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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. Januar 2016

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.01.2016, Az. 3-06 O 72/15 – nicht rechtskräftig
    § 4 Nr. 11 UWG, § 39 Abs. 3 PBefG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn Nutzern der „myTaxi“-App für eine Taxifahrt innerhalb des Geltungsbereichs der amtlich festgesetzten Tarife (also bundesweit) eine Gutschrift auf den amtlich festgesetzten Taxitarif gewährt wird. § 39 Abs. 3 PBefG verbiete eine Gewährung von Preisnachlässen und stelle eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG a.F. (§ 3a UWG n.F.) dar. Das OLG Stuttgart hat dies kürzlich noch anders bewertet (hier). Die Pressemitteilung der Kammer finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 22. Dezember 2015

    OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2015, Az. 2 U 88/15
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 39 Abs. 3 PBefG, § 51 Abs. 5 PBefG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die über eine Handy-App angebotenen Rabatte von „mytaxi“ wettbewerbsrechtlich zulässig sind und die einstweilige Verfügung des LG Stuttgart (hier) aufgehoben. Der Betreiber der App werde durch die Rabattaktion nicht zu einem Taxiunternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes und sei somit nicht Adressat der Marktverhaltensregeln, welche in §§ 39 Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG enthalten seien. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 14. Oktober 2015

    LG Hamburg, Urteil vom 15.09.2015, Az. 312 O 225/15
    § 4 Nr. 10 UWG; § 39 Abs. 3 PBefG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Betreiber der “myTaxi”-App im Rahmen einer Werbeaktion zulässig mit 50% Rabatt werben dürfen. Es liege weder ein Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz noch eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern vor. Zwar handele es sich bei § 39 Abs. 3 PBefG um eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG, die Antragsgegnerin sei jedoch vorliegend als bloße Vermittlerin nicht Adressatin der Norm. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 8. Juli 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2015, Az. 44 O 23/15 KfH
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 39 Abs. 3 PBefG, § 51 Abs. 5 PBefG

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass eine Werbeaktion von den Betreibern des Buchungsservices mytaxi, nach welcher dieser 50 % des Taxifahrpreises übernahm, wenn der Kunde die Fahrt über die mytaxi-App der Beklagten gebucht und darüber auch bezahlt hatte, gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt. Unbeachtlich war, dass der Taxiunternehmer grundsätzlich den vollen Fahrpreis erhielt, abzüglich einer an die Beklagte zu bezahlenden Vermittlungsprovision, während dem Kunden 50 % des vollen Fahrpreises von der Beklagten erstattet wurden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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