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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Juli 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Wuppertal, Urteil vom 16.06.2014, Az. 12 O 38/13
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 3 UWG; 5 Abs. 2a Kosmetik-VO

    Das LG Wuppertal hat entschieden, dass ein Nassrasierer, dessen Rasierklingen von einer Art Seifenblock umgeben sind, nicht ohne Angabe eines Verwendungsdatums nach dem Öffnen in den Verkehr gebracht werden darf. Es handele sich um ein kosmetisches Mittel, das dazu bestimmt sei, mit der Haut in Berührung zu kommen. Die Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums sei hingegen nicht erforderlich, da dies nur für Mittel gelte, deren Mindesthaltbarkeit bei weniger als 30 Monaten liege. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Dezember 2013

    BGH, Beschluss vom 15.08.2013, Az. I ZR 197/12
    § 3 Abs. 3 UWG

    Der BGH hat in diesem Beschluss klargestellt, dass die Bewerbung eines Produkts mit einem älteren Testergebnis (hier: Werbung in 2011 mit einem Test aus 2006) wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist, wenn der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Testergebnisses kenntlich gemacht wird, keine neueren Ergebnisse vorliegen und das Produkt nicht zwischenzeitlich technisch überholt ist. Bei Lebensmitteln müssten auch nicht zwangsläufig die getesteten Chargen und Mindesthaltbarkeitsdaten angegeben werden, soweit nicht von relevanten Qualitätsschwankungen ausgegangen werden müsse. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. Juni 2013

    BGH, Urteil vom 22.11.2012, Az. I ZR 72/11
    Art. 34 AEUV; Art. 9 Abs. 1 GMV, Art. 13 Abs. 2 GMV; § 4 Nr. 11 UWG; § 3 LMKV, § 7 Abs. 2 LMKV; § 5 Abs. 7 NKV; § 53 Abs. 1 S. 1 LFGB, § 54 Abs. 1 LFGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein entgegen den Vorschriften zur Kennzeichnung von Lebensmitteln aufgebrachtes oder beschriftetes Etikett zum Mindesthaltbarkeitsdatum einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß darstellt. Die Angabe „Mindestens haltbar bis Ende: siehe Packung …“ genüge nicht den Anforderungen, da genau angegeben werden müsse, auf welcher Verpackungsseite das Datum zu finden sei. Des Weiteren müsse der Hinweis in deutscher Sprache gehalten sein, da nicht davon auszugehen sei, dass der inländische Verbraucher einen fremdsprachlichen Hinweis (hier: italienisch) ohne Weiteres verstehe. Schließlich könne durch die Aufbringung der Etiketten durch den Vertreiber (schief und teilweise die Marke des Herstellers verdeckend) auch eine Rufschädigung gegenüber dem Markeninhaber vorliegen, da die Aufmachung schlampig wirke. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Dezember 2011

    LG Köln, Urteil vom 06.10.2011, Az. 31 O 205/11
    § 3 Abs. 2 UWG, § 5 a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG

    Die Wettbewerbszentrale weist auf ein Urteil des LG Köln hin, in welchem eine Prospektwerbung für Lebensmittel mit Testurteilen zur Prüfung stand. Das Gericht hat entschieden, dass bei der Angabe von Testurteilen der Stiftung Warentest oder Ökotest eine lesbare Fundstellenangabe angegeben werden muss und schließt sich damit der wohl herrschenden Rechtsprechung an (vgl. u.a. LG Tübingen m.w.N. und OLG Stuttgart). Testsiegel müssten immer vollständig angegeben werden, damit der Verbraucher die angegeben Ergebnisse nachvollziehen könne. Es sei jedoch – wenn sich die Werbung auf Lebensmittel oder andere schnell verderbliche Produkte beziehe – nicht erforderlich, auf das Mindesthaltbarkeitsdatum der getesteten Charge hinzuweisen. Dem Verbraucher sei bei korrekter Fundstellenangabe auch so ersichtlich, dass das nun beworbene Produkt nicht mehr zu der getesteten Charge gehören könne.

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