IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Oktober 2015

    BGH, Urteil vom 05.10.2000, Az. I ZR 224/98
    § 1 UWG, § 13 Abs. 5 UWG

    Der BGH hat sich in dieser schon älteren Entscheidung dazu geäußert, dass der Ausspruch einer Vielzahl von Abmahnungen nicht zwangsläufig eine wettbewerbswidrige Behinderung von Konkurrenten darstellt, auch wenn die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zum Umfang der eigenen gewerblichen Tätigkeit des Abmahners steht. Eine Abmahnung könne nur jeweils im Einzelfall und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich angesehen werden. Im vorliegenden Fall sei dieser Nachweis nicht erbracht worden. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 28. Oktober 2013

    LG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2013, Az. 5 O 141/12
    § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 1004 BGB; § 29 Abs. 2 BDSG; §§ 185 ff. StGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Zugang zu einem Internet-Bewertungsportal (vorliegend für Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen/Institutionen) nicht beschränkt werden muss. Vorliegend hatte eine Hebamme die Unterlassung der Verbreitung ihrer persönlicher Daten und insbesondere (negativer) Bewertungen gefordert. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass es ausreichend sei, dass sich jeder Nutzer des Portals per E-Mail-Adresse registrieren müsse. Darüber hinaus bestünden keine Prüfungspflichten des Betreibers. Bewertungen, auch negative, seien Ausdruck der Meinungsfreiheit. Die Gefahr des Missbrauchs (z.B. gefälschte Bewertungen von Nichtpatienten) bestehe, dagegen müsse dann jedoch im Einzelfall vorgegangen werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Dezember 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 25.11.2011, Az. 5 W 175/11
    § 8 Abs. 4 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, § 263 StGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt, wenn zwei Wettbewerbsverstöße, die auf demselben Sachverhalt beruhen, in zwei Eilverfahren gleichzeitig vor getrennten Gerichten (Berlin und Köln) geltend gemacht werden. Hier ergebe sich das missbräuchliche Verhalten daraus, dass bei der gewählten Vorgehensweise die Kostenlast erheblich erhöht werde, obwohl eine Inanspruchnahme des Abgemahnten in einem Verfahren für den Antragsteller mit keinerlei Nachteilen verbunden gewesen wäre. Ein Versehen des Antragstellers sei hier nach Aktenlage auszuschließen gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Juni 2010

    EuGH, Urteil vom 03.06.2010, Az. C-569/08
    Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004; Verordnung (EG) Nr. 733/2002

    Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass für die Frage der Bösgläubigkeit einer Domain-Anmeldung im Einzelfall eine Vielzahl von Faktoren sowie die Umstände der vorherigen Markeneintragung und Domainanmeldung berücksichtigt werden können. Insbesondere seien bei der Markeneintragung folgende Faktoren zu prüfen: Keine Nutzungsabsicht der beantragten Marke; die Gestaltung der Marke; die Eintragung einer großen Zahl von Marken, welche Gattungsbegriffen entsprechen sowie die Eintragung der Marke kurz vor gestaffelter Registrierung von eu-Domains. Hinsichtlich der Domain-Registrierungen sei insbesondere zu beachten: die missbräuchliche Verwendung von Sonderzeichen oder Interpunktionszeichen; die Registrierung in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung auf der Grundlage einer Marke, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurde sowie die Tatsache, dass eine große Zahl von Anträgen auf Registrierung von Domänennamen, die Gattungsbegriffen entsprechen, eingereicht wurde.

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  • veröffentlicht am 4. Januar 2010

    BVerfG, Beschluss vom 13.11.2009, Az. 2 BvR 1398/09
    § 34 Abs. 2 BVerfGG

    Das BVerfG hat entschieden, dass den „Bevollmächtigten des Beschwerdeführers“ Missbrauchsgebühren § 34 Abs. 2 BVerfGG (im vorliegenden Fall in Höhe von 1.500,00 EUR) auferlegt werden können, wenn die Verfassungsbeschwerde „offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss“ (vgl. BVerfGE 6, S. 219; BVerfGE 10, S. 94, 97). Ein Missbrauch, so der Senat, liege auch dann vor, wenn gegenüber dem Bundesverfassungsgericht falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände gemacht würden. Dabei genüge es, wenn die Falschangabe unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten erfolge. Ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung sei nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.1984, Az. 2 BvR 568/84, NVwZ 1985, S. 335; BVerfG, Beschluss vom 19.01.2006, Az. 1 BvR 1904/05, juris; BVerfG, Beschluss vom 30.11.2007, Az. 2 BvR 308/06, juris; BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008, Az. 2 BvR 2187/08, juris). (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.11.2009, Az. 2-21 O 139/09
    §§ 823, 1004 BGB

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die DENIC selbst zur Aufhebung von Internetregistrierungen in Anspruch genommen werden kann, wenn eine rechtsmissbräuchliche Anmeldung offensichtlich vorliegt. Grundsätzlich unterliege die DENIC nur einer äußerst eingeschränkten Prüfungspflicht bei der Eintragung von Internetadressen, die sich auf offenkundige Eingriffe in Rechte Dritter oder auf dokumentierte Vorgänge beziehe. Im vorliegenden Fall würden jedoch mehrere Umstände für einen Rechtsmissbrauch sprechen, die in ihrer Gesamtheit dazu führten, dass die Registrierungen aufzuheben gewesen seien: Es ging um Domainnamen wie „regierung-mittelfranken.de“ und andere Verbindungen mit den Bestandteilen „Regierung“ und bayerischer Gebietsbezeichnung. Der Freistaat Bayern, der hier gegen die DENIC klagte, habe richtigerweise darauf hingewiesen, dass eine anderweitige, sinnvolle Verwendung durch Dritte nicht in Betracht komme. Die Bemühungen um die Aufhebung dieser Registrierungen sei durch zwei Versäumnisurteile gegen den ehemaligen Admin-C und den aktuellen Inhaber der Domains dokumentiert.

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  • veröffentlicht am 7. August 2009

    OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.06.2009, Az. 14 U 622/09
    §§ 145, 242 BGB

    Das OLG Nürnberg hat in diesem Hinweisbeschluss entschieden, dass ein Onlinehändler an einer offensichtlich falschen Preisangabe nicht festgehalten werden kann, wenn dies gegen Treu und Glauben verstößt. Ausführlich setzte sich der Senat mit der Frage auseinander, wann ein Warenangebot im Internet als Angebot im Sinne von § 145 BGB oder vielmehr als invitatio ad offerendum zu werten sei. Doch selbst wenn man dem Grunde nach einen Vertragsschluss bejahen würde, so die Nürnberger Richter, spräche letztlich der Grundsatz von Treu und Glauben dagegen, dass sich die Beklagte hieran festhalten lassen müsste. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Juli 2009

    OLG Brandenburg, Urteil vom 17.06.2009, Az. Kart W 11/09
    § 307 BGB

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die zu Tage getretene versuchte oder vollendete Beeinflussung des Auktionsergebnisses zu Lasten der Mitbieter einen schweren Vertragsverstoß darstellt, welcher eBay berechtigt, die fristlose Kündigung auszusprechen und die sofortige Sperrung aller Konten durchzuführen. Dass nach Darstellung des Inhabers des Computershops nicht er selbst, sondern vielmehr einer seiner Mitarbeiter, der Zugang zu allen Mitgliedskonten gehabt haben soll, für die Manipulationen verantwortlich gewesen sei, hielt der Senat für unerheblich. Ein gewerblicher Verkäufer könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Mitarbeiter unbefugt und ohne seine Kenntnis in dieser Art und Weise gehandelt habe. Der Verkäufer hafte nämlich für seinen Mitarbeiter, da er seine Zugangsdaten an ihn weitergegeben und damit das missbräuchliche Handeln von seinen Konten aus ermöglicht habe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Urteil vom 16.07.2008, Az. 21 O 15035/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 12 Abs. 1 UWG

    Das LG München hat entschieden, dass ein Abmahner, der verschiedene Wettbewerbsverstöße zunächst außergerichtlich abmahnte und sodann einen Verstoß mittels einer einstweiligen Verfügung und zwei Verstöße im Hauptsacheverfahren weiter verfolgte, nicht rechtsmissbräuchlich handelt. Das Gericht stellt klar, dass rechtsmissbräuchlich nur handelt, wer „mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen“. Als Beispiel nennt das Gericht Gebührenerzielungsinteresse und die Überziehung des Gegners mit übermäßigen Kosten. Diese Indizien für einen Missbrauch seien aber im konkreten Fall nicht gegeben gewesen. Alle Verstöße seien in einer Abmahnung zusammengefasst worden. Bei der gerichtlichen Verfolgung, wo zwischen einstweiligem Verfügungsverfahren und Hauptsacheklagen differenziert wurde, würden sachliche Gründe der Aufspaltung der Verfahren dienen. Die Verstöße beruhten auf unterschiedlichen Sachverhalten, seien von der Gewichtung differenzierbar und der Kläger habe ein nennenswertes wettbewerbsrechtliches Interesse an der Geltendmachung der Ansprüche. Die Beurteilung eines möglicherweise rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bleibt allerdings immer dem Einzelfall vorbehalten und ist sorgfältig zu prüfen.

  • veröffentlicht am 1. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Paderborn, Urteil vom 03.04.2007, Az. 7 O 20/07
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Paderborn hat in einem eher seltenen Fall den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Rechtsmissbrauchs abgelehnt und die Gründe dargelegt, unter denen eine Abmahnung und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtsmissbräuchlich ist: Die Beauftragung mehrerer Rechtsanwaltskanzleien für ein Abmahnungs(un)wesen, in dem die abmahnende Partei auf Grund der Vielzahl von Fällen den Überblick verloren habe und das Fehlen eines nennenswerten wirtschaftlichen oder wettbewerbspolitischen Interesses der Antragstellerin an der Rechtsverfolgung, wobei das Fehlen dadurch begründet wurde, dass die Antragstellerin „kein [Produkt] mehr verkaufen wird, wenn der Antragsgegner, soweit nicht bereits geschehen, seine Widerrufsbelehrungen der Rechtsprechung … anpasst.“

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