IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Januar 2014

    LG Kiel, Urteil vom 06.12.2013, Az. 5 O 372/13
    § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG

    Das LG Kiel hat entschieden, dass die Bewertung von Ärzten in einem Internetportal durch ein Schulnotensystem in Hinblick auf unterschiedliche Kriterien wie Behandlung, Aufklärung, Praxisausstattung, Wartezeit u.a. zulässig und von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt ist. Es handele sich bei der Bewertung nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um schutzwürdige persönliche Wertungen, die lediglich an Tatsachen anknüpften. Zitat:

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  • veröffentlicht am 22. Juli 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.04.2013, Az. 16 W 21/13
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Behauptung, Facebook-Fans seien „gekauft“ worden, per einstweiliger Verfügung untersagt werden kann. Für eine Zulässigkeit dieser Äußerung hätte der Antragsgegner deren Wahrheit nachweisen müssen. Dies sei im vorliegenden Verfahren nicht geschehen. Das Gericht stellte klar, dass sich der Antragsgegner nicht auf das Feld der Ironie im Hinblick auf die hier vorliegende Zuspitzung der Äußerung auf einen klaren Tatsachenkern zurückziehen könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. September 2011

    OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2011, Az. I-3 U 196/10
    § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
    ZPO; Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, § 13 Abs. 6 S. 1 TMG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Arzt keinen Anspruch auf Auskunft zu dem Klarnamen eines unter einem Pseudonym handelnden Foren-Benutzers hat, der über den Arzt eine negative Meinung geäußert hatte. Einem solchen Auskunftsanspruch stehe die eindeutige Wertung des Gesetzgebers in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG entgegen, wonach ein Dienstanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen habe. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 24. Februar 2011

    OLG Köln, Urteil vom 10.12.2010, Az. 6 U 112/10
    §§ 5; 12 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Verbraucherbefragung im Rahmen eines sog. „Konsumenten-Test“ nicht die Wirkung eines objektiv gehaltenen Warentests (etwa der „Stiftung Warentest“) haben darf. Dass es sich nur um die Summe subjektiver Einschätzungen der jeweils befragten Verbraucher gehandelt habe, hätte herausgestellt werden müssen. Streitgegenständlich war folgende Werbung, welche der Senat für irreführend hielt:

    Konsumenten-Test
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  • veröffentlicht am 30. November 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 11.10.2010, Az. 325 O 85/10
    §§ 823, 1004 BGB (analog) i.V.m. §§ 185, 186 StGB und §§ 823, 1004 BGB (analog)

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die auf einer Internetseite geübte Kritik an einer so genannten TV-Call-In-Show – einer Fernsehsendung, in der Zuschauer anrufen können, um Gewinne zu erhalten – zulässig ist, wenn es sich um wahre Tatsachenbehauptungen handelt. Die Aussage, dass Umschläge mit Rätsellösungen im Lauf einer Sendung verschwinden würden, sowie eine Reihe weiterer Anschuldigungen seien nicht rechtswidrig, wenn diese durch entsprechenden Sachvortrag sowie einen Mitschnitt der betreffenden Sendung(en) bewiesen werden könnten. Ausgehend davon, dass die Lösungsumschläge vom Zuschauer unbeobachtet zeitweise verschwänden bzw. den Platz wechselten, ist die mit der in dem Antrag zu 1.1.b) bezeichneten Äußerung gestellte Frage „Wenn bei xxx alles fair und transparent zugeht, wie kann es dann sein, dass Lösungsumschläge mitten in der Sendung plötzlich verschwinden,…“ zulässig. Zwar werde damit in Frage gestellt, dass es in den Sendungen fair und transparent zugehe. Für diese als Meinungsäußerung zu qualifizierende Äußerung gebe es aber hinreichend sachliche Anknüpfungspunkte. Denn wenn Lösungsumschläge „verschwänden“ bzw. den Platz wechselten, ohne dass der Zuschauer nachvollziehen könne, wie es dazu gekommen sei, so sei dies jedenfalls eine nichttransparente Spielgestaltung, und es dürfe im Hinblick darauf auch in Frage gestellt werden, ob die Spielgestaltung tatsächlich fair sei.

  • veröffentlicht am 23. September 2010

    BVerfG, Beschluss vom 16.08.2010, Az. 1 BvR 1750/09
    §§ 93a; 93 b; 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG

    Das BVerfG hat eine mit gewisser Spannung erwartete Entscheidung in der Verfassungsbeschwerde der auf dem Lehrerbewertungsportal spickmich.de negativ bewerteten Lehrerin gegen das Urteil des BGH nicht zur Entscheidung angenommen und sich eine Begründung erspart. Zum kurzen Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08
    § 823 Abs. 2; 1004 analog BGB;
    §§ 4; 29; 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; 41 Abs. 1 BDSG; Art. 1; 2; 5 GG

    Der BGH hat entschieden, dass die Speicherung und Veröffentlichung des Namens, der Schule, der unterrichteten Fächer, einer Benotung und von Zitaten einer Lehrerin (hier: der Klägerin) auf der Internetplattform www.spickmich.de, einem Schülerportal, nicht gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt und auch nicht in unzulässiger Weise in die Grundrechte der Lehrerin eingreift. Eine rechtsverletzende Prangerwirkung sei nicht festzustellen. Vielmehr seien Bewertungen von Lehren vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Nürnberg, Urteil vom 13.04.2010, Az. 3 U 2135/09
    §§ 823 Abs. 1; 824; 1004 BGB; Art. 1; 2 Abs. 1; 5 GG

    Das OLG Nürnberg hatte darüber zu entschieden, ob Bewertungen eines einzelnen Nutzers auf einer Bewertungsplattform „Abmelden kann ich mich auch nicht“ und „Account wird einfach nicht gelöscht“ im Rahmen eines Erfahrungsberichts zu einer Kreditgefährdung oder einer Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der betroffenen Klägerin führen können. Im Ergebnis lehnte das Gericht dies ab. Zwar seien die Äußerungen falsch gewesen, da der Nutzer sich bei der Klägerin – zwar nicht sofort, aber nach kurzer Zeit – abmelden konnte und auch eine Löschung des Accounts stattfand. Eine Kreditgefährdung für die Klägerin ergebe sich aus den Äußerungen jedoch nicht. Die Klägerin habe nicht konkret darlegen und beweisen können, dass bereits diese Einzeläußerung auf der Website der Beklagten genüge, dass sich entweder Personen bei ihr gar nicht registrieren lassen oder sich Mitglieder bei ihr abmelden.

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  • veröffentlicht am 2. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2004, Az: 12 O 6/04
    §§ 823 Abs. 1, 824, 1004 Abs. 1 BGB

    Das LG Düsseldorf hat in diesem etwas älteren Fall entschieden, dass die einfache Entfernung einer negativen eBay-Bewertung auch zu höheren Streitwerten erfolgen kann (hier: 10.000,00 EUR), wenn ein entsprechendes wirtschaftliches Interesse des Antragstellers dies rechtfertigt. Die Antragstellerin vertrieb über das Internetauktionhaus eBay unter dem Pseudonym „…-de“ einen Onlineshop für Sporternährung und Fitnessprodukte. Der Antragsgegner hatte bei ihr drei Packungen „…“ einer Nahrungsmittelergänzung für Sportler erworben. Bei „T.“ handelte es sich um einen pflanzlichen Wirkstoff, der u.a. die körperliche Ausdauer unterstützt und das Muskelwachstum förderte. In der Produktbeschreibung hatte die Antragstellerin die Ware mit der Bezeichnung „T. – 100 Kapseln à 750 mg“ und darunter „Das höchst dosierte T. auf dem Markt“ beworben. Der Antragsgegner beschwerte sich in der Folge, dass die Kapseln von dem gewünschten Wirkstoff nur 400 mg und nicht 750 mg des Wirkstoffes enthielten, was die Antragsstellerin nicht bestritt; bei den 750 mg handele es sich um die vom Hersteller auf der Verpackung angegebene Menge. Die Antragsstellerin erhielt daraufhin eine negative Bewertung mit dem Kommentar: „Beschwerde: statt der in der Werbung vorgegaukelten 750 mg T. nur 400 mg. (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. März 2009

    Häufig stellt sich die Frage, welcher Streitwert / Gegenstandswert der Entfernung einer negativen Bewertung bei eBay zu Grunde zu legen ist:

    – Das AG Koblenz und das AG Lüneburg setzten einen Streitwert von 500,00 EUR fest (AG Lüneburg, Beschluss vom 29.02.2008, Az. 39 C 576; AG Koblenz, Urteil vom 02.04.2004, Az. 142 C 330/04),

    – Das LG Itzehoe und das AG Erlangen setzen einen Streitwert von 1.000,00 EUR (LG Itzehoe, Beschluss vom 22.02.2008, Az. 9 S 136/07; AG Erlangen, Urteil vom 26.05.2004, Az. 1 C 457/04 ) an.

    – Das LG Oldenburg setzt einen Streitwert von 1.600,00 EUR (LG Oldenburg, Urteil vom 12.10.2005, Az. 5 O 1208/05) an.

    – Das AG Brühl setzt einen Streitwert von „bis zu 5.000,00 EUR“ an (AG Brühl, Urteil vom 07.04.2008, Az. 28 C 447/07).

    – Das LG Mosbach setzt einen Streitwert von 30.000,00 EUR (LG Mosbach, Beschluss vom 12.06.2009,  Az. 4 O 23/09 KfH) an.

    Colorandi causa: Die Entfernung einer negativen Bewertung kommt generell nur dann in Betracht, wenn es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt; die Entfernung einer Meinungsäußerung mit gerichtlicher Hilfe ist dagegen nicht ohne weiteres möglich, vgl. AG Nordhorn (AG Nordhorn) und AG Dessau (AG Dessau).

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