Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Düsseldorf: Werbeprospekt für ein stationäres Modehaus muss keine Angaben gemäß der TextilKennzVO enthaltenveröffentlicht am 5. November 2014
LG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2014, Az. 12 O 33/13
§ 3 UWG, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVODas LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Werbeprospekt eines Modehauses, welches lediglich in Ladengeschäften seine Ware vertreibt, keine Angaben gemäß der TextilkennzVO über die textile Zusammensetzung der beworbenen Textilien enthalten muss. Es handele sich bei solchen Prospekten oder Katalogen lediglich um Informationen für Verbraucher, die ihre Kaufentscheidung erst vor Ort im Geschäft treffen sollten. Daher sei diese Konstellation anders zu behandeln als beispielsweise die Internetwerbung eines Onlineshops. Zum Volltext der Entscheidung: