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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. Juli 2011

    BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. KZR 75/10
    § 823 Abs. 2 BGB; Art. 81 EG (heute Art. 101 AEUV)

    Der BGH hat entschieden, dass nicht nur unmittelbare Kunden der Teilnehmer an einem verbotenen Kartell Schadensersatz wegen Kartellrechtsverstößen verlangen können, sondern auch ihnen in der Absatzkette folgende Abnehmer. Allerdings sei der Kartellteilnehmer grundsätzlich berechtigt, dem Schadensersatz verlangenden Abnehmer entgegenzuhalten, dass dieser die von ihm gezahlten kartellbedingt überhöhten Preise an seine eigenen Kunden weitergegeben und deswegen letztlich keinen Schaden mehr habe („passing-on defence“). Durch diese Vorteilsausgleichung werde eine unverhältnismäßige mehrfache Inanspruchnahme des Kartellanten für einen nur einmal entstandenen Schaden ebenso vermieden wie eine ungerechtfertigte Bereicherung direkter Abnehmer, soweit sie tatsächlich wirtschaftlich keinen Schaden erlitten hätten. Zitat aus der Pressemitteilung 118/2011 des Bundesgerichtshofs: (mehr …)

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