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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. April 2015

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.03.2015, Az. 6 U 218/14
    § 4 Nr. 11 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 5a Abs. 4 UWG, § 8 Abs. 4 UWG; § 3 ProdSG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Rechtsmissbrauch durch eine umfangreiche gerichtliche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen wegen mangelnder CE-Kennzeichnung nicht per se rechtsmissbräuchlich ist. Wende der Beklagte dies ein und stütze den Vorwurf damit, dass das Verhalten außer Verhältnis zum Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehe, müsse er dies darlegen können. Die bloße Behauptung, dass das Unternehmen seitens seines Prozessbevollmächtigten von Kostenrisiken freigestellt werde, genüge nicht. Die Substantiierung eines Rechtsmissbrauchs sei der Beklagten vorliegend nicht gelungen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. November 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 12.11.2014, Az. VIII ZR 42/14
    § 138 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine eBay-Auktion nicht ohne Weiteres vorzeitig abgebrochen werden kann, weil der Verkäufer außerhalb der Plattform einen anderen Käufer für das Produkt gefunden habe, der gewillt sei, mehr als die Preisobergrenze (555,55 EUR) zu zahlen. Im vorliegenden Fall hatte ein Bieter, der mit 1,00 EUR auf die Auktion geboten hatte, bevor sie abgebrochen wurde, Schadensersatz in Höhe von 5.250,00 EUR für die notwendig gewordene, anderweitige Beschaffung eines Pkw gefordert und zugesprochen bekommen. Der Verkäufer hatte argumentiert, es liege auf Seiten des Käufers auf Grund des groben Missverhältnisses zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB vor. Der BGH lehnte dies ab. Zur Pressemitteilung Nr. 164/2014 vom 12.11.2014: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. März 2013

    AG Bremen, Urteil vom 13.07.2012, Az. 4 C 529/11
    § 138 Abs. 2 BGB

    Das AG Bremen hat entschieden, dass seitens eines Mobilfunkunternehmens sittenwidriger Wucher vorliegt, wenn ein – vom Kunden in der Form nicht bestellter – „Internet by call“-Tarif (= Abrechnung nach Einwahlen) die marktüblichen Flatrates um weit mehr als das 24-fache übersteigt.  Es bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und das mangelnde Urteilsvermögen des Kunden sei ausgenutzt worden. Letzteres basiere vor allem auf einer unzureichenden Aufklärung seitens des Unternehmens. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Dezember 2008

    BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 168/05
    §§ 242, 339 Abs. 1 Satz 2, § 343 BGB; 348 HGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine Gesamtvertragsstrafe in Höhe mehrerer Millionen Euros nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herabzusetzen ist, wenn die Strafe in einem groben Missverhältnis zur Bedeutung des Verstoßes gegen die Unterlassungsvereinbarung steht. Im vorliegenden Fall hatte die Unterlassungsverpflichtete außerhalb eines vereinbarten Abverkaufszeitraums für Restbestände 7.000 Stück der streitgegenständlichen Ware mit einem Netto-Umsatz von weniger als 50.000,00 EUR verkauft. Bei einer vereinbarten Vertragsstrafe pro Verstoß in Höhe von 7.500,00 EUR wäre eine Gesamtstrafe in Höhe von mehr als 52 Mio. EUR angefallen, wovon 1 Mio. eingeklagt wurde. Das Handelsgesetzbuch legt in § 348 fest, dass eine zwischen Kaufleuten vereinbarte Vertragsstrafe nicht gemäß § 343 BGB wegen unverhältnismäßiger Höhe auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden kann. Nach Auffassung des BGH lag bei dem krassen Missverhältnis von Zuwiderhandlung und Strafe jedoch ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor. Um nicht den oben genannten Vorschriften direkt zuwiderzuhandeln, setzte der BGH die geforderte Vertragsstrafe nicht auf ein angemessenes Maß, sondern auf ein „gerade noch hinnehmbares“ Maß herab. Dieses belief sich auf 200.000,00 EUR.

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  • veröffentlicht am 29. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 16.04.2008, Az. 15 O 585/07
    §
    8 Absatz 4 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist, wenn die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahners steht. Im vorliegenden Fall war die Abmahnerin nur in sehr bescheidenem Rahmen mit geringen Gewinnspannen im Bereich Textilien auf der Internethandelsplattform eBay tätig, ließ jedoch über ihren Prozessbevollmächtigten eine große Anzahl von Abmahnungen aussprechen. Dies erfolgte auch noch, als die Abmahnerin selbst gar nicht mehr gewerblich im Internet tätig war. Dazu standen die durch die Abmahnung verursachten Kosten (Rechtsanwaltsgebühren) und Erträge (Vertragsstrafen) außer Verhältnis. Diesen Gesichtspunkt erachtete das Gericht für ausreichend, um eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung anzunehmen. Weitere mögliche Indizien (Absprache über die Kosten, Einschaltung eines Prozessfinanzierers, Aufruf im Internet zur Begründung von Mandatsverhältnissen, Inanspruchnahme einer Vielzahl unterschiedlicher wohnsitzferner Gerichte) flossen nicht in die Entscheidung ein.
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