Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Düsseldorf: Zur (fehlenden) Verpflichtung, den Bezug von Adressen über einen Adresshändler zu vergüten, wenn die Adressen rechtswidrig gewonnen werdenveröffentlicht am 11. Februar 2014
LG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2013, Az. 33 O 95/13
§ 280 BGB, § 7 Abs. 1 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Adresshändler keinen Anspruch auf Zahlung für gelieferte Adressen besitzt, wenn der Vertrag mit ihm darauf gerichtet ist, dass er, um die Adressen liefern zu können, systematisch gegen geltendes Recht (hier: Wettbewerbsrecht) verstoßen muss. Im vorliegenden Fall hatte der Adresshändler die Zustimmung der Kunden zur Zusendung von Werbung dadurch erschlichen, dass er diese im Rahmen einer Meinungsumfrage, die werblichen Zwecken diente, erworben hatte, so dass diese Einwilligungen nicht gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG privilegiert waren. Die vermeintliche Zustimmung der Angerufenen werde, so die Kammer, lediglich durch ein als Meinungsbefragung getarnten Telefonanruf generiert. Derartige, den Sinn und Zweck der Verbraucherrechte umgehende Handlungen, mit dem nämlich der eigentliche Zweck, die Auswahl und die Vorsortierung von Adressmaterial durchzuführen, um den Verbraucher mit telefonischer Werbung belästigen zu können, verschleiert werde, sei sittenwidrig und nicht geeignet, wirksame Zustimmungen für weitere Anrufe zu erhalten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Zu der Frage, wann eine Irreführung durch eine Meinungsumfrage belegt istveröffentlicht am 21. April 2010
BGH, Beschluss vom 11.02.2010, Az. I ZR 154/08
§§ 3, 5 UWGDer BGH hat sich dazu geäußert, wann eine Irreführung durch Meinungsumfragen belegt ist und deutlich gemacht, dass die Fragestellung bei Meinungsumfragen über deren prozessualen Wert entscheiden kann, selbst wenn es sich nur um ein abweichendes Wort handelt. Streitgegenständlich war die Nutzung der Bezeichnung „Bundesdruckerei“ für eine Druckerei, bei der zu Streitbeginn die Bundesrepublik Deutschland zumindest nicht mehrheitlicher Anteilseigner war. (mehr …)