Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Sperrung des Handys erst ab einer offenen Rechnung von mehr als 75,00 EURveröffentlicht am 19. Februar 2011
BGH, Urteil vom 17.02.2011, Az. III ZR 35/10
§§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1; 320 Abs. 2 BGBDer BGH hat entschieden, dass eine Sperrung des Handyanschlusses bei einer offenen, fälligen Forderung von 15,00 EUR nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Sie benachteiligt die jeweiligen Mobilfunkkunden der Beklagten entgegen Treu und Glauben unangemessen. Die Sperre des Mobilfunkanschlusses stelle der Sache nach die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts dar, so der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 31/2011. Insbesondere von § 320 Abs. 2 BGB weiche die Klausel zum Nachteil des Kunden ab. Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der noch zu erbringenden Mobilfunkdienstleistungen stehe der Beklagten danach nicht zu, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil der Gegenleistung noch offen steht. Dies kann bei einem Verzug mit einem Betrag von 15,50 EUR, der nach der Klausel die Sperre rechtfertigt, nicht ausgeschlossen werden. Dabei hat der Senat insbesondere in Betrachtung gezogen, dass der Gesetzgeber in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG für die Telefondienstleistungsunternehmen im Festnetzbereich als Voraussetzung für eine Sperre den Betrag von 75,00 EUR festgelegt hat. Der Bundesgerichthof hielt diese gesetzgeberische Wertung im Rahmen der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Verträge über Mobilfunkdienstleistungen für übertragbar.
- OLG Frankfurt a.M.: Die „Auszahlungsgebühr“ in Prepaid-Mobilfunkvertrag ist unwirksamveröffentlicht am 5. Oktober 2010
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.07.2010, Az. 1 U 129/09
§ 307 Abs 1 BGBDas OLG Frankfurt hat in diesem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Prepaid-Mobilfunkvertrags, die besagt, dass das Telekommunikationsunternehmen von seinen Kunden eine Gebühr für die Auszahlung eines Kontoguthabens nach Beendigung des Prepaid-Vertrages verlangt, unwirksam ist. Es handele sich dabei nicht um eine unmittelbare Preisvereinbarung, die nicht der Inhaltskontrolle unterliege. Die verlangte Bearbeitungsgebühr sei kein Entgelt für eine echte Leistung der Beklagten. Mit den vertragstypischen (Haupt-) Leistungspflichten eines Mobilfunkvertrags, die nach herrschender Meinung dienstvertraglicher Natur seien, habe die Auszahlung eines nach Vertragsbeendigung bestehenden Kontoguthabens des Kunden nichts zu tun. Hätten die Parteien eines gegenseitigen Vertrages Vorauszahlungen des Kunden auf die vereinbarte Vergütung vereinbart, so folge bereits aus dem vorläufigen Charakter der Vorauszahlungen eine Verpflichtung des Vertragspartners zur Abrechnung der von ihm erbrachten Leistungen. Zugleich enthalte die Vereinbarung von Vorauszahlungen die stillschweigende Abrede, einen etwaigen Überschuss an den Kunden auszuzahlen. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Köln: Mobilfunk-AGB – Von wettbewerbswidrigen Zahlfristen, Schadensersatz bei Drittnutzung und fortlaufenden Grundgebühren trotz Kontosperrungveröffentlicht am 21. Februar 2010
OLG Köln, Urteil vom 22.01.2010, Az. 6 U 119/09
§§ 3 Abs. 1 Nr. 1; 4 UKlaG; §§ 286 Abs. 3 S. 1, 309 Nr. 5; 320 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; 321 Abs. 1 S. 1 BGBDas OLG Köln hat entschieden, dass folgende Klauseln unwirksam und wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sind: „Der Kunde gerät in Verzug, wenn der dem Kunden mitgeteilte Rechnungsbetrag nicht spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem Konto von D gutgeschrieben ist.“ und „Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 EUR in Verzug, kann D den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen.„.
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