97 Abs. 1 Satz 3 und 4 TKG erlaube lediglich die Weitergabe der Daten von dem Diensteanbieter an einen Dritten, nicht aber von diesem an einen Weiteren. Der Senat hat dies damit begründet, dass so der Gefahr begegnet werde, dass die Daten durch eine Kettenweitergabe einem stetig größer werdenden Personenkreis bekannt würden. Dieser Schutzzweck trifft auch und gerade auf die vorliegende Fallgestaltung zu, in der die Entgeltforderung zunächst von dem Premiumdiensteanbieter an eine Zessionarin abgetreten wurde, die wiederum einem weiteren Unternehmen die Einzugsermächtigung erteilt hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. September 2011

    AG Dachau, Urteil vom 16.08.2011, Az. 2 C 1423/10
    § 611 Abs. 1 BGB

    Das AG Dachau hat entschieden, dass die Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises, der die angeblich angerufene Zielnummer in verkürzter und verschlüsselter Form darstellt, und eines pauschalen Prüfprotokolls gerade kein Nachweis für das tatsächliche Führen der abgerechneten Telefonate ist. Im vorliegenden Fall sollte ein Busfahrer angeblich über 1800 mal eine 0137-Mehrwertdienste-Nummer angerufen haben – während der Fahrt (!). Dies hätte eine Zahlbetrag von über 1.200 EUR ergeben. Die von der Telekom vorgelegten Dokumente erachtete das Gericht jedoch nicht als ausreichend, zumal Zeugenaussagen bestätigten, dass der Beklagte nicht ununterbrochen während der Fahrt telefoniert habe. Um einen brauchbaren Anscheinsbeweis darzustellen, hätten die Verbindungsnachweise ungekürzt vorgelegt und ein konkretes Prüfprotokoll erstellt werden müssen. Das AG Kusel hat bereits zum „Verfallsdatum“ solcher Beweismittel entschieden. Zitat des AG Dachau:

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