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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Januar 2012

    OLG Celle, Urteil vom 28.12.2011, Az. 14 U 107/11
    § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 2300 VV RVG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass – entgegen BGH MDR 2011, 454 f. – ein Rechtsanwalt eine „erhöhte“ 1,5fache Gebühr verlangen kann, wenn die Voraussetzungen von Nr. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG vorliegen, d. h. die Tätigkeit umfänglich oder schwierig war. Dies könne vom Gericht überprüft werden. Da es sich um eine im wesentlichen verkehrsrechtliche Entscheidung handelt, welche aber auf wettbewerbsrechtliche Rechtsstreitigkeiten gebührenrechtlich ohne weiteres übertragen werden kann, haben wir die relevante Passage im Volltext der Entscheidung rot markiert: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. November 2011

    AG Halle, Urteil vom 20.07.2011, Az. 93 C 57/10
    § 14 RVG,
    Nr. 2300 VV RVG

    Das AG Halle hat entschieden, dass die Festsetzung einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr, welche durch die sog. Toleranz-Rechtsprechung eröffnet wurde (hier), keineswegs ein „Selbstgänger“ ist. Der in diesem Fall zu entscheidende Klage lag ein Verkehrsunfall zu Grunde, bei dem es weder Streit um die Haftungsquote noch um die Schadenshöhe gab. Fraglich ist, ob sich die Gerichte der rechtlichen Argumentation auch für Fälle aus dem Gewerblichen Rechtsschutz anschließen.  Zitat (an der Grenze zum Volltext): (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Oktober 2011

    LG Bochum, Urteil vom 05.10.2011, Az. I-13 O 99/11
    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, § 3 ZPO

    Das LG Bochum hat entschieden, dass für eine durchschnittlich schwierige bzw. arbeitsintensive wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine 1,5-fache Geschäftsgebühr bei einem Streitwert von 15.000,00 EUR geltend gemacht werden kann. Zitat: „Der Gegenstandswert in Höhe von 15.000,00 EUR, den die Klägerin ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat, ist angesichts des Umstands, dass es um mehrere Verstöße geht, angemessen. Die Gebühr von 1,5 ist ebenfalls nicht zu beanstanden.“ Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 7. März 2011

    BGH, Urteil vom 13.01.2011, Az. IX ZR 110/10
    § 14 RVG

    Eine Randnotiz aus einer Entscheidung des 8. Zivilsenats am Bundesgerichtshof dürfte für Turbulenzen sorgen, sollte zumindest aber eine Entscheidung des Großen Senats provozieren. Sie lautet: „b) Die [durch den Rechtsanwalt vorgenommene] Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 v.H. (sog. Toleranzgrenze) zusteht (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006, aaO, Rn. 5; Gerold/Schmidt/Mayer, aaO, § 14 Rn. 12; AnwKomm-RVG/Onderka, 5. Aufl., § 14 Rn. 80 ff mwN; Mayer/Kroiß/ Winkler, RVG, 4. Aufl., § 14 Rn. 54 mwN; Römermann in Hartung/Römer-mann/Schons, RVG, § 14 Rn. 89 f). Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen. Mit der Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr um 0,2 haben die Rechtsanwälte des Klägers die Toleranzgrenze eingehalten.“ Damit wird de facto die mittlere Geschäftsgebühr von 1,3 auf 1,5 erhöht.

  • veröffentlicht am 27. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 21.01.2010, Az. 3 U 264/06
    §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 5 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass auch bei einer markenrechtlichen Angelegenheit der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten nur in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr besteht. Das Gericht führte aus: „Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Geltendmachung von 2,5 Gebühren überhöht. Gemäß Nr. 2300 VV kann eine Gebühr von mehr als 1,3 Gebühren nur dann gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Dies ist nicht dargelegt. Allein aus dem Umstand, dass es sich um eine markenrechtliche Abmahnung handelt, ergibt sich dies nicht. Auch der Inhalt der Abmahnung vom … rechtfertigt nicht die Annahme, dass es sich bei der Erstellung der Abmahnung um eine umfangreiche und schwierige Sache gehandelt habe. Zudem führt auch der Umstand, dass die Klägerin darauf verzichtet hat, einen Patentanwalt zuzuziehen, nicht dazu, einen erhöhten Gebührensatz zu rechtfertigen.“

  • veröffentlicht am 13. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2010, Az. 38 O 19/10
    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei „einfachen“ Abmahnungen von „durchschnittlicher Bearbeitungsschwierigkeit“ der Ansatz einer Gebühr von 1,3 als ausreichend im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 2 UWG anzusehen sei. Die geforderte 1,8-fache Geschäfsgebühr wurde damit verworfen. Streitgegenständlich war die Werbung mit Selbstverständlichkeiten („Wir verkaufen nur 100% Originalware direkt vom Hersteller aus den aktuellen Kollektionen.“) und die Nichtannahme einer unfreien Rücksendung. Wie Martin Rätze von Trusted Shops erklärt, ist derzeit die Berufung beim OLG Düsseldorf anhängig, was nachvollziehbar ist, da der Streitwert mit ganz reichlichen 185.000,00 EUR bemessen wurde.

  • veröffentlicht am 1. Dezember 2008

    OLG Hamburg, Beschluss vom 29.03.2007, Az. 3 U 254/06
    Nr. 2300 VV RVG

    Das OLG Hamburg hat in diesem Beschluss klargestellt, dass die Überschreitung der 1,3-fachen Geschäftsgebühr nicht erfordert, dass ein „besonderer“ Umfang oder eine „besondere“ Schwierigkeit der Rechtssache bestehen muss, d.h. dass ein gesteigerter Umfang oder ein gesteigerter Schwierigkeitsgrad der Sache nicht erforderlich ist, um die 1,3-fache Geschäftsgebühr zu übersteigen. Zugleich hat das Oberlandesgericht aber auch darauf hingewiesen, dass sich aus dem Gesetz (RVG) kein Rechtssatz ergebe, wonach eine Sache stets dann als schwierig anzusehen wäre, wenn es sich um eine Wettbewerbssache bzw. eine Sache aus einem Rechtsgebiet handelt, für welches eine Fachanwaltschaft bestehe. Dass Gesetz gebe auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass Fälle, in denen der Anspruch unter Zeitdruck in einem einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werde oder in denen außergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt oder in denen mehrere Unterlassungsanträge gestellt würden – unabhängig von der damit verbundenen konkret erforderlichen anwaltlichen Tätigkeit – regelmäßig als schwierig oder umfangreich im Sinne von Nr. 2300 VV RVG anzusehen wären. (mehr …)

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