IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Februar 2016

    BGH, Urteil vom 15.10.2015, Az. I ZR 260/14
    § 5 Abs. 1 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass eine blickfangmäßig herausgestellte Werbeaussage nur unter engen Voraussetzungen eingeschränkt werden kann. Dafür sei ein Hinweis erforderlich, z.B. in Form eines Sternchenhinweises, welcher ähnlich hervorgehoben sein müsse wie die Hauptwerbebotschaft. Anderenfalls könne vom Verbraucher nicht erwartet werden, dass er erkenne, dass die Hauptbotschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen gelte bzw. doch noch Zusatzkosten entstehen könnten. Vorliegend habe die streitgegenständliche Werbung für eine „All Net Flat“ eines Telefonanbieters diese Anforderungen nicht eingehalten. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 9. Juli 2015

    LG Kiel, Urteil vom 19.05.2015, Az. 8 O 128/13
    § 3 UWG, § 4 Nr. 1 UWG

    Das LG Kiel hat entschieden, dass die Vertragsklausel eines Mobilfunkanbieters, dass Restguthaben eines Prepaid-Vertrages nur gegen Rückgabe der SIM-Karte und Übersendung einer Kopie des Personalausweises erstattet werden, unzulässig ist. Der Verbraucher werde dabei unangemessen bei der Geltendmachung eines berechtigten Anspruchs gegen die Beklag­te und somit in seiner Entscheidungs- und Verhal­tensfreiheit beeinträchtigt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. März 2015

    OLG Celle, Urteil vom 27.11.2014, Az. 13 U 89/14
    § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG; § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV

    Das OLG Celle hat entschieden, dass die Bewerbung eines Mobilfunkvertrages mit subventioniertem Smartphone nicht irreführend ist, wenn die blickfangmäßig herausgestellte Werbung für das Smartphone zu einem Kaufpreis von „1,- Euro“ per gut lesbarem Sternchenhinweis über die einmaligen Anschlusskosten und die monatliche Vertragsgebühr aufklärt. Nicht erforderlich sei es, den monatlichen Mobilfunktarif weiter aufzuschlüsseln in Telefonieleistungen und den sog. Handyzuschlag. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Februar 2015

    AG Winsen, Urteil vom 11.11.2014, Az. 16 C 835/14
    § 43a Abs. 1 Nr. 5 TKG

    Das AG Winsen hat entschieden, dass ein Telefonvertrag (hier: Mobilfunkvertrag) konkrete Angaben zu den Preisen für die vereinbarten Leistungen enthalten muss, anderenfalls wurde keine wirksame Preisvereinbarung geschlossen und der Kunde kann nicht auf Zahlung rückständiger Entgelte in Anspruch genommen werden. Die Bezugnahme auf einen Tarif oder Preislisten sei nicht ausreichend. Möglicherweise könne ein „übliches Entgelt“ verlangt werden, dafür fehle es jedoch vorliegend an klägerischem Vortrag. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. Februar 2015

    AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 04.12.2014, Az. 23 C 120/14
    § 252 BGB, § 314 BGB, § 628 Abs.2 BGB

    Das AG Tempelhof-Kreuzberg hat entschieden, dass bei vorzeitiger Kündigung eines Mobilfunk-Vertrages der Telekommunikationsanbieter Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns hat, jedoch dieser, auf Grund der ersparten Aufwendungen, um 50 % des berechneten monatlichen Pauschalpreises zu reduzieren ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Mai 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2013, Az. I-20 U 92/13
    § 3 UWG, § 5 UWG; § 1 PAngV

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Internet-Bewerbung einer Spielekonsole mit einer Preisangabe von 49,90 EUR irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn zusätzlich zu der Konsole zwingend ein Mobilfunkvertrag abgeschlossen werden muss, dessen monatliche Kosten und Anschlussgebühr erst auf einer Unterseite dargestellt werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. November 2013

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2013, Az. I-20 U 92/13
    § 3 UWG, § 5 UWG; § 1 PAngV

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Internet-Bewerbung einer Spielkonsole mit einer Preisangabe von 49,90 EUR irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn zusätzlich zu der Konsole zwingend ein Mobilfunkvertrag abgeschlossen werden muss, dessen monatliche Kosten und Anschlussgebühr erst auf einer Unterseite dargestellt werden. Durch diese Darstellung werde der nicht zutreffende Eindruck erweckt, dass die Spielkonsole für eine Einmalzahlung von 49,90 EUR erhältlich sei. Da der Vertrieb einer Spielkonsole mit einem Mobilfunkvertrag eher ungewöhnlich sei, müsse der Verbraucher auch nicht mit solchen Folgekosten rechnen. Der Zusatz „mit MobileInternet Starter“ kläre auch nicht hinreichend darüber auf, da die Aussage nicht eindeutig sei.

  • veröffentlicht am 1. November 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom vom 30.08.2013, Az. 15 O 587/12
    § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG

    Das LG Berlin hat nach Mitteilung der Wettbewerbszentrale der Firma primamobile GmbH untersagt, Verbraucher ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung anzurufen oder anrufen zu lassen, um den angerufenen Verbrauchern Angebote zum Abschluss eines Mobilfunkvertrages zu unterbreiten. In solchen Werbeanrufen ist generell eine wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung gemäß § 7 UWG zu sehen.

  • veröffentlicht am 8. April 2013

    LG Hamburg, Urteil, Az. 312 O 170/12
    § 305 ff BGB

    Das Landgericht Hamburg hat nach einem Bericht von heise online (hier) auf eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg entschieden, dass eine AGB-Klausel in einem Mobilfunkvertrag, die es dem Betreiber erlaubte, Zusatzoptionen einzeln zu kündigen und ansonsten den Vertrag weiter laufen zu lassen, unwirksam ist. Im konkreten Fall ging es um eine Flatrate für kostenlose Telefonate ins Ausland. Nach Kündigung dieser Option sollte der ursprüngliche Vertrag weiterlaufen und die nunmehr geführten Auslandstelefonate einzeln berechnet werden. Dies störe jedoch nach Auffassung des Gerichts das ursprünglich bei Vertragsschluss angenommene Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung und benachteilige den Kunden daher in unangemessener Art und Weise.

  • veröffentlicht am 5. März 2013

    AG Bremen, Urteil vom 13.07.2012, Az. 4 C 529/11
    § 138 Abs. 2 BGB

    Das AG Bremen hat entschieden, dass seitens eines Mobilfunkunternehmens sittenwidriger Wucher vorliegt, wenn ein – vom Kunden in der Form nicht bestellter – „Internet by call“-Tarif (= Abrechnung nach Einwahlen) die marktüblichen Flatrates um weit mehr als das 24-fache übersteigt.  Es bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und das mangelnde Urteilsvermögen des Kunden sei ausgenutzt worden. Letzteres basiere vor allem auf einer unzureichenden Aufklärung seitens des Unternehmens. Zum Volltext der Entscheidung:

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