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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Juli 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2015, Az. 38 O 120/14 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 5 UWG; § 1 PAngV

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Werbung für ein Kombi-Angebot eines Mobilfunkanbieters für Mobilfunkvertrag und Mobiltelefon alle obligatorischen Preisbestandteile transparent dargestellt werden müssen. Die Werbung für einen Mobilfunktarif mit der Preisangabe „ab 34,99 € monatlich“ und daneben ein Smartphone mit der Angabe „einmalig 1 €“ sei irreführend, weil dort nicht die Anschlusskosten für den Mobilfunkvertrag und die monatlichen Zuzahlungen für das Mobiltelefon aufgeführt waren, das Angebot also für den angegeben Preis nicht zu erwerben war.

  • veröffentlicht am 29. Oktober 2013

    LG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2013, Az. 38 O 45/13
    § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung für einen Mobilfunktarif mit dem Slogan „Grenzenlos Telefonieren und Surfen“ wegen Irreführung unzulässig ist, wenn eine Peer-to-Peer-Kommunikation (P2P) nicht oder nur gegen zusätzliches Entgelt möglich ist. Das Surfen sei mit dieser Einschränkung gerade nicht grenzenlos. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Juni 2009

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2009, Az. I-20 U 77/08
    §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat der Tele2 GmbH laut einer Pressemitteilung die Werbung mit dem Slogan „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten“ verboten, soweit dem Kunden nicht 180 Freiminuten gewährt werden, sondern lediglich eine Gutschrift von 4,18 EUR. Bei einem Zeugen der Klägerin (Deutsche Telekom AG) war das „Startgeschenk“ zum Mobilfunktarif schon nach 21 Minuten verbraucht. Tele2 hatte zwar in einer Fußnote der Anzeige darauf hingewiesen, dass die Freiminutenangabe sich auf Ferngespräche im Festnetz beziehe. Gleichwohl sei die Anzeige irreführend. „Die Werbung erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass der Kunde einschränkungslos 180 Minuten in alle Netze telefonieren könne, ohne dass Telefonkosten anfielen. (mehr …)

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