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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Juni 2012

    VG Berlin, Urteil vom 25.04.2012, Az. VG 14 K 272.10
    § 5 UWG

    Das VG Berlin hat entschieden, dass ein Eiscremeprodukt nur dann als „Sahne Eiscreme“ bezeichnet werden darf, wenn mindestens gemäß dem Deutschen Lebensmittelbuch 18% Milchfettanteil enthalten sind. Vorliegend wurde durch  Zugabe von Sahne jedoch lediglich der für Eiscreme vorausgesetzte Mindestfettgehalt von 10% erreicht. Bei der Bezeichnung als „Sahne Eiscreme“ dürfe der Verbraucher jedoch davon ausgehen, dass über die Mindestanforderung für Eiscreme hinaus zusätzlich Sahne enthalten sei, das Produkt also bereits ohne die Hinzugabe der Sahne die Bezeichnung Eiscreme tragen dürfe. Die Pressemitteilung finden Sie hier.

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