IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Februar 2011

    LG Hamburg, Urteil vom 23.03.2010, Az. 308 O 175/08
    §§ 97 Abs. 1; 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 9, 15 ff. UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Urheberrechtsschutz für Teile von Musikwerken dann anzunehmen ist, wenn es sich um individuelle Tonfolgen mit Wiedererkennungseffekt handelt. Bei Musikwerken seien an die schöpferische Eigentümlichkeit keine hohen Anforderungen zu stellen. Danach reiche es aus, wenn die formgebende Tätigkeit des Komponisten – wie regelmäßig z.b. bei der Schlagermusik – nur einen geringen Schöpfungsgrad aufweise. Der Beklagte habe z.B. für die Produktion des Titels „S…“ eine Tonaufnahme einer Passage aus „L…“ übernommen. Diese Passagen habe der Beklagte „geloopt“, d.h. über die gesamte Länge von „S…“ wiederholt hintereinander abgespielt. Eine freie Benutzung scheide vorliegend aus. Insbesondere das Transponieren um eine kleine Terz sowie das damit verbundene leicht veränderte Tempo lasse die Passage aus „L…“ nicht hinter „S…“ verblassen. Da der Charakter der Passage, insbesondere ihre Instrumentierung, vielmehr weiterhin erkennbar sei, lägen die Modifizierungen durch den Beklagten im Bereich der unfreien Benutzung im Sinne des § 23 UrhG. Gleiches gelte z.B. wenn eine Passage lediglich um einen Viertelton erhöht sei. Die Beklagten wurden zu Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verurteilt.

I