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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Juli 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Wiesbaden, Urteil vom 03.07.2012, Az. 91 C 1526/12
    § 280 Abs.1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 311 Abs. 2 BGB

    Das AG Wiesbaden hat entschieden, dass ein Mobilfunkkunde eine Rechnung von über 1.800,00 EUR für die Internetnutzung über Handy im Ausland nicht zahlen muss. Der Kunde habe eine Internetflatrate abgeschlossen und sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass diese nicht im Ausland gelte. Ihm sei nur gesagt worden, er könne „nach Belieben im Internet surfen“. Damit habe die Klägerin ihre Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Sie hätte bei Abschluss des Zusatzvertrages deutlich auf die Gefahr von hohen Zusatzkosten bei der Nutzung des mobilen Internets im Ausland hinweisen müssen und nicht davon ausgehen dürfen, dass jedem Kunden die Problematik von Roaming-Gebühren bei Auslandsnutzung des Handys bekannt seien. Jedenfalls hätte bei der tatsächlichen Nutzung ein Warnhinweis erfolgen müssen. Die Sperrung, nachdem bereits mehr als 1.800,00 EUR an Kosten aufgelaufen waren, sei jedenfalls zu spät erfolgt. Ähnliche Entscheidungen zu Hinweispflichten seitens der Telefonanbieter finden Sie hier: BGH, LG Saarbrücken, OLG Schleswig, LG Kleve. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Juli 2012

    LG Heidelberg, Urteil vom 27.06.2012, Az. 1 S 54/11
    § 611 BGB; § 45 i Abs. 1 TKG

    Das LG Heidelberg hat entschieden, dass der Kunde eines Mobilfunkanbieters, welcher die erhaltenen Rechnungen anzweifelt, konkret vortragen muss, was aus seiner Sicht nicht korrekt ist. Ein pauschales Bestreiten „sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach“ sei nicht ausreichend. Welche Rechnungspositionen aus welchem Grund angegriffen werden, bliebe gerade offen, so dass dem Anbieter eine Prüfung kaum möglich sei. Beispielsweise bringe die Beklagte zum Ausdruck, dass ihrer Ansicht nach Tarife und Beträge abgerechnet wurden, die sie nicht gebucht hätte. Sie konkretisiere jedoch nicht, welche Beträge und Tarife sie nicht für gerechtfertigt halte. Diese Beanstandung entbinde nicht von der Zahlungsverpflichtung. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. Juli 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Schleswig, Urteil vom 03.07.2012, Az. 2 U 12/11 – nicht rechtskräftig
    § 307 BGB

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass die Festlegung einer Gebühr für die Nichtnutzung eines Mobiltelelfons in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters unwirksam ist. Vorliegend sollte der Kunde zusätzlich zu den Vertragsgebühren ca. 5 Euro zahlen, wenn er über drei Monate hinweg sein Handy nicht benutzte. Nach Auffassung des Gerichts sei dies ein Entgelt, für das keine Gegenleistung gebracht werde und den Verbraucher daher unangemessen benachteilige. Die Festlegung eines „Pfandes“ für die Rückgabe der SIM-Karte wurde erachtete das Gericht ebenfalls als rechtswidrig. Das OLG bestätigte damit die Auffassung des LG Kiel (hier). Auf das Urteil hingewiesen hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (hier).

  • veröffentlicht am 25. Januar 2012

    LG Lüneburg, Beschluss vom 13.01.2011, Az. 2 S 86/10
    §§ 499 Abs. 2, 501, 495 Abs. 1 a.F. BGB i.V.m. § 355 BGB

    Das LG Lüneburg hat entschieden, dass ein Verbraucher, der einen Mobilfunk-Vertrag mit einem subventionierten Handy abschließt, diesen widerrufen kann und nicht verpflichtet ist, die ab dem Zeitpunkt des Widerrufs noch ausstehenden Grundgebühren zu erstatten. Der Kunde hatte das Handy zurückgegeben und gleichzeitig den Vertrag widerrufen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Dezember 2011

    LG Kiel, Urteil vom 29.11.2011, Az. 2 O 136/11
    § 307 Abs. 1 BGB, § 309 Nr. 5 BGB

    Das LG Kiel hat auf die Klage eines Verbraucherverbands entschieden, dass eine AGB-Klausel in Handy-Verträgen, die bei 3monatiger Nichtnutzung (kein Telefonat, keine SMS) des vereinbarten Tarifs eine gesonderte „Nichtnutzungsgebühr“ vorsieht, unzulässig ist. Darüber hinaus sei es auch rechtswidrig, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Pfandgebühr für nach Vertragsende nicht zurückgesandte SIM-Karten zu erheben. Durch diese Klauseln würden Verbraucher nach Auffassung des Gerichts unangemessen benachteiligt. Bei der Gebühr für die Nichtnutzung liege keine Gegenleistung des Betreibers vor; bei dem erhobenen „Pfand“ handele es sich eigentlich um einen pauschalen Schadensersatz. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. August 2011

    Die Verbraucherzentrale NRW geht derzeit nach einer eigenen Pressemitteilung vom 15.08.2011 (hier) gegen diverse Mobilfunkanbieter wegen irreführender Werbung vor, in einigen Fällen sollen wohl auch bereits einstweilige Verfügungen erwirkt worden sein. Beanstandet wurden Slogans wie „Internet-Flat mit bis zu 7.200 kBit/s unbegrenzt surfen solange Sie wollen“(1&1), „Flatrate zum Highspeed-Surfen und E-Mailen (mit max. 7,2 Mbit/s)“ (Telekom) oder „Surfen Sie unbegrenzt im Internet“ (Vodafone). In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen behielten sich die Anbieter vor, die Übertragungsgeschwindigkeit nach Nutzung eines bestimmten Datenvolumens (einigen hundert Megabytes) auf GPRS-Niveau (max. 64 Kilobit pro Sekunde im Download) zu drosseln. Dies, so die Verbraucherzentrale NRW zu recht, sei ein dreister Leistungsschwund von 99,1 Prozent.

  • veröffentlicht am 30. Juni 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 09.06.2011, Az. III ZR 157/10
    §§ 307 Abs. 1 BGB; 45k Abs. 1 TKG

    Der BGH hat in diesem aktuellen Urteil u.a. entschieden, dass die AGB-Klausel eines Mobilfunkanbieters „… ist berechtigt, die Leistung von der Einhaltung eines Kreditlimits abhängig zu machen. Bei der Überschreitung des Kreditlimits ist E. berechtigt, die E. -Mobilfunkkarte(n) ganz oder teilweise ohne vorherige Ankündigung sofort zu sperren“ unwirksam ist. Die Klausel führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden, weil sie bereits bei einer Überschreitung des Kreditlimits von einem Euro zu einer Kartensperre berechtige. Dadurch sei es möglich, dass der Kunde ohne eigene Nachlässigkeit von der Sperre überrascht werde, denn angesichts der Vielzahl der möglichen Tarife, die unter anderem je nach Tageszeiten, Wochentagen, dem Ausgangs- und dem Zielland des Anrufs u.v.m. variieren können, sei dem durchschnittlichen Kunden eine auch nur halbwegs zuverlässige Übersicht, wann die von der Beklagten eingeräumte Kreditlinie erreicht werde, oftmals nicht möglich. Werde er dann nicht rechtzeitig, etwa durch eine automatische Ansage, hiervor gewarnt, könne er deshalb mit der Sperre ohne Ankündigung unerwartet konfrontiert und von der Telekommunikation abgeschnitten werden.

    Vorinstanzen:
    LG Potsdam, Entscheidung vom 02.07.2009, Az. 2 O 407/08
    OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.06.2010, Az. 7 U 126/09

  • veröffentlicht am 29. Juni 2011

    LG Kleve, Urteil vom 15.06.2011, Az. 2 O 9/11
    § 242 BGB;
    EU-Roaming-Verordnung

    Das LG Kleve hat entschieden, dass ein Kunde eines Mobilfunkbetreibers nicht zur Zahlung einer Rechnung von über 6.000,00 EUR verpflichtet ist, wenn diese Kosten durch Nutzung eines ausländischen Netzes entstanden sind und dem Kunden kein entsprechender Warnhinweis erteilt wurde. Im Streitfall hatte der Kunde einen Flatrate-Vertrag für innerdeutsche Telefonate für 25,00 EUR / Monat abgeschlossen. Durch den Wohnort des Beklagten in Grenznähe kam es jedoch offenbar zur regelmäßigen Nutzung ausländischer Mobilfunknetze, welche mit deutlich höheren Kosten verbunden waren. Dem Beklagten wurden über 6.000,00 EUR in Rechnung gestellt und der Mobilzugang gesperrt. Der Beklagte verweigerte die Zahlung – nach Auffassung des Gerichts zu Recht. Lediglich die Flatrate-Beträge für den streitigen Zeitraum seien zu entrichten gewesen. Grund für die berechtigte Zahlungsverweigerung sei, dass die Vertragspartnerin versäumt habe, darauf hinzuweisen, dass der Beklagte durch die Inanspruchnahme des ausländischen Netzes exorbitant hohe Kosten verursache. Diese Nebenpflicht aus dem Dienstvertrag ergebe sich aus ihrer gegenüber dem Nutzer des Mobilfunknetzes überlegenen Sachkunde. Der Kunde könne nicht darauf verwiesen werden, durch Eingriff in die Hardware – wozu im Zweifel nicht jeder Nutzer in der Lage sei – selbst dafür Sorge zu tragen, dass nicht ungewollt ein Einwählen in ausländische Netze stattfinde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. Mai 2011

    LG Arnsberg, Urteil vom 06.05.2011, Az. I-3 S 155/10
    § 307 BGB

    Das LG Arnsberg hat laut einer Pressemitteilung entschieden, dass bei Mobilfunktarifen mit Internetzugang die Tarife derart für den Kunden abgesichert sein müssen, dass sie bei einem bestimmten Betrag den Mobilfunkzugang sperrten. Eine Sicherheitssperre erst ab einer vierstelligen Summe sei unzureichend. Die Entstehung der hier geforderten Gesamtsumme von 1.000,00 EUR sei nicht nachvollziehbar. Der Nachweis der Einzelverbindungen weise für die Datenverbindung nur Zeitangaben und immer dieselbe Formulierung aus. Statt den geforderten 1.600,00 EUR für Gebühren, vorzeitige Vertragskündigung und Schadensersatz sprach das Gericht dem Mobilfunkanbieter lediglich 3,83 EUR zu.

  • veröffentlicht am 8. März 2011

    LG Münster, Urteil vom 18.01.2011, Az. 06 S 93/10
    §§ 611, 398, 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB

    Das LG Münster hat entschieden, dass die Kündigung eines Mobilfunkvertrags sowie die Forderung von Schadensersatz unzulässig sind, wenn die aufgelaufenen Kosten auf einer unzureichenden Beratung beruhen. Die Ansprüche des Mobilfunkanbieters könnten dann wegen unzulässiger Rechtsausübung entfallen. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte ein Smartphone mit Internet-Zugang und Navigationsfunktion erworben und für die Datenverbindungen eine verbrauchsabhängige Abrechnung gewählt. Eine ausreichende Aufklärung über die Gefahren einer verbrauchsabhängigen Abrechnung erfolgte jedoch nicht. Dies sei allerdings  insbesondere deshalb notwendig gewesen, weil die Firma F dem Beklagten gleichzeitig das Mobiltelefon mit der Navigationssoftware „Route 66“ vermietet habe und ihr bekannt gewesen sei, dass dieses Gerät Internet- und WAP-Verbindungen mit erheblichem Datenvolumen herstellen könnte – z.B. um Softwareupdates sowie aktuelles Kartenmaterial für die Navigationssoftware im Umfang von mehr als 150,00 MB herunterzuladen. Auf diese Weise liefen innerhalb von 3 Tagen bereits ca. 1.000,00 EUR Kosten auf. Zum Volltext der Entscheidung:

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