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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 19. Juni 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 14.09.2012, Az. 6 U 90/12
    § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV

    Das OLG Köln hat entschieden, dass in einer Zeitungsanzeige, in welcher mehrere Modellvarianten eines Fahrzeugstyps beworben werden, konkrete Angaben nach der Pkw-EnVKV getätigt werden müssen. Hierfür könnten entweder die Werte für jedes einzelne der aufgeführten Modelle oder stattdessen die Spannbreite zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissi­o­nen jeweils im kombinierten Testzyklus angegeben werden. Irreführend hingegen sei, wenn nur Angaben zu einem bestimmten Modell aufgeführt würden, die auf die übrigen in der Werbung erwähnten Modelle nicht zuträfen. Umgekehrt müssten bei Werbung für ein konkretes Fahrzeugmodell neben dem CO2-Ausstoß auch die vollständigen Werte zum Kraftstoffverbrauch (inner- und außerorts sowie kombiniert) angegeben werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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