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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. Mai 2013

    OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2013, Az. 4 U 147/12
    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 355 BGB; § 5 Nr. 1 TMG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Verkauf von 250 Akkus über eine Internet-Handelsplattform ein gewerbliches Handeln indiziert, so dass der Verkäufer eine Widerrufsbelehrung und weitere Verbraucherpflichtinformationen vorhalten muss. Dies gelte auch, wenn der Verkäufer zuvor nur sporadisch einzelne Artikel aus Privatgebrauch verkauft habe und es sich bei dem Posten Akkus um einen Fehlkauf des Arbeitgebers des Verkäufers handele, die ihm – ursprünglich für den privaten Gebrauch – überlassen worden waren. Einen Streitwert von 20.000,00 EUR erachtete das Gericht für angemessen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 183/09
    Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass in Hinblick auf Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht die unzulängliche Bevorratung der beworbenen Ware, sondern die unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist. Zitat: „a) Nach der Bestimmung der Nummer 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG 2008, durch die Nummer 5 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umgesetzt worden ist, stellt es eine stets irreführende geschäftliche Handlung dar, wenn ein Unternehmer zum Kauf von Waren auffordert (§ 5a Abs. 3 UWG), ohne darüber aufzuklären, dass er hinreichende Gründe hat anzunehmen, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichwertige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zu dem genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen. Nach dieser Regelung ist … nicht die unzulängliche Bevorratung der beworbenen Ware, sondern die unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht dies jedoch der Sache nach altem Recht. Denn nach § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG 2004 stellte es eine irreführende Werbung dar, wenn für eine Ware geworben wurde, die nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten war (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 5 Rn. 8.1). Auch nach altem Recht konnte der Werbende eine Irreführung ohne weiteres dadurch ausschließen, dass er in der Werbung die konkrete Warenmenge angab oder durch andere aufklärende Hinweise einer Fehlvorstellung der Werbeadressaten entgegenwirkte (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 5 Rn. 8.6 mwN). (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. April 2010

    OLG Hamm,  Urteil vom 26.01.2010, Az. 4 U 141/09
    § 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung eines Internethändlers für Erotikartikel für „100 Kondome ab 3,95 €“ nicht irreführend ist, auch wenn der Kunde erst im Verlauf der Bestellung erfährt, dass dieses Angebot lediglich für eine 100er-Packung einer Kondomsorte gilt und im übrigen die Abgabe auf eine Packung beschränkt ist. Die unterlassene Angabe der Abgabebeschränkung hielt das Gericht für nicht relevant für die Kaufentscheidung des Verbrauchers. Die Richter waren der Auffassung, dass der überwiegende Teil der Konsumenten sowieso nur eine Packung bestellen wolle und der Verbraucheranteil, der mehrere Packungen erwerben wolle und auf Grund der Werbung davon ausgegangen sei, dass dies möglich wäre, nicht von erheblicher Größe sei. Darüber hinaus sei die Täuschung, so sie denn bejaht würde, ohne wesentlichen Nachteil für den Verbraucher, da sie im nächsten Schritt wieder aufgehoben würde. Sofort bei Anklicken der Webseite der Beklagten sehe der Verbraucher, dass er nur eine Packung erwerben könne und sei in der Lage, sich fast ohne Zeitverlust anderen Anbietern oder Angeboten zuzuwenden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Januar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 18.06.2009, Az. I ZR 224/06
    §§ 4 Nr. 4, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Werbemaßnahme, die für den Erwerb eines Produktes eine (begrenzte) kostenlose Zugabe verspricht, wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Zusatz „solange der Vorrat reicht“ für den Verbraucher deutlich erkennbar vorhanden ist. Diese Angabe sei eindeutig genug, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass die bereit gehaltene Menge an Zugaben geringer ist als die Menge der Hauptware, so dass er nicht sicher sein könne, in den Genuss der Zugabe zu kommen. Genauere Angaben seien nicht notwendig, zumal z.B. die Angabe der Menge der Zugaben dem Verbraucher ohnehin keinen Aufschluss darüber geben könnte, ob er zu einem bestimmten Zeitpunkt in dem fraglichen Geschäftslokal noch in den Genuss der Zugabe komme. Das Gericht räumte allerdings ein, dass die Einschränkung „solange der Vorrat reicht“ im Einzelfall irreführend sein könne, wenn die Menge der bereits gehaltenen Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage stehe, so dass der Verbraucher auch innerhalb einer zumutbaren kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung von vornherein keine realistische Chance auf Erlangung der Zugabe habe. Dies wurde im entschiedenen Fall jedoch nicht vorgetragen.

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  • veröffentlicht am 22. August 2008

    KG Berlin, Beschluss vom 08.07.2008, Az. 5 W 34/08
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das KG Berlin hat in einem Beschluss deutlich gemacht, dass allein die hohe Zahl an Abmahnungen nicht zwingend für einen Rechtsmissbrauch bei einer Abmahnung im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG spricht. Im vorliegenden Fall wurde allerdings beanstandet, dass der Anwalt der Abmahnerin mit einer Prozessfinanzierungs- und Beteiligungs GmbH zusammengearbeitet hatte, deren Geschäftsführer eine kostenfreie Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche durch die GmbH unter Einschaltung des Verfahrensbevollmächtigten der Abmahnerin bewarb, wobei anfallende Vertragsstrafen zwischen der Mandantin/Abmahnerin und der GmbH hälftig geteilt werden sollten. Aus den weiteren Indizien (s. Urteilstext) ergab sich ein verbotenes Zusammenwirken von Prozessfinanzierer, Rechtsanwalt und abmahnendem Onlinehändler. Das Kammergericht wies zutreffend darauf hin, dass die Annahme eines Missbrauchs nicht voraussetzt, dass die Rechtsverfolgung ohne jedwede wettbewerbsrechtliche Interessen betrieben wird, so dass ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Absichten hinter den vom Gesetzgeber missbilligten Zielen nicht erforderlich ist. Ausreichend sei vielmehr, dass die sachfremden Ziele überwiegen.

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