IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Dezember 2011

    BGH, Urteil vom 14.10.2010, Az. I ZR 212/08
    § 254 Abs. 1 BGB, § 278 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt für eine von ihm unvollständig durchgeführte Markenrecherche haftet, jedoch nicht für alle Schäden, die daraus entstehen, dass eine daraus resultierende Abmahnung durch einen Zweitanwalt unzureichend bearbeitet wird. Zwar sei ein Verschulden des zunächst beauftragten Anwalts anzunehmen, wenn er bei der Recherche für eine Marke „MKG – Mega-Kasten-Gewinnspiel“ für ein Aktion eines Getränkevertriebs die unter anderem für Verpflegung eingetragene Marke „MKG“ übersehe, für die Fehler eines zur Abwehr einer erfolgten Abmahnung beauftragten Zweitanwalts sei er jedoch nicht haftbar. Habe der Zweitanwalt bei der Abwehr der Abmahnung Verteidigungsmöglichkeiten übersehen, die einen finanziellen Schaden der Klägerin zur Folge hatten, habe sich die Klägerin diesen Schaden als Mitverschulden anrechnen zu lassen und könne dies nicht gegen den ersten Anwalt geltend machen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Februar 2010

    BGH, Urteil vom 13.08.2009, Az. I ZR 76/07
    § 254 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass den Versender eines wertvollen Pakets bei Verlust desselben auf dem Transportweg in Form eines Mitverschuldens haftet, wenn er zuvor den Wert nicht angegeben hat. Sei dem Transporteur bekannt, welch hoher Schaden bei Verlust oder Beschädigung drohe, habe er die Möglichkeit, entsprechend höhere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen oder die Beförderung abzulehnen. Wenn der Versender trotzdem die Wertangabe unterlasse, obwohl er davon ausgehen müsse, dass bei entsprechender Deklarierung eine sorgfältigere Behandlung stattfinde, um dann bei Verlust den vollen Schadensersatz zu verlangen, der setze sich in einen Selbstwiderspruch, der gemäß § 254 BGB auch beachtlich sei. Die genaue Mitverschuldensquote sei hinsichtlich des konkreten Einzelfalls festzusetzen. Es könne jedoch durchaus ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% bis hin zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung in Betracht kommen.

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