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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Dezember 2012

    LG Mönchengladbach, Urteil vom 26.11.2012, Az. 8 O 62/12
    § 8 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWG

    Das LG Mönchengladbach hat entschieden, dass die Umstellung eines Kontovertrags durch eine Bank von einem Gratis-Modell zu einem kostenpflichtigen Konto nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden erfolgen darf. Das Anschreiben an Kunden mit u.a. folgendem Wortlaut „Wir garantieren Ihnen, dass Sie GiroStar, das regulär € 5,99 im Monat kostet, für 12 Monate kostenfrei erhalten. Sollten Sie nach Ablauf der 12 Monate GiroStar nicht weiter nutzen wollen, senden Sie uns dieses Schreiben mit umseitigem Vermerk und Unterschrift zurück“ sei irreführend, da dem Kunden vermittelt werde, dass ohne eine Äußerung von ihm das Konto kostenpflichtig werde. Schweigen könne jedoch keine wirksame Willenserklärung sein. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Mönchengladbach, Urteil vom 21.06.2010, Az. 8 O 18/10
    § 296a ZPO; § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; § 826 BGB, § 678 BGB

    Das LG Mönchengladbach hat entschieden, dass eine Leistungsklage keinen Vorrang gegenüber einer zuvor im gleichen Verhältnis erhobenen negativen Feststellungsklage hat, wenn sie zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Feststellungsklage noch  nicht anhängig war. Darüber hinaus entfiele das Feststellungsinteresse bei früherer Anhängigkeit der Leistungsklage aber auch dann nicht, wenn der Feststellungsrechtsstreit zu diesem Zeitpunkt schon entscheidungsreif sei und es deshalb einer sinnvollen Prozessökonomie widerspräche, den Feststellungskläger auf das gerade erst beginnende Leistungsverfahren zu verweisen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. Februar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Mönchengladbach, Urteil vom 08.02.2012, Az. 8 O 50/11
    § 8 UWG, § 3 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das LG Mönchengladbach hat entschieden, dass ein Unternehmer in einer Prospektwerbung seine Identität und Anschrift anzugeben hat, anderenfalls ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. In einem Prospekt würden die Waren so deutlich vorgestellt, dass sich der Verbraucher in der Regel von ihren Merkmalen und Preisen eine klare Vorstellung machen könne, was einen Kaufentschluss auslösen könne. Dies sei auch der Fall, wenn keine unmittelbare Bestellmöglichkeit gegeben sei und der Verbraucher erst ein Ladengeschäft aufsuchen müsse. Bei solchen Angeboten müssen die Identität und die Anschrift des Unternehmers unmittelbar angegeben werden, es reiche nicht aus, dass diese Informationen in den Geschäftslokalen oder im Internet abrufbar wären. Ebenso entschied bereits das OLG Hamm in diesem Urteil. Zum Volltext der Entscheidung:

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