IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Mai 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.04.2014, Az. 6 U 276/12
    § 4 Nr. 9 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass für Schuhe ein wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz bestehen kann, wenn sich das jeweilige Modell aus der Masse vergleichbarer Produkte heraushebt. Vorliegend wurde dies für Damenpumps mit Plateausohle und einer stubsnasenförmigen Schuhspitze bejaht. Ein solches Modell besitze wettbewerbliche Eigenart und es liege bei fast identischer Übernahme der Merkmale eine Herkunftstäuschung vor. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Oktober 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 28.06.2013, Az. 6 U 183/12
    §4 Nr. 9 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die fast identische Nachahmung einer Süßigkeit (hier: mit Schokolade überzogene Keksstangen) und deren Verpackung eine unlautere Herkunftstäuschung darstellen kann. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn der Verkehr darin das Originalprodukt wiederzuerkennen meine, auch wenn er sich an die originale Hersteller- oder Produktbezeichnung nicht erinnern könne oder wenn er die Verwendung einer Zweitmarke nicht ausschließen könne. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Juli 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 07.04.2011, Az. I-4 U 1/11
    §§ 14 Abs. 5 i.V.m. 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; 4 Nr. 9, 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „Unser Schiff“ eines Kreuzfahrtvermittlers nicht durch einen Kreuzfahrtveranstalter verletzt wird, der sein erstes eigenes Kreuzfahrtschiff „Mein Schiff“ getauft hat und entsprechend damit wirbt. Es habe keine eine Verwechslungsgefahr begründende Werbung gegeben, da schon die Kennzeichnungskraft der Marke „Unser Schiff“ sehr gering und in Ansehung der erbrachten Dienstleistungen nahezu rein beschreibend sei. Eine originelle Grafik als Bildbestandteil könne nicht dafür sorgen, dass mit dem Wortbestandteil freihaltebedürftige Angaben geschützt seien. Auch ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz komme nicht in Betracht, ebenso wie eine Rufausbeutung. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

I