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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 23. März 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Beschluss vom 23.02.2012, Az. I-28 W 3/12
    § 305c Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein umfassender Gewährleistungsausschluss bei einem Kaufvertrag über Gebrauchtwagen („Wird hiermit nachstehendes Fahrzeug unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung für sichtbare und unsichtbare Mängel verkauft„) selbst dann unwirksam ist, wenn in den – einbezogenen – AGB diesbezüglich eine rechtskonforme Klausel und somit eine inhaltliche Berichtigung des Gewährleistungsausschlusses enthalten ist. Der Gebrauchtwagenverkäufer hatte auf der Vorderseite des Musterkaufvertrages darauf hingewiesen, dass „unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, siehe Rückseite“ gelten würden. In den auf der Rückseite des Musterkaufvertrag wiedergegebenen AGB fand sich sodann eine Klausel, nach welcher die vorderseitige Haftungsbegrenzung nicht für Schadensersatzansprüche bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten sollte. Im Übrigen erläuterte die AGB-Klausel weiter: „Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie“. (mehr …)

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