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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 14.03.2012, Az. 6 W 42/12
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung für einen Staubsauger mit den Angaben „ohne Saugkraftverlust“ und „konstante Saugkraft“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn nicht tatsächlich das Gerät in allen Leistungsstufen ohne Saugkraftverlust arbeitet. Tatsächlich sei die Funktion, die dies ermögliche, nur bei Verwendung der höchsten Leistungsstufe aktiv und auch dort seien bei Tests Saugkraftverluste festgestellt worden.

    Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass bei Testkauf der Antragstellerin am 22.12.2011 und Stellung des Verfügungsantrags am 25.01.2012 die Dringlichkeit gegeben sei, obwohl mehr als 1 Monat vergangen sei. Die Antragstellerin habe in dieser Zeit nicht untätig zugewartet, sondern die Zeit genutzt, um die für die Darlegung des Verfügungsanspruchs erforderlichen Untersuchungen durchzuführen. Vermeidbare Verzögerungen seien nicht ersichtlich gewesen, so dass trotz Überschreitung der Monatfrist die Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG nicht widerlegt sei.

  • veröffentlicht am 16. Mai 2012

    LG Berlin, Urteil vom 03.05.2012, Az. 27 O 221/10
    § 172 ZPO, § 189 ZPO, § 927 ZPO, § 929 Abs. 2 ZPO

    Das LG Berlin hat sich ausführlich mit der Frage befasst, wie eine erwirkte einstweilige Verfügung zuzustellen ist und welche Alternativzustellungen ungeeignet sind. Insbesondere habe im vorliegenden Fall die Amtszustellung die Zustellungsfrist nicht gewahrt. Denn dadurch würde im Ergebnis von der Notwendigkeit der – auf dem Vollzugswillen der Vollzugsgläubigerin beruhenden – Parteizustellung abgesehen, zumal aus der Amtszustellung nicht auf den Vollzugswillen eines Gläubigers geschlossen werden könne. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. September 2011

    OLG München, Urteil vom 21.04.2011, Az. 6 U 4127/10
    § 5 UKlaG, § 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG München hat in dieser Entscheidung seine Rechtsprechung bestätigt, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur dann noch als dringlich betrachtet wird, wenn er innerhalb eines Monats nach Kenntnis des beanstandeten Verhaltens gestellt wird. Somit sei bei Kenntnis am 07.05.2010 die Einreichung des Antrags am 07.06.2010 noch rechtzeitig – am 08.06.2010 jedoch nicht mehr. Einen Spielraum, der sich ggf. aus Umständen des Einzelfalls ergeben könnte, gewährt das Gericht grundsätzlich nicht, so dass bei der Einhaltung der gesetzlich nicht geregelten Frist Vorsicht geboten ist. Zitat des Gerichts:

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  • veröffentlicht am 10. August 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2009, Az. 4 U 86/09
    § 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat zu der Frage ausgeführt, wann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung noch „dringlich“ ist. Dabei hat der Senat darauf verwiesen, dass bereits die erste Möglichkeit der Kenntnisnahme des beanstandeten Verhaltens in tatsächlicher Hinsicht die Dringlichkeitsfrist in Gang setzt, insbesondere, wenn die dem streitgegenständlichen Verhalten zu Grunde liegende rechtliche Problematik durch eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs „in offenkundiger Weise virulent“ ist. An der Beurteilung ändere sich daher, so die Hammer Richter, im Ergebnis auch angesichts der umfangreichen Geschäftstätigkeit der Antragstellerin in Deutschland nichts durch die Notwendigkeit der Übersetzung für ihren Geschäftsführer oder durch die im Übrigen durchaus komplexe Rechtsprüfung. Zu der vom vorinstanzlichen Gericht entschiedenen Frage, ob der Kauf eines Veranstaltungstickets bei einem nicht autorisierten Verkäufer (Auktionshaus, Ticketbörse) zur Aussperrung des jeweiligen Käufers per AGB berechtige (LG Essen, Urteil vom 26.03.2009, Az. 4 O 69/09), war demgemäß nicht mehr Stellung zu nehmen.
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