Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Köln: Zu den Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV bei der Werbung für mehrere Fahrzeugmodelleveröffentlicht am 19. Juni 2013
OLG Köln, Urteil vom 14.09.2012, Az. 6 U 90/12
§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKVDas OLG Köln hat entschieden, dass in einer Zeitungsanzeige, in welcher mehrere Modellvarianten eines Fahrzeugstyps beworben werden, konkrete Angaben nach der Pkw-EnVKV getätigt werden müssen. Hierfür könnten entweder die Werte für jedes einzelne der aufgeführten Modelle oder stattdessen die Spannbreite zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen jeweils im kombinierten Testzyklus angegeben werden. Irreführend hingegen sei, wenn nur Angaben zu einem bestimmten Modell aufgeführt würden, die auf die übrigen in der Werbung erwähnten Modelle nicht zuträfen. Umgekehrt müssten bei Werbung für ein konkretes Fahrzeugmodell neben dem CO2-Ausstoß auch die vollständigen Werte zum Kraftstoffverbrauch (inner- und außerorts sowie kombiniert) angegeben werden. Zum Volltext der Entscheidung: