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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Januar 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 26.03.2009, Az. 4 U 219/08
    §§ 823 Abs. 1, 831, 1004 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass Werbeanrufe und Werbefaxe ohne Einwilligung des Empfängers unzulässig sind, auch wenn diese auf Empfehlung eines Dritten erfolgen. Die Aussage eines Dritten, dass der Empfänger an dem Werbeangebot interessiert sein könnte, ersetze nicht das Einverständnis des Betroffenen. Der Werbende dürfe sich auf eine solche Aussage nicht verlassen bzw. habe das Risiko zu tragen, wenn tatsächlich keine Einwilligung des Werbeempfängers vorliegen. Dies gelte auch für Anrufe, die – jedenfalls zunächst – mit einem Thema von hohem öffentlichen Interesse befasst seien, dann aber im Kern die Andienung entgeltlicher Anzeigen zum Gegenstand haben. Dass der Anruf zunächst lediglich dazu dienen solle, herauszufinden, ob seitens des Empfängers überhaupt Interesse an dem Thema bestehe, sei unerheblich. Die Belästigung erfolge bereits durch den Anruf selbst. Auf den Inhalt des Gespräches komme es nicht an.

  • veröffentlicht am 6. April 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 17.02.2009, Az. 4 U 190/08
    §§ 3, 4, 7 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt., 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat den Betreiber eines Call-Centers dazu verpflichtet, es zu unterlassen, mittels Telefonanrufen gegenüber Gewerbetreibenden ohne deren mutmaßliche oder ausdrückliche Einwilligung zu werben, insbesondere für Angebote der Deutschen Telekom. Die Beklagte betrieb ein Call-Center, von dem sie unter anderem für die U.. AG Telefonwerbung betrieb. Unstreitig rief sie jedenfalls am 16.08.2007 bei der gewerblich tätigen S GmbH an, um bei dieser Kundin, die bereits einen Telefon- oder Telekommunikationsvertrag mit der Telekom abgeschlossen hatte, für DSL-Anschlüsse und Flatrates zu werben. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte habe mit ihrer Telefonwerbung einen Wettbewerbsverstoß begangen. Nach der Regelung des § 7 Abs. 1 UWG in der alten Fassung habe sie unlauter gehandelt und nach neuem Recht habe sie eine unzulässige geschäftliche Handlung begangen, weil sie mit der Telefonwerbung einen sonstigen Marktteilnehmer unzumutbar belästigt habe. Eine solche unzumutbare Belästigung liege vor, wenn mit Telefonanrufen geworben werde, mit denen der angerufene Gewerbetreibende wie hier die S GmbH nicht zumindest mutmaßlich einverstanden sei. Hier könne auch allenfalls ein mutmaßliches Einverständnis in Betracht kommen, weil die S unstreitig gegenüber der Beklagten weder ausdrücklich noch stillschweigend in eine solche Form der Werbung eingewilligt habe. (mehr …)

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