IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bonn, Urteil vom 22.12.2009, Az. 11 O 92/09
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG; 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV

    Das LG Bonn hatte in dieser Entscheidung über die mögliche Wettbewerbswidrigkeit einer Preisangabe ohne den Zusatz, ob die Mehrwertsteuer enthalten sei oder nicht, zu entscheiden. Die Antragsgegnerin vertrieb Internetanschlüsse hauptsächlich an Gewerbetreibende, die eine hohe Upload-Geschwindigkeit bereit stellen. Sie gab den Preis für diese Leistung z.B. mit „Preise z.B. ab EUR 149,- für eine 2,3 MBit/s flat“ an. Die Antragstellerin war der Auffassung, dass damit ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliege, der wettbewerbswidrig sei. Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht und erließ dementsprechend auch nicht die erwünschte einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin. Zwar müssten Gewerbetreibende, die Waren an Verbraucher im Wege des Fernabsatzes, z.B. über das Internet, anbieten, angeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer erhalten. Dies gelte auch für die Werbung für konkrete Waren oder Leistungen, wenn diese Werbung unter Angabe von Preise erfolge. In dieser Konstellation sei ein Verstoß jedoch nicht ersichtlich.

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  • veröffentlicht am 13. Januar 2010

    LG Bremen, Beschluss vom 21.10.2008, Az. 12-O 479/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Bremen hat einem Onlinehändler in einem bereits älteren Beschluss den Hinweis „Wir sind Händler – Sie erhalten also von uns eine detaillierte, steuerlich absetzbare Rechnung mit separat ausgewiesener Mehrwertsteuer“ mit der Begründung untersagt, dass es sich hierbei um eine verbotene Werbung mit Selbstverständlichkeiten handele. In einer aktuelleren Entscheidung (LG Bremen, Urteil vom 27.08.2009, Az. 12 O 59/09) hat die gleiche Kammer bei einem Verkauf von Waren bis zu einem Wert von 150,00 EUR in einem ähnlichen Hinweis unter Verweis auf § 33 Nr. 4 UStDV noch keine Irreführung gesehen (Link: LG Bremen). Eine gegenläufige Entscheidung findet sich vom LG Stuttgart (Link: LG Stuttgart).

  • veröffentlicht am 7. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Stuttgart, Beschluss vom 11.02.2009, Az. 31 O 24/09 KfH
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass der Hinweis „Rechnung mit ausgewiesener Mwst. auf ihren Namen“ eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten sein kann. Mit den beanstandeten Hinweisen auf die Ausstellung von Rechnungen mit Mehrwertsteuer und der zweijährigen Gewährleistung bei Neuware stelle die Antragsgegnerin Selbstverständlichkeiten, die gesetzlich geregelt seien, als Besonderheit bei einem eBay-Verkauf heraus. Derartige Selbstverständlichkeiten würden dann eine irreführende Werbung darstellen, wenn der Hinweis auf eBay-Artikelseiten werbemäßig betont werde. Das sei vorliegend der Fall, weil dem Verbraucher unter der Überschrift „Warum bei uns kaufen“ suggeriert werde, dass es sich um besondere Vorteile eines Einkaufs bei der Antragsgegnerin handele, die andere Verkäufer nicht gewährten, was tatsächlich nicht der Fall sei.

  • veröffentlicht am 16. Dezember 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 10.12.2009, Az. I ZR 195/07
    § 5 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Werbung mit einem Preisnachlass wettbewerbswidrig ist, wenn in der Werbung nicht klar und deutlich auf die Voraussetzungen und Bedingungen des Preisnachlasses hingewiesen wird. Die Beklagte warb mit einem Preisnachlass von 19% („ohne Mehrwertsteuer“) an einem bestimmten Tag. Allerdings erfuhren Kunden erst auf Nachfrage im Ladengeschäft, dass dieser Preisnachlass nicht für Waren gelte, die nicht im Geschäft vorrätig seien, sondern erst bestellt werden müssten. Der BGH stellt klar, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer so genannten Verkaufsförderungsmaßnahme dem Verbraucher bereits in der Werbung klar und vollständig mitgeteilt werden müssten, damit dieser seine Kaufentscheidung in Kenntnis aller relevanten Umstände treffen könne (JavaScript-Link: Pressemitteilung).

  • veröffentlicht am 15. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 22/05
    §§ 3, 4 Nr. 11;
    8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG; § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 PAngV; § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV

    Der BGH hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass der erforderliche Hinweis darauf, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält, auch durch einen sog. Sternchenhinweis erbracht werden kann. Eine Verpflichtung, den entsprechenden Hinweis in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Preisangabe wiederzugeben, ergebe sich nicht aus § 1 PAngV. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV bestimme nicht, wie der Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer beschaffen sein müsse. Ein entsprechendes Gebot, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem angegebenen Preis auf die darin enthaltene Umsatzsteuer hinzuweisen, folge auch nicht aus § 1 Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV. Weder die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit nach § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV noch das Gebot des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV, wonach die nach der Preisangabenverordnung notwendigen Angaben eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein müssten, erforderten, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem angegebenen Preis und dem in Rede stehenden Hinweis bestehe (vgl. BGH GRUR 2008, 84 Tz. 29 – Versandkosten). (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. September 2009

    LG Bremen, Urteil vom 27.08.2009, Az. 12 O 59/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Bremen hat entschieden, dass die Erklärung eines Onlinehändlers in der Artikelbeschreibung „Rechnung mit ausgewiesener MwSt.“ und „Sie erhalten eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer“ nicht ohne weiteres als Werbung mit einer Selbstverständlichkeit wettbewerbswidrig ist. Hintergrund: Bei Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 150,00 EUR sei ein Hinweis auf den Umsatzsteuerbetrag gem. § 33 Nr. 4 UStDV entbehrlich. Überdies könne es sich bei einem Onlinehändler auch um einen Kleinunternehmer handeln, der nach § 19 Abs. 1 UStG von der Erhebung der Umsatzsteuer befreit sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2008, Az. 2 U 82/07
    §§ 3, 4, 5 UWG; § 543 ZPO

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die in einer Zeitung erschienene Werbung für Elektrogroßgeräte „ohne 19 % Mehrwertsteuer“, die nur für den Erscheinungstag der Werbung galt, wettbewerbswidrig ist. Ausschlag gebend für diese Bewertung war in diesem Fall nicht die Werbung mit einer Mehrwertsteuererstattung (die dem Werbenden rechtlich nicht möglich ist), sondern der für Großinvestitionen in Elektrogroßgeräte viel zu kurze Entscheidungszeitraum, der für einen Vergleich von Preisen und technischen Details erforderlich sei. Ein Zeitraum von wenigen Abendstunden, wie er berufstätigen Verbrauchern in der Regel nur zur Verfügung stehe, reiche bei Elektrogroßgeräten regelmäßig nicht aus. Inwieweit das Urteil auch für Onlineangebote gelten könnte, die der im Internet generell erhöhten Preistransparenz unterliegen, blieb offen. Zumindest bei hochpreisigeren Artikeln wird man dem Verbraucher jedoch auch im Onlinehandel eine gewisse Zeit zur Prüfung seiner Entscheidung zubilligen müssen, so dass im Ergebnis gleiche Maßstäbe anzusetzen sein dürften.

  • veröffentlicht am 21. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Urteil vom 21.05.2008, Az. 4 U 90/07
    §§ 5 UWG, 1 PAngV

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Werbung für ein Produkt immer den Preis inklusive der Mehrwertsteuer enthalten muss, wenn sich das Angebot zumindest auch an Privatleute bzw. Verbraucher richtet. Richtet sich ein Angebot nicht an Verbraucher, so muss dies vom Verkäufer deutlich dargestellt werden. Vorliegend bot ein Händler Automobile auf einer Internethandelsplattform für Kfz an. Dies geschah in der Form, dass auf seine Angebote alle Besucher der Internetseite, sowohl Verbraucher als auch Händler, Zugriff hatten. Die in den Angeboten genannten, hervorgehobenen Preise waren jedoch Nettopreise, die die Mehrwertsteuer nicht enthielten. Eine ausdrückliche Einschränkung hinsichtlich eines Verkaufs nur an Händler bestand nicht. Die unauffällig platzierten Angaben „Preis Export-FCA“ und „Preis-Händler-Export-FCA„, die nach Auffassung des Händlers hinreichend deutlich machten, dass seine Angebote sich an gewerbliche Kunden richteten, reichten dem Gericht nicht aus. Da Verbraucher in der Regel die Bedeutung dieser Klauseln nicht kennen würden, könnten sie sich trotzdem von dem Angebot angesprochen fühlen. Auf die Absicht des Händlers komme es hierbei nicht an. Wenn die Angebote des Händlers aus Verbrauchersicht auch an diese gerichtet seien, läge bei Nichtangabe der Mehrwertsteuer ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) vor. In diesem Verstoß läge gleichzeitig eine Irreführung und ein wettbewerbswidriges Verhalten gegenüber Konkurrenten.

  • veröffentlicht am 4. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt, Urteil vom 06.03.2008, Az. 6 U 85/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV

    Das OLG Frankfurt a.M. hat in diesem Urteil deutlich gemacht, dass der Preis und sonstige Preisbestandteile nach der Preisangabenverordnung (PAngV) dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sein müssen. Bei einer Verlinkung der Angaben sei erforderlich, dass eine solche verlinkte Unterseite vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden müsse. Informationen in anderen, lediglich über allgemeine Links erreichbaren Rubriken, genügten hingegen regelmäßig nicht. Denn ein Kaufinteressent werde erfahrungsgemäß nur solche Seiten aufrufen, die er zur Information über die Ware benötige oder zu denen er durch einfache Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg zum Vertragsschluss geführt werde. Dies sei bei dem Menüpunkten wie „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ oder „Service“ nicht der Falll. Der im konkreten Fall gegebene Hinweis, dass der neben der Abbildung der Ware angegebene Verkaufspreis die Umsatzsteuer enthalte, sei von der Seite, auf der dieses Angebot gemacht werde, nur über den Link „AGB“ erreichbar. Ein Hinweis, dass sich dort weitere Erläuterungen zu dem Preis und seinen Bestandteilen finden, enthalte diese Seite nicht. Es fehlte daher eine „thematische Verknüpfung“ zu den nach der PAngV erforderlichen Angaben. Zusätzlich werde das Auffinden des Links dadurch erschwert, dass dieser Link in der Fußleiste der Seite angebracht sei und so erst durch scrollen sichtbar werde.

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  • veröffentlicht am 13. November 2008

    LG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2003, Az. 4 O 268/02
    §§
    683, 677, 670 BGB

    Das LG Düsseldorf hat in diesem Urteil entschieden, dass der Abmahner nur die ihm durch Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Rechtsanwaltsgebühren vom Abgemahnten erstattet verlangen kann, nicht aber die auf die Rechtsanwaltsgebühren entfallende Mehrwertsteuer. Wie das LG Heidelberg in einem später verhandelten Fall ging das LG Düsseldorf davon aus, dass der Abmahner einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsbesorgung ohne Auftrag habe. Im Unterschied zum LG Heidelberg (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: LG Heidelberg) führte das Landgericht dann jedoch aus: „Da die Klägerin nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann sie die Erstattung von Umsatzsteuer nicht verlangen“. Das Urteil wurde uns von Rechtsanwalt Torsten Becker zur Verfügung gestellt.

    Landgericht Düsseldorf

    Urteil

    In Sachen

    gegen

    hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 28.01.2003 durch … für Recht erkannt:

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.180,32 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf. einen Betrag von 1.080,32 EUR seit dem 23.06.2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

    Tatbestand

    Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten und die Zahlung einer Vertragsstrafe.
    Die Klägerin ist gemeinsam mit Frau I zu je 50 % Anteil Erbin des am 03.02.2000 verstorbenen E. Der Erblasser war eingetragener Inhaber des am 16.12.1991 angemeldeten deutschen Patents (Streitpatent, Anlage K 1), dessen Anmeldung am 16.07.1992 offengelegt und dessen Erteilung am 0706.2001 veröffentlicht wurde. Das Streitpatent betrifft ein Ledergebiss für Pferde. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

    „Ledergebiss für Pferde bestehend aus einem unteren Teilstück in Form einer längenveränderlichen Schlaufe (20), die geöffnet werden kann und einem oberen, doppellagigen Teilstück (22), die beide jeweils auf einen Teilbereich ihrer Gesamtlänge zur Bildung eines mindestens dreitägigen Mundstücks (24) einerseits durch flächige Verklebung und andererseits durch mindestens eine Längsnaht (36) miteinander verbunden sind, wobei die Schlaufe (20) eine Länge vom zwei-bis vierfachen der Länge des Mundstücks (24) aufweist, aus einem Lederstreifen gefertigt ist und eine außerhalb des Mundstücks (24) befindliche Längenverstelleinrichtung (26) hat und das doppellagige Teilstück (22) aus einem gleichbreiten Lederstreifen hergestellt ist und zwei seitlich des Mundstücks (24) befindliche Seitenösen (30) ausbildet, in denen jeweils ein Ring (32) gehalten ist.“ Nachfolgende Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Streitpatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausfüh-rungsbeispiels:

    Der Beklagte bot im Internet seit Februar 2002 unter www.b…/lederwerkstatt.htm ein Ledergebiss an und lieferte ein solches, aus Anlage K 3 a ersichtliches Ledergebiss aus. Ferner stellte der Beklagte seiner Ehefrau eine – mit seinen übrigen Seiten nicht verlinkte – Unterseite zur Verfügung (b…org/design/lederwerkstatt/anfertigungen.htm), auf der diese zu Übungs- und Anschauungszwecken Werbe- und Angebotsmaterial des Klägers zusammenstellte, hierunter – wie aus der vom Beklagten selbst vorgelegten Anlage B 3 ersichtlich – auch das vorbezeichnete Ledergebiss mit dem textlichen Hinweis „Maßanfertigung ab DM 59,- P- Stück“.
    Mit Schreiben vom 17.05.2002 (Anlage K 4) mahnte der patentanwaltliche Vertreter der Klägerin den Beklagten für die Erben des Streitpatentinhabers ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung. Mit Anwaltsschreiben vom 24.05.2002 (Anlage B 1) wies der Beklagte die Abmahnung wegen der nicht nachgewiesenen Inhaberschaft des Streitpatents und der Nichtvorlage einer anwaltlichen Vollmacht zurück, kündigte im Falle des Nachweises von Inhaberschaft und Vollmacht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung an und teilte mit, die Werbung auf der Internetseite www.b…orq/lederwerkstatt.htm eingestellt zu haben. Nach Vorlage des Erbscheins und einer Vollmacht der Klägerin gab der Beklagte am 20.06.2002 (Anlage K 5) die nachfolgend wiedergegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe:

    Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

    Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Düsseldorf ist gem. § 32 ZPO in Verbindung mit § 143 Abs. 2 PatG sowie der Verordnung der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.06.1988 (GV. NW. 1988 Seite 321) über die Zuordnung von Patentstreitsachen an das Landgericht Düsseldorf gegeben.

    Die von der Klägerin beanstandeten unerlaubten Angebotshandlungen sind über das Internet erfolgt, also bundesweit und damit auch in Nordrhein-Westfalen. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten auf der Grundlage von § 139 Abs. 2 PatG stellt eine Patentstreitsache im Sinne von § 141 Abs. 1 PatG dar. Gleiches gilt für eine Erstattungspflicht auf Grundlage der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag sowie für die wegen Verletzung des streitgegenständlichen Patents geltend gemachte Vertragsstrafe. Denn anerkanntermaßen ist der Begriff der Patentstreitsache in § 143 Abs. 1 PatG vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Zieles, Rechtsstreitigkeiten dieser Art durch Gerichte mit besonderer Sachkunde entscheiden zu lassen, weit auszulegen und auf Klagesachverhalte zu erstrecken, deren Beurteilung patentrechtliche Erwägungen erfordern können (vgl. OLG Karlsruhe Mitt. 1980, 137, 138; Benkard, PatG, 9. Aufl., § 143 Rdnr. 1). Dementsprechend gehören Ansprüche aus Vertragsstrafeversprechen, die – wie es vorliegend der Fall ist – zur Sicherung eines patentrechtlichen Unterlassungsanspruches dienen oder Streitigkeiten über die Berechtigung einer Verwarnung wegen Patentverletzung und die zugehörige Frage der schuldrechtlichen Kostenerstattungspflicht zu den Patentstreitsachen nach § 143 Abs. 1 PatG (vgl. Benkard, a.a.O., § 143 Rdnr. 4).

    Die zum Vorsteuerabzug berechtigte Klägerin verlangt vom Beklagten Erstattung der von ihr auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 102.258,38 EUR verauslagten Anwaltskosten in Höhe einer 7,5/10 Gebühr (1.080,77 EUR), einer Portopauschale von 20,25 EUR und Mehrwertsteuer von 172,92 EUR (insgesamt 1.253,69 EUR). Außerdem verlangt sie vom Beklagten mit Rücksicht auf die auch nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung abrufbare Bewerbung des Ledergebisses auf der Internetseite b…org/design/lederwerkstatt/anfertigungen.htm die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.100,00 EUR. Sie stützt sich dazu auf eine Übertragungserklärung der Miterbin I vom 25.01.2003, mit der diese erklärte, ihre Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten und Zahlung einer Vertragsstrafe an die Klägerin abzutreten.

    Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.253,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2002 sowie eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.100,00 EUR zu zahlen.

    Der Beklagte rügtdie örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und beantragt, die Klage abzuweisen.

    Er bestreitet, dass die von ihm ursprünglich angebotenen Ledergebisse patentverletzend seien. Die Abmahnung sei nach § 174 BGB unwirksam, was eine Kostenerstattung ausschließe. Der Gegenstandswert sei unangemessen, da nur ein Ledergebiss verkauft worden sei. Eine Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung liege nicht vor. Für die von seiner Ehefrau genutzte, mit seinem Online-Shop nicht verlinkte und nur über Suchmaschinen erreichbare Unterseite seiner Domain, die Angebotszwek-ken nicht gedient habe, könne er nicht verantwortlich gemacht werden. Zumindest könne ihm im Hinblick auf die von seiner Ehefrau genutzte Seite nur ein geringer Verschuldensvorwurf gemacht werden, so dass allenfalls eine Vertragsstrafe von 100,00 EUR als angemessen betrachtet werden könne.

    In der Sache ist die Klage überwiegend begründet.

    Die Klägerin kann von dem Beklagten nach den Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag Erstattung angefallener Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 1.080,32 EUR verlangen. Ferner steht ihr ein Vertragsstrafeanspruch in Höhe von 1.100,00 EUR zu.

    1.
    Die Klägerin ist zur Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche aktivlegitimiert. Zwar stehen, da das Streitpatent Nachlassgegenstand ist, Erstattungsansprüehe wegen der Verletzung des Streitpatents (Abmahnkosten) grundsätzlich nur der Erbengemeinschaft zu und können von dieser nur gemeinschaftlich geltend gemacht werden (vgl. §§ 2032, 2038 BGB). Auch gilt nichts anderes für die vorliegend geltend gemachte Vertragsstrafe, da der Beklagte die Unterlassungsverpflichtungserklärung ausdrücklich gegenüber den Erben des Streitpatentinhabers abgegeben hat. Gleichwohl kann die Klägerin die eingeklagten Ansprüche geltend machen und Zahlung an sich selbst verlangen, nachdem die Miterbin I ihre Rechte auf Erstattung von Abmahnkosten sowie ihren Vertragsstrafeanspruch an die Klägerin abgetreten hat. Denn hierin ist, da die Klägerin sich auf diese Übertragung beruft, eine nach § 2040 Abs. 1 BGB zulässige gemeinschaftliche Übertragung der Gemeinschaftsrechte bzw. -forderungen auf die Klägerin zu sehen.

    2.
    Soweit die Klägerin Ersatz der von ihr verauslagten Abmahnkosten verlangt, steht ihr gegenüber dem Beklagten ein Aufwendungsersatzanspruch gem. §§ 683, 677, 670 BGB in Höhe von 1.080,32 EUR zu.

    Die Klägerin hat für den Beklagten ein Geschäft besorgt. Für einen anderen wird im Sinne von § 677 BGB tätig, wer ein Geschäft nicht nur als eigenes, sondern zumindest auch als fremdes besorgt, wobei er mit dem Bewusstsein, der Erkenntnis und dem Willen, auch im Interesse eines anderen tätig zu werden, handeln muss. Der hierfür erforderliche Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet, wenn der Handelnde ein objektiv fremdes Geschäft besorgt, und zwar auch dann, wenn er zugleich im eigenen Interesse tätig wird (sogenanntes auch-fremdes Geschäft; vgl. Palandt/Thomas, BGB, 59. Aufl., § 677 Rdnr. 6). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ersatzfähige Aufwendungen, wenn sie zur Beseitigung eines rechtswidrigen Störzustandes erforderlich sind (vgl. nur BGH GRUR 1973, 384, 385 – goldene Armbänder; BGH GRUR 1991, 550, 552 – Zaunlasur). Denn die Beseitigung eines einen Unterlassungsanspruch begründenden Störzustandes liegt (auch) im objektiven Interesse des Störers (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kapitel 41 Rdnr. 86).

    Vorliegend hat der Beklagte im Internet ein Ledergebiss für Pferde angeboten, das als Anlage K 3 a zur Akte eingereichte Exemplar ausgeliefert und damit widerrechtlich von der technischen Lehre des Streitpatents Gebrauch gemacht mit der Folge, dass der Erbengemeinschaft ein Unterlassungsanspruch gem. § 139 Abs. 1 PatG zustand. Ohne Erfolg bleibt insoweit das pauschale Bestreiten des Beklagten, das von ihm angebotene Ledergebiss sei nicht patentverletzend. Zum einen lässt die von der Klägerin als Anlage K 3a vorgelegte Ausführungsform, die der Beklagte unstreitig beworben hat, schon dem Augenschein nach die Merkmale des Patentanspruches 1 erkennen; zum anderen hat der Beklagte unter 2. seiner Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 20. Juni 2002 (Anlage K 5) eidesstattlich versichert, ein Exemplar mit den in Patentanspruch 1 niedergelegten Merkmalen verkauft zu haben. Vor diesem Hintergrund hätte es dem Beklagten oblegen, im einzelnen darzulegen, welche Merkmale des Patentanspruches 1 das von ihm angebotene und vertriebene Ledergebiss – entgegen dem Augenschein und seiner eidesstattlichen Versicherung – nicht aufweisen soll. Es lag gem. § 677 BGB im objektiven Interesse des Beklagten, wenn die Klägerin ihn mit Anwaltsschreiben vom 17. Mai 2002 auf die Rechtswidrigkeit seiner Handlungen hinwies, ihn zur Beendigung des Störzustandes und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung aufforderte. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war notwendig, um – unter Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung – die Beseitigung einer vom Beklagten ausgehenden rechtswidrigen Störung vorzunehmen, zu der er verpflichtet war. Mit der Abmahnung hat die Klägerin nicht nur ein eigenes, sondern zugleich auch ein fremdes Geschäft des patentverletzenden Beklagten insoweit geführt, als sie – in Übereinstimmung mit dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Verletzers – einen ansonsten drohenden kostspieligen Rechtsstreit vermieden hat.

    Demgegenüber kann der Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, ein Erstattungsanspruch bestehe nicht, weil er die (zunächst) ohne Vollmacht der Klägerin übermittelte Abmahnung unverzüglich zurückgewiesen habe mit der Konsequenz, dass die Abmahnung nach § 174 BGB unwirksam sei. Denn selbst wenn man dem folgen wollte, änderte dies nichts daran, dass die in der Sache berechtigte Abmahnung und die durch sie veranlassten Kosten im Interesse des Beklagten waren, eine kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Die (zunächst) fehlende Vollmacht hatte lediglich zur Konsequenz, dass der Beklagte bis zu ihrer Nachreichung nicht gehalten war, die geforderten Erklärungen abgeben zu müssen und sich im Falle der Klageerhebung durch ein Anerkenntnis der Kostenlast gem. § 93 ZPO hätte entledigen können. Wird die verlangte Unterlassungserklärung aber – sei es vor oder nach erfolgter Vollmachtsvorlage – abgegeben und dadurch – wie es vorliegend der Fall ist – ein Rechtsstreit vermieden, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Abmahnung (auch) im Interesse des Abgemahnten war und ein Kostenerstattungsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag auslöst. Soweit eine Vollmacht der Miterbin I nicht vorgelegt wurde, obwohl die Abmahnung im Namen der Erbengemeinschaft erfolgte, gelten die zuvor gemachten Ausführungen entsprechend. Da der Beklagte durch die in der Sache berechtigte Abmahnung vor weiteren Verletzungshandlungen bewahrt wurde und ein für ihn kostenträchtiger Rechtsstreit vermieden wurde, lag die Abmahnung und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Kosten letztlich in seinem Interesse. Die fehlende Vollmachtsvorlage hatte auch keinen kausalen Einfluss auf die Unterwerfung des Beklagten.

    In der Rechtsfolge kann die Klägerin diejenigen Aufwendungen ersetzt verlangen, die sie nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Hierunter fallen die angefallenen Anwaltskosten in Höhe einer 7,5/10 Geschäftsgebühr nach §§ 118, 11 BRAGO zuzüglich einer Auslagenpauschale nach § 26 BRAGO in Höhe von 20,00 EUR. Der Gegenstandswert von 102.258,28 EUR ist mit Rücksicht auf die erhebliche Restlaufzeit des Streitpatents (15.12.2011) nicht übersetzt. Da der Beklagte die angegriffene Ausführungsform im Internet und damit zumindest bundesweit angeboten hat, ist der Angriffsfaktor als nicht unerheblich zu bewerten. Dass der Beklagte bis zur Abmahnung nur ein Stück veräußern konnte, rechtfertigt für sich allein keine Herabsetzung des für eine Patentstreitsache schon im unteren Bereich angeordneten Gegenstandswertes. Da die Klägerin nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann sie die Erstattung von Umsatzsteuer nicht verlangen. Insgesamt beläuft sich der Erstattungsanspruch der Klägerin damit auf 1.080,32 EUR (= 1.060,32 € + 20,– EUR). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB.

    3.)

    Der Klägerin steht gegen den Beklagten desweiteren aus übergeleitetem Recht ein Vertragsstrafeanspruch in Höhe von 1.100,– € gemäß der Unter-lassungsverpflichtungserklärung des Beklagten vom 20. Juni 2002 zu, weil er das patentgemäße Ledergebiss auch nach Abgabe der Verpflichtungserklärung angeboten hat.

    Das angegriffene Ledergebiss war unter der Domain des Beklagten b…org.design/lederwerkstatt/anfertigungen.htm mit dem Hinweis „Maßanfertigung ab DM 59,– p. Stück“ abgebildet. Dies stellt aus der allein maßgeblichen objektiven Sicht des Empfängers (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.6.2002, 2 U 15/01), der- sei es auch nur zufällig über eine Suchmaschine – zu dieser Seite gelangt, unzweifelhaft ein Angebot dar. Denn auch wenn die Adresse den Zusatz design aufweist und der Stückpreis in DM ausgewiesen ist, wird ein nicht nur unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise zumindest davon ausgehen, dass die gezeigten Produkte nicht nur zu Design-Zwecken dargestellt sind, sondern im Zweifel auch tatsächlich beim Domaininhaber erworben werden können. Etwas anderes könnte nur beim Vorhandensein eines ausdrücklichen, nicht zu übersehenden Hinweises darauf, dass die gezeigten Gegenstände nicht zum Erwerb stehen, gelten. Dem Vorbringen der Klägerin, dass das vorbezeichnete Angebot (auch noch) nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 20. Juni 2002 vorhanden war und noch am 22. Juli 2002 über eine Suchmaschine angesteuert werden konnte, ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere hat er nicht dargelegt, wann das vorbezeichnete Angebot eingestellt worden und nicht mehr – auch nicht über eine Suchmaschine – abrufbar gewesen sein soll. Mit Schreiben vom 24. Mai 2002 (Anlage B 1) hatte der Beklagte lediglich erklärt, die Werbung auf der Internetseite b…org./lederwerkstatt.htm eingestellt zu haben, so dass mangels gegenteiliger Angaben davon auszugehen ist, dass die streitgegenständliche Werbung auf der Seite b…org.design/lederwerstatt/anfertigungen.htm fortdauerte und – offenbar anders als bei der anderen Seite – noch über eine Suchmaschine aufgerufen werden konnte. Das Angebot ist dem Beklagten auch zuzurechnen. Es entlastet ihn nicht, dass er die Seite seiner, Ehefrau zu Design-Zwecken überlassen haben will, da er auch in diesem Fall für den Inhalt seiner Domainseite nach außen hin verantwortlich bleibt, wenn er billigt, dass seine Angebotsunterlagen für Design-Zwecke verwendet werden.

    Der beim Beklagten festzustellende Verschuldensgrad gibt – entgegen seiner Ansicht – keine Veranlassung, eine Vertragsstrafe von weniger als 1.100,– € als angemessen zu betrachten. Zunächst ist festzustellen, dass die Vertragsstrafe mit 1.100,-€ für eine patentverletzende Handlung schon von vornherein niedrig bemessen ist, um abschreckende Wirkung zu haben und den notwendigen Strafcharakter aufzuweisen, und daher grundsätzlich nur bei Vorliegen besonderer Umstände wesentlich niedriger anzusetzen ist. Solche Umstände sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Der Beklagte hatte nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung unverzüglich innerhalb seines Geschäftsbetriebs diejenigen Vorkehrungen zu treffen und diejenigen Überwachungsmaßnahmen durchzuführen, die sicherstellen, dass das Unterlassungsgebot künftig befolgt wird. Es gelten insoweit strenge Sorgfaltsanforderungen. Vorliegend hätte es dem Beklagten daher oblegen zu überprüfen – etwa durch die Verwendung einer Suchmaschine -, ob auf einer der lnternet-(Unter-)Seiten, die seinem Unternehmen zugerechnet werden, das angegriffene Ledergebiss angeboten wird. Da er Seiten sogar dritten Personen wie seiner Ehefrau zur Verfügung stellte und duldete, dass seine Angebotsmaterialien dort Verwendung finden, bestand zu dieser Maßnahme besondere Veranlassung. Außerdem hätte der Beklagte nachdrücklich unter Hinweis auf die Konsequenzen der Nichtbeachtung des Unterlassungsgebots Drittnutzer seiner Seiten Anweisung geben müssen, die Werbeabbildungen und den Angebotstext zum streitgegenständlichen Gebissstück nicht mehr verwenden zu dürfen. Da all dies unterblieben ist, kann das Verschulden des Beklagten keineswegs als geringfügig angesehen und für eine Herabsetzung der Vertragsstrafe herangezogen werden. Hinzu kommt, dass von einem Internetangebot, das bundesweit eingeholt werden kann, eine nicht unerhebliche Außenwirkung ausgeht.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin war verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten veranlasst.

    Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen aus §§ 709, 108 ZPO.

    Streitwert: 2.353,69 EUR.

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