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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 28.06.2012, Az. I-4 U 69/12
    § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 6 S. 2 PAngV

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass dann, wenn ein sog. „Mindermengenzuschlag“ gefordert wird, dieser in der Preisangabe enthalten sein muss. Es sei nicht ausreichend, wenn der Hinweis auf den Mindermengenzuschlag erst ersichtlich werde, wenn das Wort „Versandkosten“ angeklickt werde. Denn der Verbraucher vermute hinter dem Schlagwort „Versandkosten“ lediglich Zusatzkosten neben dem eigentlichen Preis, die mit dem Versand der Ware zu tun hätten. Der Mindermengenzuschlag habe aber mit dem Versand grundsätzlich nichts zu tun. Er sei ein sonstiger Preisbestandteil im Sinne des § 1 Abs. 1 PAngV, auf den auch gesondert und unabhängig von den stets anfallenden Versandkosten hingewiesen werden muss. Gemeinhin stelle der Mindermengenzuschlag ein Preiskorrektiv für solche Bestellungen dar, bei denen aufgrund des geringen Wertes der abgenommen Ware die Gewinnspanne zu gering ausfalle. Dies habe allerdings nichts mit Versandkosten zu tun. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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