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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. August 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 25.06.2013, Az. 33 W (pat) 70/11
    § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass eine bloß konzerninterne Benutzung noch keine markenmäßige Benutzung darstellt, weil der geschäftliche Sinn und Zweck einer Marke gerade darin besteht, dass für Waren oder Dienstleistungen, die mit dem die Marke bildenden Zeichen versehen sind, gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen ein Absatzmarkt erschlossen oder gesichert wird (EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 37) – Ansul/Ajax; EuGH GRUR 2009, 156 (Nr. 14) – Radetzky-Orden/BKFR). Innerhalb eines Konzernverbunds komme der Erschließung von Absatzmärkten demgegenüber keine Bedeutung zu, da die konzernverbundenen Unternehmen unter der Leitung des herrschenden Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit bilden und Absatzmärkte der abhängigen Unternehmen durch Vorgaben des herrschenden Unternehmens bestimmt und abgegrenzt werden können. Bei Produktnutzungen, die sich trotz rechtlicher Selbständigkeit einzelner Konzernunternehmen wirtschaftlich faktisch als interne Maßnahme einer verselbständigten Betriebsabteilung für den Einkauf darstellen, liege deshalb keine Nutzung zur Gewinnung von Absatzmärkten vor (vgl. im Ergebnis ebenso zum WZG: GRUR 1969, 479 f. – Colle de Cologne, BGH GRUR 1979, 551 f. – lamod; BGH GRUR 1980, 52 f. – Contiflex).

  • veröffentlicht am 12. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 28.01.2010, Az. 3 U 212/08
    §§ 3; 4 Nr. 11; 5 UWG; § 826 BGB; §§ 26 Abs.1, Abs. 3; 49 Abs. 1, Abs. 3; 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass derjenige, der Taschenrechner, USB-Sticks, mobile Ladegeräte für Handys sowie Laserpointers als Werbegeschenke in den Verkehr bringt, zwar gemäß § 26 MarkenG von der Marke Gebrauch macht, hierin jedoch keine ernsthafte Markennutzung zu erkennen ist. Die Abgabe von Produkten zu Werbezwecken diene gerade nicht der Erschließung oder Sicherung von Absatzmärkten für das mit der Marke versehene Produkt; die Klägerin werbe mittels der Abgabe allenfalls für ihre Unternehmensgruppe oder die von dieser erbrachte Handelsdienstleistung. (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. März 2009

    Wie das Onlinemagazin von Computer Reseller News berichtet, will die Media Saturn Holding (MSH) kurzfristig zurück in den Onlinehandel. Der Onlineshop MediaOnline wurde im Oktober 2007 eingestellt, da der Online-Ableger keine zufriedenstellenden Gewinne erwirtschaftete. Gegenwärtig finden sich auf den Websiten von Media Mark und Saturn nur Werbungen für Angebote der (stationären) Ladengeschäfte. Den wahren Umsatz im Internet, so CRN, machten stattdessen erfolgreiche Unternehmen wie Notebooksbilliger.de, Cyberport oder Home of Hardware. Jetzt scheint sich ein Politikwandel bei MSH eingestellt zu haben. Metro-Chef Eckhard Cordes habe den Wiedereinstieg von Media Markt und Saturn in den Internethandel angekündigt. „In Zukunft gibt es die gesamte Produktpalette von Media Markt und Saturn zusätzlich zum stationären Markt auch im Internet zu kaufen.“ Dem Vernehmen nach will MSH Ende 2009 in den Niederlanden und in Österreich erste Onlineshops starten und bei zufriedenstellenden Ergebnissen 2010 auf dem deutschen Markt nachziehen (CRN).

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