OLG Frankfurt a.M.: Kosten für Patentanwalt bei Klage auf Kostenerstattung wegen markenrechtlicher Abmahnung sind immer erstattungsfähig
Donnerstag, 5. April 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-RechtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.02.2012, Az. 6 W 25/12
§ 140 Abs. 1 MarkenG, § 140 Abs. 3 MarkenG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass im Klageverfahren auf Erstattung der Kosten für eine Abmahnung wegen Markenverletzung die Kosten für einen hinzugezogenen Patentanwalt immer erstattungsfähig sind. Es handele sich um eine Kennzeichenstreitsache gemäß § 140 MarkenG. Eine weitere Prüfung, ob die Hinzuziehung eines Patentanwalts erforderlich gewesen sei, finde nicht statt. Eine solche sei lediglich bei der Frage erforderlich, ob die vorgerichtlichen Abmahnkosten des Patentanwalts erstattungsfähig seien (Urteil des BGH). Im Klageverfahren - auch wenn es dabei um dieselben Abmahnkosten ginge - sei § 140 Abs. 3 MarkenG jedoch zwingend anzuwenden, auch trotz möglicher Wertungswidersprüche. Zum Volltext der Entscheidung:


