IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2015

    KG Berlin, Urteil vom 11.12.2015, Az. 5 U 31/15 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 8 Abs. 1 S.1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 49 Abs. 4 S.1, 2 und 5 PBefG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass das Geschäftsmodell UBER Black gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, soweit die darüber abgewickelten Fahrten nicht zum Selbstkostenpreis angeboten werden. Es wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 21. September 2015

    OLG Celle, Urteil vom 30.07.2015, Az. 13 U 57/15
    § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 49 Abs. 4 S. 1 PBefG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass das Angebot von Sammeltransporten (z.B. zum Flughafen) durch Mietwagen unzulässig ist, wenn der Fahrgast für einen Sitzplatz und nicht für ein Fahrzeug bezahlt. Dies verstoße gegen § 49 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz, weil dadurch die Abgrenzung von Mietwagen- und Taxiverkehr verwischt werde. Bei dieser Vorschrift handele es sich um eine Marktverhaltensregelung, so dass ein Verstoß wettbewerbswidrig sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 27. März 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Urteil vom 15.04.2014, Az.182 C 21134/13
    § 280 BGB

    Das AG München hat entschieden, dass der Mieter eines Porsche 997 Turbo Cabrio, welcher mit dem Fahrzeug entgegen einer Vereinbarung ins Ausland fährt, damit rechnen muss, dass die Autovermietung, welche das Fahrzeug mittels GPS-Trackers überwacht, von einem Diebstahl ausgeht und kostenträchtige Maßnahmen zur Rückerlangung (hier: über 3.000 EUR) trifft, etwa durch Stilllegung und Beauftragung eines Abschleppwagens. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Januar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Krefeld, Beschluss vom 15.11.2012, Az. 12 O 111/12
    § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 12 Abs. 2 UWG; § 2 PBefG, § 42 PBefG, § 47 PBefG, § 49 PBefG

    Das LG Krefeld hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß u.U. nicht allein darin besteht, dass eine irreführende Tatsache in der Trefferliste einer Suchmaschine wie Google auftaucht, wenn ein Klick auf solche Links „ins Nichts“ führt. Nach Auffassung des Gerichts könne aus einem solchen Treffer nicht zwangsläufig gefolgert werden, dass der dort aufgelistete Gewerbetreibende einen unzulässigen werbenden Eintrag im Internet veranlasst oder veröffentlicht habe. Interessanterweise äußert sich das Gericht am Rande noch kritisch zu Google+: „Allen diesen Nachweisen ist gemeinsam, dass sie zusätzlich mit „plus.google.com“ gekennzeichnet sind, dem neuen „sozialen“ Netzwerk von Google, mit dem Google versucht, unter dem Deckmantel eines solchen Netzwerkes an Nutzerdaten zu kommen, um sie für eigene kommerzielle Zwecke zu nutzen.“. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. Juni 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 24.11.2011, Az. I ZR 154/10
    § 4 Nr. 10, 11 UWG; § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG

    Der BGH hat entschieden, dass keine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine Mietwagenfirma im Telefonbuch unter dem Buchstaben „T“ wie „Taxi“ (aber nicht unter der Rubrik „Taxi“) wirbt. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist, dass ohne weiteres zu erkennen sei, dass es sich um die Anzeige eines Mietwagenunternehmens handele und nicht um einen Taxibetrieb, so dass eine Verwechslung auszuschließen sei. Die Intention, potentielle Taxi-Kunden auf sich aufmerksam machen zu wollen, sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden und stelle insbesondere keine unlautere gezielte Behinderung dar. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Mai 2012

    LG Münster, Urteil vom 17.11.2011, Az. 22 O 115/11
    § 49 Abs. 4 Nr. 5 Personenbeförderungsgesetz; § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

    Das LG Münster hat entschieden, dass eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung vorliegt, wenn ein Mietwagen-Unternehmen eine auf den Fahrzeugen aufgebrachte sowie im Internet und in Zeitungsanzeigen veröffentlichte Werbung mit den Begriffen „Taxen-Mietwagen“ in Verbindung mit bei den Mietwagen verwendeten Farbtönen „hell Elfenbein“ verwendet, da dies zu Verwechslungen mit Taxi-Unternehmen führen könne. Dies stelle einen Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz dar. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 17. Januar 2012

    OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2011, Az. I-4 U 124/11
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1, S. 2 Nr. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Inserat eines Krankenfahrdienstes aus dem Ort A im Telefonbuch des Ortes B zulässig ist, wenn durch die Vorwahl deutlich wird, dass die Betriebsstätte in A liegt. Nach der Rechtslage dürften Mietwagen zwar nur von der Betriebsstätte aus starten. Da der angebotene Dienst der Beklagten durch die angegebene Vorwahl für den Verbraucher jedoch erkennbar im Ort A angesiedelt sei, liege jedenfalls keine Irreführung darüber vor, dass die Fahrten in B starten würden. Mangels Irreführung sei die Anzeige daher zulässig. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. August 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 30.06.2011, Az. 29 U 1455/11
    §§ 3, 5, 8 UWG

    Das OLG München hat entschieden, dass die Bewerbung eines Fahrzeugs mit der Formulierung „Jahreswagen – 1 Vorbesitzer / erste Hand“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn es sich bei dem Vorbesitzer um eine Autovermietung handelte. Aus Sicht des Verbrauchers sei bei einem solchen Wagen nämlich nicht nur lediglich ein Vorbesitzer eingetragen, sondern er verbinde damit auch die Vorstellung, dass das Fahrzeug eben nicht durch viele Hände gegangen sei und sich daher in einem besonders guten Zustand befinde. Dies beruhe auf der langjährigen Praxis von Fahrzeugherstellern, ihren Werksangehörigen einmal jährlich beim Kauf eines Neuwagens erhebliche Rabatte zu gewähren, so dass „Jahreswagen“ in der Regel von Werksangehörigen für ein Jahr nach Erstzulassung genutzt wurden. Ein als Mietwagen genutztes Fahrzeug sei deshalb nach der Verkehrsauffassung schon kein Jahreswagen. Zudem werde die Verwendung als Mietwagen vom Verkehr wegen der zahlreichen tatsächlichen Nutzer, die keine Veranlassung haben, das Fahrzeug in einer auf längeren Werterhalt angelegten Weise sorgsam zu behandeln, als abträglich angesehen und begründe einen merkantilen Minderwert. Die Entscheidung des OLG München steht in Einklang mit ähnlichen Entscheidung des OLG Hamm und des OLG Oldenburg.

  • veröffentlicht am 2. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 30.08.2010, Az. I-4 U 101/10
    §§
    3, 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Bewerbung eines Pkw durch eine Kfz-Händlerin über eine Internetplattform mit der Beschreibung „Jahreswagen 1 Vorbesitzer“ und „1. Hand“ irreführend ist, wenn der Pkw zuvor von zwei Mietwagenfirmen genutzt worden. Es sei irreführend, wenn zusätzlich zur Verwendung des Begriffs „Jahreswagen“ auf die Anzahl der Vorbesitzer abgestellt werde, ohne dass über die Art des Vorbesitzes aufgeklärt werde. Der durschnittliche Kaufinteressent verbinde die Beschreibung „Jahreswagen 1 Vorbesitzer“ mit einer bestimmten Vorstellung über die Anzahl der Nutzer und die Einsatzbedingungen. Bei einem Mietwagen sei davon auszugehen, dass der Wagen auf unterschiedlichste Art und Weise und mit schwankender Sorgfalt bewegt worden sei, was Einfluss auf den Zustand des Pkw und somit dessen Preis insgesamt habe.

  • veröffentlicht am 28. August 2010

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.07.2010, Az. 6 U 186/09
    §§ 3; 4 Nr. 10; 5 UWG;
    § 49 IV 5 PBefG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Anbieter von sog. Mietwagen auch dann in einem örtlichen Telefonverzeichnis unter dem Buchstaben „T“, welcher üblicherweise für Taxendienste genutzt wird, werben darf, wenn er deutlich macht, dass er keine Taxen-, sondern nur Mietwagendienste anbietet. Der Beklagte hatte seine Werbeanzeige direkt unter dem Buchstaben „T“ platziert und mit „Mietwagen …“ überschriebenen. Der Kläger hielt dies für „unlauteren Kundenfang“ und einen Verstoß gegen § 49 IV 5 PBefG, da die Werbung zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr führen könne. Schließlich sei, so der Beklagte, die Werbeanzeige in dem Abschnitt für Stadt X auch deshalb zu beanstanden, weil das Unternehmen des Beklagten in Stadt Y ansässig sei und bei Aufträgen aus Stadt X unter Berücksichtigung des für Mietwagen geltenden Rückkehrgebots (§ 49 IV 3 PBefG) eine entsprechend längere Anfahrt anfalle. Dem folgte der Senat nicht: Der Beklagte habe für ein wettbewerbswidriges Ausspannen und Abfangen von Kunden sich zwischen diese und den Mitbewerber stellen müssen, „um diesem eine Änderung seines Entschlusses aufzudrängen, die Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehme“. Der Umstand allein, dass sich die Werbemaßnahme auf den Absatz des Mitbewerbers nachteilig auswirken könne, reiche hierfür nicht aus. Eine Verdrängung scheitere, da der Beklagte sich nicht zwischen die Mitbewerber und deren Kunden, sondern gleichsam neben die Mitbewerber stelle, um den an einer Taxifahrt interessierten Verbrauchern sein Leistungsangebot als – frei wählbare – Alternative zu präsentieren. Sofern keine der den Taxen vorbehaltenen Zeichen und Merkmale betroffen seien (§ 49 IV 6 PBefG), genügt die Übernahme eines einzelnen typischen Ausstattungsmerkmals (hier: Buchstabe „T“) auch nicht für eine Irreführung, insbesondere wenn die Werbung eine deutlich herausgestellte Überschrift „Mietwagen …“ aufweise. Letztlich sei auch eine Irreführung über die Anfahrtswege ausgeschlossen, da in der Anzeige deutlich sichtbar auf den Betriebssitz Stadt Y hingewiesen werde. Angesichts der abweichenden Entscheidung des OLG Bamberg, NJW-RR 1993, 50 wurde die Revision zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung:
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