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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. Juni 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bielefeld, Urteil vom 04.03.2015, Az. 4 O 211/14
    § 97a Abs.1 UrhG a.F.

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass ein 12-jähriger, der über eine Tauschbörse ein Computerspiel herunter- und herauflädt, volle Verantwortung für sein Handeln trägt. Vorliegend wurde der Junge zur Zahlung von 780,50 EUR Abmahnkosten und 510,00 EUR Schadensersatz verurteilt. Das Gericht war der Auffassung, dass ein 12-jähriger Gymnasiast, der von seinen Eltern über die Gefahren der Internetnutzung aufgeklärt wurde, die Konsequenzen seines Handelns erkennen könne. Von einer mangelnden Einsichtsfähigkeit sei vorliegend nicht auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. März 2014

    LG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2014, Az. 2a O 58/13
    Art. 9 Abs. 1 lit. a und b, Abs. 2 GMV, Art. 98 Abs. 1 GMV, § 101 GMV; § 125b Abs. 2 MarkenG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die von einem minderjährigen Onlinehändler abgegeben wird, unwirksam ist. Zwar sei der 17jährige, der den Handel mit Genehmigung seiner Eltern und des Vormundschaftsgerichts betreibe, im Rahmen dieses Geschäftes beschränkt geschäftsfähig. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung gehöre jedoch nicht zum konkreten Erwerbsgeschäft und präge nicht den Onlinehandel. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Oktober 2012

    VGH Hessen, Urteil vom 03.03.2011, Az. 8 A 2423/09
    § 14 Abs. 3 GlSpielG HE

    Der VGH Hessen hat entschieden, dass die Vermittlung von Glücksspielen mit Hilfe von Mobiltelefonen (hier: Lotto per SMS) nicht erlaubnisfähig ist. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn keine wirksamen Vorkehrungen zur Gewährleistung von Jugendschutz (Alterskontrolle bei Abschluss des Spielvertrags) und Suchtprävention getroffen werden könnten. Nach den Ausführungen des Gerichts habe die Klägerin vorliegend verkannt, dass bei den von ihr konzipierten Spielvarianten Alterskontrollen allenfalls bei der Ausgabe der Spielkarten und Guthabenbelege stattfinden könnten, nicht aber bei der Kontaktaufnahme mit der Spielvermittlerin mittels Mobiltelefon, also dem eigentlichen Vertragsabschluss, der sich in völliger Anonymität und außerhalb jeglicher Kontrolle abspiele. Der Vertragsabschluss erfolge zu beliebigen Zeiten von einem vom Spieler gewählten Ort aus und außerhalb jeglicher sozialer Kontrolle, so dass der Umgehung des Verbots der Teilnahme Minderjähriger Tür und Tor geöffnet seien. Auch die angedachte Vermittlung von Glücksspielen über Zigarettenautomaten biete Raum für Missbrauch, da diese auch mit geliehener Bankkarte bedient werden könnten. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 21. Juli 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 13.06.2008, Az. 324 O 23/08
    §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. 823 Abs. 2 BGB, 22 S. 1 KUG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass für die ungenehmigte Veröffentlichung von Bildern von Prominentenkindern strengere Maßstäbe anzulegen sind als bei den Eltern bzw. anderer erwachsener Prominenter. Im vorliegenden Verfahren wurde die Veröffentlichung von Bildern der Klägerin durch die Beklagte bis zum Eintritt der Volljährigkeit insgesamt verboten. In der Vergangenheit hatte sich die Beklagte hinsichtlich einzelner veröffentlichter Fotos bereits verpflichtet, die konkreten Bilder nicht mehr zu veröffentlichen. Ein Gesamtverbot sei nach ihrer Einlassung aber zu weitgehend, da in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Privatsphäre erforderlich sei und dies in Bezug auf zukünftige, noch unbekannte Bilder nicht möglich sei. Das Gericht folgte dem nicht. Eine Entbehrlichkeit der Einwilligung habe in den vergangenen Fällen nicht vorgelegen, da zwar der Vater der Klägerin eine Person der Zeitgeschichte sei und auf Grund des Informationsinteresses der Öffentlichkeit eine Einwilligung in die Veröffentlichung seiner Bilder bei öffentlichen Auftritten nicht erforderlich sei. Dies ließe sich jedoch nicht auf seine Kinder übertragen. Kinder bedürften eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssten und deren Persönlichkeitsentfaltung durch die Abbildung in Medien empfindlicher gestört werden  könne als diejenige von Erwachsenen. Das Interesse der Klägerin besteht auch hinsichtlich des Verbots der Veröffentlichung zukünftiger Bilder, da das Verhalten der Beklagten zeige, dass eine entsprechende Begehungsgefahr bestehe. Die Verbote der bereits erfolgten konkreten Veröffentlichungen seien nicht geeignet, einen Schutz vor Bildnisveröffentlichungen in der Zukunft zu gewähren. Eine unzulässige Beschränkung der Pressefreiheit durch das generelle Verbot liege nicht vor, da die Schutzbedürftigkeit von Kindern vorgehe.

  • veröffentlicht am 5. Februar 2010

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.01.2010, Az. 32 C 2689/09-48

    Das AG Frankfurt hat entschieden, dass die Eltern für Einkäufe ihrer minderjährigen Kinder bei eBay, die ohne ihre Zustimmung oder ihr Wissen erfolgten, aufkommen müssen. Im entschiedenen Fall hatte ein Minderjähriger trotz Verbots der Internetnutzung ein Mobiltelefon für ca. 400,00 EUR ersteigert. Der Vater, der Inhaber des benutzten eBay-Accounts war, wurde zur Zahlung des Kaufpreises verurteilt. Die AGB der Internetauktionsplattform eBay hielten die Kunden eigens dazu an, ihr Passwort geheim zu halten und den Zugang zum Mitgliedskonto zu überwachen. Bei Nichteinhaltung seien die Konteninhaber zur Haftung heranzuziehen.

  • veröffentlicht am 3. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brandenburg, Urteil vom 07.12.2005, Az. 7 U 52/05
    §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG, §§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, 309 Nr. 12 b BGB, §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 2, 5, 6 TDDSG


    Das OLG Brandenburg hat in vorliegendem Urteil eine Monopolstellung der Firma eBay verneint und folgende AGB-Klauseln für unbedenklich gehalten:
    – „Ich … erkläre, dass ich volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig bin“;
    – „Ich willige in die Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten gemäß der vorstehenden Datenschutzerklärung ein“;
    – „Ich willige ein, dass e. meine personenbezogenen Daten für e.-Marketing-Maßnahmen wie z. B. zur Versendung von e-mails mit allgemeinen Informationen oder werbendem Charakter (Newsletter) verarbeitet und nutzt“ und
    – „Ich bin damit einverstanden, dass e. meine personenbezogenen Daten auch verarbeitet und nutzt, um mir auf persönliche Interessen zugeschnittene Angebote in „mein e.“ zu präsentieren“.

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