IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. April 2015

    OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015, Az. 1 RBs 232/14
    § 23 Abs. 1a StVO

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass auch die bloße Benutzung des Smartphones als Internet-Navigationshilfe während der Fahrt verboten ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Juli 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Koblenz, Urteil vom 08.05.2013, Az. 9 U 1415/12
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das OLG Koblenz hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren (hier) entschieden, dass die Werbung für einen Mobilfunkvertrag mit „All-Net-Flat für 29,99 EUR und das Samsung Galaxy S für 0,– Euro dazubestellen“, wobei neben der Preisangabe ein durchgestrichener Preis von 39,99 EUR zu sehen war, unzulässig ist, wenn der Vertrag bei Hinzunahme des Smartphones tatsächlich 39,99 EUR im Monat kosten sollte. Die Aufklärung über einen Sternchenhinweis in der Werbung sei nicht ausreichend, wenn über diesen erst der irreführende Eindruck der Werbung (Preis von 39,99 EUR existiert nicht mehr) wieder berichtigt werden solle. Des Weiteren sei die Werbeaussage „unbegrenzt im Internet surfen“ zu unterlassen, wenn eine Drosselung der Datentransfergeschwindigkeit bei Erreichen eines Datenvolumens von 500 MB innerhalb eines Monats vorgenommen werde.

  • veröffentlicht am 20. November 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bonn, Beschluss vom 01.10.2012, Az. 11 O 39/12
    § 5a UWG

    Das LG Bonn hat nach einem Bericht der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass die Bewerbung eines iPhone 5 ohne einen Hinweis auf eine vorhandene SIM-Lock-Sperre wettbewerbswidrig ist. Es handele sich bei dieser Information um eine wesentliche Eigenschaft, über die ein Verbraucher in Kenntnis gesetzt werden müsse, da sie erheblichen Einfluss auf seine Kaufentscheidung habe. Ein SIM-Lock schränke die Brauchbarkeit des Mobiltelefons erheblich ein, wenn weder im In- noch im Ausland das Netz oder die SIM-Karte eines anderen Anbieters genutzt werden könne.

  • veröffentlicht am 8. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 09.06.2004, Az. I ZR 13/02
    § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5; 24 Abs. 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass der (geschäftliche) Vertrieb von Mobiltelefonen eines Markenherstellers, deren SIM-Lock ohne Einwilligung des Herstellers (vom Vertreiber) aufgehoben wurde, gegen das Markenrecht verstößt. Der markenrechtliche Schutz sei nicht erschöpft, da sich der Hersteller dem weiteren Vertrieb der von ihm gesperrt in den Verkehr gebrachten Mobiltelefone aus berechtigten Gründen i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG widersetze. Die Aufhebung der Sperre (SIM-Lock), durch die der Einsatz als Mehrbandtelefon eröffnet werde, sei eine Veränderung des Produkts. Die Identität des Produkts werde auch durch seine Einsatzmöglichkeit bestimmt, ohne daß es darauf ankomme, ob zum Zweck der Entsperrung eine veraltete Software in den Mobiltelefonen installiert worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. Mai 2011

    AG Göttingen, Urteil April 2011, Az. unbekannt
    §§ 269; 303a StGB

    Das AG Göttingen hat entschieden, dass die Entfernung des SIM-Locks eines Handys, welches bewirkt, dass mit dem (häufig vergünstigt abgegebenen) Handy keine Mobilfunk-Karten anderer Netzbetreiber benutzt werden können, strafbar ist. Das Gericht sah eine Fälschung beweiserheblicher Daten und eine Datenveränderung. Der Täter wurde wegen der gewerbsmäßigen Entfernung von SIM-Locks in Handys zu einer Haftstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt. Vgl. auch BGH und AG Nürthingen.

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