IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 31.03.2011, Az. 6 U 3517/10
    § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das OLG München hat nach Mitteilung der Wettbewerbszentrale entschieden, dass in Werbeprospekten die Identität des Unternehmens offen zu legen ist. Dies gelte auch für Prospekte eines Lebensmitteldiscounters. Ein Hinweis auf der Internetseite des Unternehmens „Sie suchen den nächsten xxx-Markt in Ihrer Nähe“ sei nach Auffassung des Gerichts nicht dazu geeignet, den Informationspflichten zu genügen. Gegen die Entscheidung wurde die Revision nicht zugelassen und die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Unternehmens wurde zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Der BGH ging auf die Argumente der Beklagten, dass den Verbrauchern die Identität ihrer Märkte bekannt wären, weiterhin der Verbraucher alle relevanten Angaben über das Unternehmen ohne weiteres über Telefon und Internet erfahren könne und der Verbraucher im Eingangsbereich der Verkaufstellen deutlich sichtbar auf die vollständige Firmierung sowie die Kontaktadresse hingewiesen werde, nicht ein und wies die Beschwerde u.a. mangels grundsätzlicher Bedeutung zurück.

  • veröffentlicht am 9. April 2012

    LG München I, Urteil vom 20.11.2007, Az. 33 O 7816/07
    § 2 UKlaG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 1 PAngV

    Das LG München hat entschieden, dass bei einer Werbung für Ferienwohnungen Strom- und Endreinigungskosten mit angegeben werden müssen und ein 20%-iger Aufschlag auf den Mietpreis für „Oster-, Pfingst- und Weihnachtsferien“ zu ungenau und damit wettbewerbswidrig ist. Die Beklagten hatten sich damit verteidigt, dass kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliege, weil keine Verpflichtung bestehe, aus den Preisbestandteilen, die bereits bei Vertragsschluss feststünden, einen gemeinsamen Endpreis zu bilden, wenn sich ein umfassender Endpreis wegen der Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Preiskomponenten nicht bilden lasse. Im Einzelnen hatten sie ausgeführt, dass die Kosten der Endreinigung nicht eingerechnet werden könnten, weil es sich um einen einmaligen Betrag handele, der unabhängig von der Mietdauer zu zahlen sei, der Stromverbrauch nicht eingerechnet werden könne, da dieser vom Mieter abhängig sei und die Tax nicht einzurechnen sei, da es sich um eine staatliche Abgabe handele, die variiere. Wann Ferien (= Schulferien) seien, sei dem Mieter bekannt. Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Beschluss vom 07.02.2012, Az. 29 W 212/12
    § 357 Abs. 2 S. 2 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass die in der Widerrufsbelehrung (§ 355 BGB) zum Einsatz kommende sog. „40-EUR-Klausel“ dann nicht gesondert vereinbart, also etwa als eigene Klausel in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden muss, wenn die Widerrufsbelehrung Teil der AGB ist. Die 40-EUR-Klausel lautet: „Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“ Bestätigt wurde damit die Vorinstanz (LG München I, Beschluss vom 12.01.2012, Az. 33 O 33/12), welche – dem noch schärfer urteilenden LG Frankfurt a.M. (hier) folgend – entschieden hatte: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Urteil vom 09.02.2012, Az. 6 U 2488/11
    § 12 S. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB; Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG; § 5 Abs. 2 MarkenG; § 8 Abs. 1 S. 1 UWG

    Das OLG München hat entschieden, dass Kritik an einem Unternehmen auf der Homepage eines Journalisten keine Schadensersatzansprüche auslöst, auch nicht, wenn der Name der kritisierten Firma und des Geschäftsführers sowie die Begriffe „Schwindel“ oder „Betrug“ im Metatag der Homepage verwendet werden. Der Beklagte hatte vorliegend über einen so genannten Adressbuchbetrug berichtet, der darin bestand, dass die Klägerin irreführend aufgemachte Werbeschreiben an Gewerbetreibende versandte, um diese zu kostenpflichtigen Einträge in Internet-Branchenbüchern zu verpflichten. Ein solches Vorgehen sei der öffentlichen Kritik ausgesetzt und die oben genannten Begriffe seien daher von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine Verletzung des Namensrechts liege ebenfalls nicht vor, da die genannten Namen nicht unbefugt gebraucht wurden. Die Interessen des Beklagten am Schutz der Meinungsfreiheit gingen auch bezüglich der Namensnennung vor. Marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche kämen ebenfalls nicht in Betracht. Zitat des Gerichts zur Meinungsäußerung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. März 2012

    LG München I, Urteil vom 14.02.2012, Az. 1 HK O 12863/11
    § 42 Abs. 2 GeschmackmG

    Das LG München hat entschieden, dass auch eine in deutscher Sprache abgefasste Abmahnung an einen italienischen Autohändler zu einem Kostenerstattungsanspruch führt. Vorliegend hatte der Autohändler in Italien auf der Plattform „mobile.de“ ein Fahrzeug angeboten, welches Geschmacksmusterrechte eines deutschen Herstellers verletzte. Die auf deutsch abgefasste Abmahnung an den italienischen Händler sei zulässig gewesen. Für die Abmahnung selbst sei keine Form vorgeschrieben, auch nicht hinsichtlich der Sprache. Der Empfänger solle lediglich in die Lage versetzt werden, zu erkennen, was ihm vorgeworfen werde und ggf. eine Erklärung hierzu abzugeben. Vorliegend hätte die Beklagte aus der Abmahnung unschwer erkennen können, worum es gehe. Dann hätte es der Beklagten oblegen, für eine Übersetzung zu sorgen und/oder sich an einen Anwalt zu wenden. Die gesetzte Frist von fast 14 Tagen sei dafür als ausreichend zu bewerten.

  • veröffentlicht am 15. März 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 06.09.2011, Az. 33 O 10509/11
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, § 12 Abs. 4 BRAO

    Das LG München hat entschieden, dass das Auftreten einer Privatperson als „Rechtsanwalt“ keinesfalls eine Bagatelle ist. Das Führen einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung ohne die entsprechende Erlaubnis sei stets irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG und unter Umständen sogar strafbar nach § 132 a StGB. Zugleich liege in der unzutreffenden Bezeichnung ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 12 Abs. 4 BRAO. § 12 Abs. 4 BRAO sei eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, da die Betätigung auf dem Markt der Rechtsdienstleistungen einer öffentlichrechtlichen Erlaubnis bedarf und die betreffende Norm damit gleichzeitig im Interesse der Marktpartner, insbesondere der Verbraucher, eine bestimmte Qualität der Dienstleistungen sicherstellen wolle. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. März 2012

    OLG München, Urteil vom 12.01.2012, Az. 29 U 3926/11
    § 4 Nr. 11 UWG; § 4 BDSG, § 28 Abs. 1 BDSG, § 28 Abs. 3 BDSG, § 35 BDSG

    Das OLG München hat entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Unternehmers an einen Konkurrenten, der Werberundschreiben an zuvor abgeworbene Kunden versandte, nicht berechtigt ist. Durch die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes solle der einzelne Dateninhaber vor Verletzungen seines Persönlichkeitsrechts geschützt werden, sie stellten jedoch keine zur Abmahnung berechtigenden Marktverhaltensregelungen dar (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 29.04.2011, Az. 5 W 88/11, hier; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2007, Az. 2 U 132/06, hier; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.06.2005, Az. 6 U 168/04, hier). Zitat:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Februar 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Urteil vom 27.12.2011, Az. 155 C 18514/11
    § 346 BGB

    Das AG München hat entschieden, dass bei einem Kauf von Waren in einem Ladengeschäft (hier: Unterwäsche in einem Miederwarengeschäft) grundsätzlich kein Recht auf Umtausch der Ware bzw. Rückgabe gegen Rückerstattung des Kaufpreises besteht. Dies sei nur möglich, wenn eine vertragliche Umtauschvereinbarung geschlossen worden sei, für die der Umtauschwillige beweispflichtig sei. Das Recht zur Rückgabe gegen Kaufpreiserstattung müsse ebenfalls gesondert vereinbart werden. Ein Widerrufsrecht, wie im Fernabsatzgeschäft im Internet, besteht beim Kauf im Ladengeschäft, wo die Ware vor Abschluss eines Kaufvertrages in Augenschein genommen werden kann, gerade nicht.

  • veröffentlicht am 24. Februar 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 08.04.2010, Az. 17 HK O 138/10
    § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG München I hat entschieden, dass die Einwilligung in die Zusendung von elektronischer Werbung (per E-Mail) verfällt, wenn sie seit Erteilung über einen Zeitraum von 1,5 Jahren nicht benutzt wird. Zitat: „… zwischen der Einwilligung, so sie denn vorlag und am 04.05.2008 erteilt wurde, und der Versendung der e-Mail [lag] ein Zeitraum von mehr als 1,5 Jahren. Damit hatte die Einwilligung, so sie denn erteilt worden war, jedenfalls ihre Aktualität verloren und konnte die Versendung der Werbe-e-Mail vom 16.12.2009 nicht mehr rechtfertigen, sodass diese e-Mail vom 16.12.2009 ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten erfolgte. Sie war somit eine unzumutbare Belästigung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, so dass nach § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG dem Antragsteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht.

  • veröffentlicht am 22. Februar 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Beschluss vom 12.12.2011, Az. 29 W 1708/11
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Das OLG München hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass das Angebot von urheberrechtlich geschützten Werken in einer Internettauschbörse grundsätzlich ein gewerbliches Ausmaß aufweise, da derjenige, der die Datei dort zur Verfügung stellt, nicht kontrollieren kann, in welchem Umfang davon Gebrauch gemacht werden wird. Insofern sei daher einem Auskunftsverlangen des Rechteinhabers, wessen Anschluss die ermittelten IP-Adressen zugeordnet waren, berechtigt. Im Gegensatz zur Rechtsprechung des OLG Köln komme es auch nicht darauf an, inwieweit sich das geschützte Werk noch in einer relevanten Auswertungsphase befinde. Daher sei ein gewerbliches Ausmaß auch bei einem vor mehreren Jahren veröffentlichten Musikalbum, welches für 2 1/2 Minuten angeboten wurde, anzunehmen. Zitat des OLG München:

    (mehr …)

I